NRW-Kommunalschutz-Paket zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Gewerbesteuerstundungen, direkte und indirekte Einzahlungs- und Ertragsausfälle bei gleichzeitig höheren Aufwendungen und Auszahlungen sowie Weiterzahlungen an soziale Einrichtungen – die Kommunen in NRW stehen angesichts der COVID-19-Pandemie vor immensen Herausforderungen.

Das Landeskabinett hat daher am 31. März 2020 beschlossen, ein „Kommunalschutz-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen im Zuge der COVID-19-Pandemie“ zu erarbeiten, um damit die kommunalen Strukturen für die Zukunft abzusichern.

Insgesamt wurden acht Kernpunkte beschlossen:

  1. Isolation corona-bedingter Finanzschäden in Haushalten der

Gemeinden und Gemeindeverbände

Die corona-bedingten Finanzschäden in den Haushalten der Gemeinden und Gemeindeverbändesollen durch Veränderungen im kommunalen Haushaltsrecht isoliert werden.

Kern der Isolationsmaßnahme soll eine Aktivierung der Finanzschäden im Wege einerBilanzierungshilfe sein, die nach erster Aktivierung im Jahr 2020 erstmals 2025 linear über 50 Jahre in die Ergebnisrechnungen abgeschrieben werden soll. Mit den corona-bedingten Finanzschädenkorrespondierende Kreditaufnahmen sollen als Verbindlichkeiten für Investitionen passiviert werden können. Die Tilgung der neu aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 50 Jahren.

Damit soll im Kern das Vorgehen der haushaltsrechtlichen Isolation der corona-bedingten Finanzschäden, die auf der Ebene des Landes über den Nachtragshaushalt 2020 erzielt wurde, auf die kommunale Ebene gespiegelt werden.

  1. Sonderhilfengesetz Stärkungspakt

Mit dem auf Landesebene beschlossenen Stärkungspaktgesetz von 2011 und 2012 sind Gemeinden in NRW Konsolidierungshilfen ermöglicht worden. Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, sind diese Kommunen gleichzeitig auf der Grundlage des Stärkungspaktgesetzes einer besonderen Aufsicht unterstellt worden. Zum Stand 31. Dezember 2018 haben die Stärkungspaktkommunen die o.g., gesetzlich vorgegebe- nen Konsolidierungsziele erreicht.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass diesen Kommunen die Erreichung der Ziele aus dem o.g. Stärkungspaket wegen der pandemiebedingten haushaltwirtschaftlichen Folgen in 2020 unmöglich sein wird.

Aus diesem Grund soll ein „Sonderhilfengesetzes Stärkungspakt“ erarbeitet werden. Damit sollen die am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen zusätzliche Zuwendungen aus dem Stärkungspaktfonds erhalten, um finanziell entlastet zu werden und die Haushalte tragfähig zu halten.

Nach aktuellem Stand werden hierfür bislang nicht verplante Finanzmittel in Höhe von rund 343 Millionen Euro eingeplant.

  1. Krediterlass des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Krediterlass des Landes Nordrhein-Westfalen soll derart geändert werden, dass für festverzinsliche Liquiditätskredite Laufzeitvereinbarungen von bis zu 50 Jahren getroffen werden dürfen. Bisher erlaubt der Krediterlass NRW Gemeinden und Gemeindeverbänden nur in einem begrenzten Rahmen längerfristige Zinsvereinbarungen einzugehen.

  1. Sicherung der Versorgung der Kommunen mit Liquidität

Im weiteren Verlauf soll über die landeseigene Förderbank NRW.BANK dafür Sorge getragen werden, dass über die o.g. Sicherung die Versorgung der Kommunen mit Liquidität erfolgen kann.

  1. Öffentliche (Verkehrs-)Infrastruktur für die Zukunft sichern

Die Landesregierung prüft im ersten Schritt, ob und inwieweit Gesellschaften der öffentlichen Hand,die Verkehrsinfrastrukturen (Flughäfen, Häfen, ÖPNV) besitzen oder betreiben, über den NRW-Rettungsschirm Zugang zu Bürgschaften und günstigen Darlehenskonditionen unter Ausnutzung deseuroparechtlichen Beihilferahmens erhalten können. Dies gilt auch für Krankenhäuser in Trägerschaft der öffentlichen Hand. In diese Prüfung wird die landeseigene Förderbank NRW.BANK einbezogen.

Zugleich wird die Landesregierung auf der Bundesebene für eine entsprechende Öffnung des „Bundes-Rettungsschirmes“ eintreten.

  1. (Kommunales) Vergaberecht erleichtern

Vergaberechtliche Vorschriften binden die Kommunen zur Zeit stark und beschränken eine schnelle und lokale Auswahl der Dienstanbieter.

Damit sind Beschaffungen im Gesundheitsschutz oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung sowie für Planungs- und Bauleistungen kurzfristig nicht möglich. Um dies zu ändern, sollen diese vergaberechtliche Vorschriften insofern gelockert werden, als sie der öffentlichen Hand Wege ermöglichen, die einheimischen Betriebe und Wirtschaftsbranchen mit Aufträgen zu versorgen und so die regionale Beschäftigung in der aktuell schwierigen Zeit zu sichern.

  1. Erleichtertes Vergaberecht mit Förderbewilligungen harmonisieren

Die NRW-Landesregierung wird sich beim Bund dafür einsetzen, dass im EU- Oberschwellenbereich eine Änderung und Harmonisierung von vergaberechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Förderbewilligungen aus Bund-Länder-Programmen erfolgen kann.

Ziel ist es, durch vergaberechtliche Erleichterungen bei den gemeinsamen Investitionsprogrammen für ein zügiges „Wiederanfahren“ nach der COVID-19-Pandemie zu sorgen.

  1. Finanzmittel aus dem NRW-Rettungsschirm für Kommunen

Die Landesregierung stellt fest, dass zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise auch corona-bedingte Finanzschäden der Gemeinden und Gemeindeverbände einen anteiligen Ausgleich aus dem NRW-Rettungsschirm erfahren können.

Noch in dieser Woche sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände einen ersten umfassenden Erlass über aktuelleMaßnahmen und Vorgehensweisen im kommunalen Haushaltsrecht bekommen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Landtag Nordrhein-Westfalen das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick aufdie Auswirkungen einer Pandemie“ beschliesst.