Die Themen der 39. KW aus persönlicher Sicht

  • Entfesselungspaket III –
  • Änderungen im Kommunalwahlgesetz sind auf dem Weg gebracht –
  • Landestheater in Nordrhein-Westfalen erhalten zehn Prozent mehr Förderung –
  • Haushaltsplan Schule 2019 – Aufholjagd für beste Bildung –
  • Übergangsfinanzierung zur KiBiz-Reform –
  • Wiedereinführung des Mehrlingsgeburtengeldes –
  • Beteiligung an Kosten für Deutsche Einheit –

Entfesselungspaket III

Das Landeskabinett hat am Dienstag, 25. September, dem Entfesselungspaket III zugestimmt. Schwerpunkte sind vereinfachte Planungen und schnellere Genehmigungsverfahren für den nordrhein-westfälischen Wirtschaftsstandort. Damit werden weitere Maßnahmen zur Belebung von Wirtschaft und Wachstum auf den Weg gebracht.

Im Standortwettbewerb hat Nordrhein-Westfalen bislang darunter gelitten, dass die Genehmigungsverfahren im Vergleich zu anderen Bundesländern und unseren europäischen Nachbarn zu lang gedauert haben. Mit dem dritten Entfesselungspaket werden nun diese Nachteile beseitigt, bei gleichzeitiger Einhaltung schneller und rechtssicherer Verfahren, die höchsten europäischen Standards genügen.

Ziel der „Entfesselungspakete“ ist es, unkomplizierte, schlanke und für Bürger und Unternehmen nachvollziehbare Regelungen zu schaffen. Innerhalb der ersten 15 Monate wurden insgesamt 40 Regelungen vereinfacht.

In einem ersten Schritt hat die Landesregierung das Verfahren zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen eingeleitet. Damit sollen die Planungsverfahren vereinfacht, gestrafft und unkomplizierter gestaltet werden. So ist eine Beschleunigung von Regionalplanverfahren vorgesehen: Galt bisher eine Mindestbeteiligungsfrist von zwei Monaten, soll jetzt – durch den Wegfall einer verpflichtenden Erörterung – das Verfahren in einem Monat abgeschlossen sein. Außerdem werden die sogenannten Zielabweichungsverfahren durch die unkompliziertere Gestaltung der Mitwirkungsregelungen erheblich beschleunigt. Schließlich soll die Anfragepflicht der Kommunen bei der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung in ein Beratungsrecht umgewandelt werden.

In einem nächsten Schritt folgen die Verbändeanhörung des Gesetzentwurfes und eine erneute Kabinettbefassung vor dem Jahresende. Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf die Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verständigt. Bisher dauern Genehmigungsverfahren oft länger als in anderen Bundesländern oder etwa in den Niederlanden.

Ziel ist in Zukunft eine Verfahrensdauer von drei bis sieben Monaten bei vollständigen Antragsunterlagen. Erreicht werden kann dies unter anderem durch die Digitalisierung des Anzeigeverfahrens und des Genehmigungscontrollings. So werden im Interesse der Wirtschaft rechtssichere und unter Umweltaspekten wirksame Verfahren entwickelt – unter Einhaltung höchster europäischer und nationaler Umweltstandards.

Im Zusammenwirken mit den Bezirksregierungen und der Industrie werden eine Vielzahl von Regelungen überprüft und weiterentwickelt. Davon profitieren auch kürzlich getroffene Investitionsentscheidungen, zum Beispiel im Bereich der chemischen Industrie. Anhand dieser konkreten Praxisbeispiele werden Elemente zur Verfahrensoptimierung bei Änderungs-, Erweiterungs- und Erstinvestitionen erprobt und weitere Potenziale zur Beschleunigung ermittelt.

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung wirtschaftlicher Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen:

  • Erweitertes Gewerbe-Service-Portal.NRW: Seit 1. Juli 2018 ist die elektronische Entgegennahme von Gewerbeanmeldungen durch die Wirtschaftskammern sowie deren elektronische Weiterleitung an die kommunalen Ordnungsbehörden über das Gewerbe-Service-Portal.NRW möglich. Die Funktionalitäten werden schrittweise weiter ausgebaut: In den nächsten Monaten sind auch Um- und Abmeldungen von Gewerbebetrieben sowie die Eintragung in die Handwerksrolle elektronisch und medienbruchfrei möglich. Bis Ende des Jahres kann auch die Gebührenerhebung über das Gewerbe-Service-Portal.NRW erfolgen.
  • Erleichterte Nutzung Erneuerbarer Energien: In Nordrhein-Westfalen werden nutzbare Erdwärmepotenziale in größeren Tiefen vermutet, deren Untersuchung, Erkundung und Erschließung aufgrund einer Erlassregelung der Vorgängerregierung quasi verhindert wurde. Mit der Aufhebung des sogenannten Bohrerlasses vom 18.11.2011 werden nun diese Hemmnisse zur Nutzung der Tiefengeothermie in Nordrhein-Westfalen beseitigt. Die Gewinnung von Erdenergie ist damit leichter als bisher.

Hintergrund zu den Entfesselungspaketen I und II:

Das Entfesselungspaket I beinhaltet Änderungen an folgenden Gesetzen und Regelungen

  • Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW und Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW
  • Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) NRW
  • Aufhebung des Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetzes NRW (Hygieneampel)
  • Einführung eines Gesetzes zur Betrauung von Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung und Änderung des IHK-Gesetzes
  • Justizgesetzes NRW
  • Verwaltungsverfahrensgesetzes für NRW
  • Landeszustellungsgesetzes
  • Alten- und Pflegegesetzes NRW sowie der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW
  • Behindertengleichstellungsgesetzes NRW
  • Inklusionsgrundsätzegesetzes NRW
  • Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW

Das Entfesselungspaket II beinhaltet Änderungen an folgenden Gesetzen und Regelungen

  • E-Rechnung
  • Landesentwicklungsplan (LEP) NRW
  • Vereinfachungen für Gründer
  • Bessere Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien
  • Planung, Genehmigung, Überwachung von Industrieanlagen
  • Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • Entbürokratisierung im Sport

 

Änderungen im Kommunalwahlgesetz sind auf dem Weg gebracht

Das Landeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Entwurf sieht unter anderem ein Gesichtsverhüllungsverbot für Wahlvorstände, die Erweiterung des Zeitfensters für die Kommunalwahl 2020, eine Fristverlängerung für die Entscheidung über die Verkleinerung der Stadt- und Gemeinderäte, die weitgehende Abschaffung der 2,5 Prozent-Sperrklausel für die Kommunalwahlen und Regelungen für die zukünftige Direktwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr vor. Der Gesetzentwurf muss noch vom Landtag verabschiedet werden.

Nach dem Gesetzentwurf soll es sogenannten Wahlorganen wie etwa Wahlvorständen in Wahllokalen künftig verboten sein, ihr Gesicht zu verhüllen. Mit der Neuregelung sollen eine offene und vertrauensvolle Kommunikation sichergestellt und mögliche Zweifel an der unparteiischen Amtsausübung der Wahlorgane gar nicht erst entstehen.

Das Zeitfenster für die Kommunalwahlen im Herbst 2020 soll nach dem Gesetzentwurf auf den Monat September ausgeweitet werden. Nach bisheriger Rechtslage könnte die Wahl nur im Monat Oktober, in dem auch die zweiwöchigen Herbstferien liegen, stattfinden. Durch die geplante Gesetzesänderung wird die Terminierung des Wahltags flexibler.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, den Stadt- und Gemeinderäten mehr Zeit zu geben, um über eine mögliche Verkleinerung des eigenen Gremiums zu entscheiden. Gleiches gilt für die Kreistage. Nach aktueller Rechtslage hätte diese Entscheidung bereits bis zum 28. Februar 2018 getroffen werden müssen. Jetzt soll die Frist bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Damit würde sie dem üblichen Abstand von 15 Monaten zum Ablauf der Wahlperiode entsprechen.

Mit dem Gesetzentwurf ist zudem die Änderung wahlrechtlicher Stichtage verbunden. Mehrere Stichtage werden vorverlegt, um mehr Zeit für das Briefwahlverfahren zu gewinnen und damit die Durchführung der Wahl zu vereinfachen.

Mit der geplanten weitgehenden Streichung der 2,5 Prozent-Sperrklausel bei den Kommunalwahlen setzt die Landesregierung Entscheidungen des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofs aus dem November 2017 um. Der Verfassungsgerichtshof hatte in der bisherigen Regelung einen Verstoß gegen den Grundsatz gesehen, dass jede Stimme das gleiche Gewicht haben muss. Nach dem Gesetzentwurf soll die Sperrklausel in Zukunft nur noch für die Wahlen von Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten.

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) wird im Jahr 2020 erstmals direkt durch die Bürgerinnen und Bürger des Ruhrgebiets gewählt. Die Regeln für die Durchführung dieser Direktwahl sind ebenfalls in dem Gesetzentwurf enthalten. Bislang waren die Mitglieder des „Ruhrparlaments“ von den 15 Städten und Kreisen des Ruhrgebiets entsandt worden, die sich im RVR zusammengeschlossen haben.

 

Landestheater in Nordrhein-Westfalen erhalten zehn Prozent mehr Förderung

Noch in diesem Jahr erhalten die vier Landestheater in Nordrhein-Westfalen eine zusätzliche Förderung von über 1,5 Millionen Euro und damit insgesamt eine Erhöhung ihrer Förderung um zehn Prozent.

Die Landesbühnen bringen anspruchsvolles Theater auch in Städte ohne eigenes Ensemble. Sie schaffen ein wichtiges Kulturangebot in der Fläche und ermöglichen vielen Menschen dort den Zugang zu Schauspiel und Oper. Die zusätzlichen Mittel des Landes sollen die künstlerische Arbeit der Landestheater stärken sowie die Vermittlungsarbeit und das gemeinsame Marketing unterstützen.

Mit der Burghofbühne Dinslaken, dem Landestheater Detmold, dem Westfälischen Landestheater Castrop-Rauxel und dem Rheinischen Landestheater Neuss fördert das Land vier Landesbühnen mit aktuell rund 15,4 Millionen Euro jährlich. Nach dem diesjährigen Mittelzuwachs ist eine weitere Erhöhung im Jahr 2020 geplant. Sie soll an konzeptionelle Ideen der Institutionen geknüpft sein, die im Laufe des kommenden Jahres entwickelt werden.

Die Landestheater übernehmen – neben ihrer Funktion in der Sitzstadt – als Reisetheater die kulturelle Versorgung im ländlichen Raum und bieten so ein wichtiges Kulturangebot in kleineren Städten und Gemeinden. Sie gastieren vor allem in den so genannten Bespieltheatern, die nicht über eigene Ensembles verfügen, sowie in unterschiedlichen Veranstaltungshallen. Dass die Landestheater darüber hinaus auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen gastieren, ist eine Bestätigung ihrer künstlerischen Qualität.

 

Haushaltsplan Schule 2019 – Aufholjagd für beste Bildung 

Im Vergleich zum Haushalt 2017 investiert die Landesregierung rund eine Milliarde Euro mehr in die Schulen in Nordrhein-Westfalen. Mit einem Ausgabenvolumen von rund 18,75 Milliarden Euro ist der Haushaltsplan für den Bereich Schule und Bildung der größte Einzeletat des Landes. Der Zuwachs gegenüber dem Haushalt 2018 beträgt rund 750 Millionen und gegenüber dem Haushalt 2017 rund 981,6 Millionen Euro.

Größter Posten im Etat 2019, den das Parlament berät und der im Dezember verabschiedet werden soll, sind die Personalausgaben. Sie machen einen Anteil von knapp 86,8 Prozent aus. Im Haushaltsentwurf sind 1.005 zusätzliche Stellen vorgesehen. Dabei steigt die Zahl der Lehrerstellen 2019 im Vergleich zum diesjährigen Haushalt im Saldo um 949 auf 162.175 Stellen. Zudem werden weiterhin mit „kw“ vermerkte Stellen, die ein Wegfallen der jeweiligen Stelle kennzeichnen, erhalten: Nachdem bereits im Haushalt 2018 insgesamt 3.299 dieser Planstellen dauerhaft gesichert wurden, kommen mit dem Haushalt für das kommende Jahr weitere 2.704 Lehrerstellen hinzu, bei denen die kw-Vermerke gestrichen wurden.

Schwerpunkte und Schlaglichter im Haushaltsplan für den Bereich Schule und Bildung:

  • Mehr Plätze und mehr Qualität in der OGS –  Im Haushalt 2019 sind insgesamt 37,7 Millionen Euro zur Steigerung der Qualität im Offenen Ganztag verankert. Die Zahl der OGS-Plätze stieg zum Schuljahr 2018/19 um 8.000 auf 315.600 und steigt zum Schuljahr 2019/20 um weitere 7.500 auf 323.100 Plätze.
  • Neuausrichtung der Inklusion – Rund 6.600 Planstellen und Stellen sind für die schulische Inklusion ausgewiesen. Darin sind 270 zusätzliche Tarifstellen für Multiprofessionelle Teams in der Sekundarstufe I enthalten.
  • Zusätzliche Stellen für die Grundschulen – Die Situation an den Grundschulen soll durch weitere Maßnahmen verbessert werden: Mit dem Haushaltsentwurf 2019 werden zusätzlich 557 Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte in der flexiblen Schuleingangsphase bereitgestellt.
  • Ausstattung für die Talentschulen – An bis zu 60 Schulen in schwierigem sozialen Umfeld wird ab dem Schuljahr 2019/20 im Schulversuch Talentschulen erprobt, wie Schülerleistungen durch besondere Unterrichtskonzepte, zusätzliche Ressourcen und Unterstützung bei der Schulentwicklung verbessert werden können. Für die zusätzliche personelle Ausstattung der zunächst 35 im Schuljahr 2019/20 teilnehmenden Schulen (insgesamt bis zu 60 Talentschulen) werden 148 Stellen bereitgestellt. Alle Talentschulen erhalten außerdem ein zusätzliches Fortbildungsbudget in Höhe von 2.500 Euro jährlich.
  • Ausbau der Schulverwaltungsassistenz – Mit dem Haushaltsentwurf 2019 werden in einem ersten Schritt zum Ausbau der Schulverwaltungsassistenzen insgesamt 45 zusätzliche Planstellen und Stellen der Besoldungsgruppen A 10 und A 8 bzw. der vergleichbaren Tarifstellen geschaffen. Im Jahr 2019 werden damit insgesamt 384 Vollzeitstellen für die Schulverwaltungsassistenz zur Verfügung stehen.
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung – Mit dem Haushalt 2019 werden 200 neue Stellen bereitgestellt. Mit den Stellen des Haushalts 2018 können die Berufskollegs im Schuljahr 2019/20 über 450 zusätzliche Stellen verfügen.

Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten und den weiteren Mitteln im Einzelplan für das Ministerium für Schule und Bildung ist zudem die Schul- und Bildungspauschale zu den Ausgaben für Bildung hinzuzurechnen: Die Pauschale wird im Jahr 2019 substantiell um 50 Millionen Euro auf 659 Millionen Euro erhöht. Zudem ist vorgesehen, die Pauschale in den kommenden Jahren zu dynamisieren, um die öffentlichen Schulträger weiter bei ihren Anstrengungen zur Modernisierung der Schulen zu unterstützen.

 

Übergangsfinanzierung zur KiBiz-Reform

Das Landeskabinett hat den „Gesetzentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten KiBiz“ und damit ein Übergangsjahr bis zur Kinderbildungsgesetz (KiBiz)-Reform 2020/21 mit einem Gesamtvolumen in Höhe von gut 450 Millionen Euro für die Kita-Träger beschlossen. Damit wird ein nahtloser Anschluss an die Finanzierung des Kita-Träger-Rettungsprogramms und ein Übergang zur großen KiBiz-Reform sichergestellt.

Der Gesetzentwurf sieht ein Gesamtvolumen für die Kita-Träger in Höhe von gut 450 Millionen Euro für das Kitajahr 2019/20 vor, an dem sich die Kommunen beteiligen. Auf Grundlage einer Verständigung mit den Kommunalen Spitzenverbänden tragen die Kommunen rund 40 Millionen Euro sowie ihren Anteil an der erhöhten Dynamisierung (3 Prozent statt 1,5) von rund 30 Millionen Euro. Die erforderlichen Mittel für das Übergangsjahr werden im Landeshaushalt 2019 und 2020 bereitgestellt. Insgesamt werden hierfür Landesmittel in Höhe von 390,7 Millionen Euro veranschlagt. Eingesetzt werden sollen dabei auch die rund 100 Millionen Euro der zu erwartenden Bundesmittel im Rahmen des Bundes-Qualitätsentwicklungsprozesses. Außerdem werden die KiBiz-Kindpauschalen für ein weiteres Kindergartenjahr um 3 Prozent erhöht.

Das Übergangsjahr ist erforderlich, da mit Ablauf des Kindergartenjahres 2018/2019 verschiedene Stabilisierungsmaßnahmen des Landes für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen enden. Gleichzeitig kann zu diesem Zeitpunkt der Prozess für eine verlässliche und dauerhaft auskömmliche Finanzierungsstruktur zur Sicherung der Qualität in der Kindertagesbetreuung noch nicht abgeschlossen sein. Nach Abschluss der Verhandlungen mit allen Beteiligten möchte die Landesregierung Anfang 2019 den Entwurf für die KiBiz-Reform vorlegen.

 

Wiedereinführung des Mehrlingsgeburtengeldes

Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt das so genannte Mehrlingsgeld zum 1. Januar 2019 mit Inkrafttreten des Landeshaushalts 2019 wieder einzuführen. Eltern von Drillingen oder mehr gleichgeborenen Kindern, die zum Zeitpunkt der Geburt in Nordrhein-Westfalen gemeldet sind, kann dann eine einmalige Hilfe in Höhe von 1.000 Euro pro Kind gewährt werden. Dies soll helfen die erheblichen Mehraufwendungen der Erziehungsberechtigten nach der Geburt von Mehrlingen aufzufangen. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung, nachdem das zuständige Meldeamt die Mehrlingsgeburt bei der Staatskanzlei angezeigt hat. Derzeit arbeitet die Landesregierung an den Details des unbürokratischen Verfahrens, um die Mittel nach Inkrafttreten des Landeshaushalts 2019 an die Erziehungsberechtigten auszuzahlen. Antragsberechtigt sind Eltern von Drillingen oder mehr Mehrlingen, die ab dem 1.Januar 2019 geboren werden.

Hintergrund:
Im Jahr 2016 kamen in Nordrhein-Westfalen 6.656 Mehrlingskinder zur Welt, darunter 52 Drillings- und eine Vierlingsgeburt.

 

Beteiligung an Kosten für Deutsche Einheit

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat eine Modellrechnung zum Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) veröffentlicht. Die Modellrechnung zeigt die voraussichtliche Beteiligung der nordrhein-westfälischen Kommunen an den finanziellen Lasten des Landes auf Grund der Deutschen Einheit für das Jahr 2017. Die Abrechnung erfolgt stets im zweiten Jahr nach der Belastung – damit hier im Jahr 2019.

Durch die frühzeitige Information über erwartete Abrechnungsbeträge werden die Gemeinden und Städte in die Lage versetzt, bei ihrer Haushaltsaufstellung für das Jahr 2019 die finanziellen Planungen zu berücksichtigen.

Insgesamt erstattet das Land den Kommunen im Jahr 2019 voraussichtlich im Saldo etwa 380,3 Millionen Euro. Dieser Betrag setzt sich aus den Ansprüchen der Gemeinden (etwa 495,3 Millionen Euro) und den Ansprüchen des Landes (etwa 115 Millionen Euro) zusammen. Im kommenden Jahr werden voraussichtlich 319 Gemeinden einen positiven Abrechnungsbetrag erhalten.

Die Modellrechnung ELAG 2017 für alle Kommunen kann unter folgendem Link abgerufen werden: www.mhkbg.nrw.

Hintergrund:

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit Urteil vom 11. Dezember 2007 – VerfGH NRW 10/06 – dem Land aufgegeben, eine etwaige signifikante kommunale Überzahlung an den Einheitslasten des Landes auszugleichen. Das Gericht hat allerdings offen gelassen, wie die finanziellen Lasten des Landes aus der Deutschen Einheit genau zu berechnen sind. Das Einheitslastenabrechnungsgesetz regelt das Verfahren zur Abrechnung der kommunalen Über- bzw. Unterzahlungen. Diese ergeben sich auf Grundlage der Finanzbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen.