05 Aug NRW führt Mund-/Nasenschutz im Unterricht ein – Coronatests für Schul- und Kitaangestellte möglich
Der Schul- und Kindergartenbetrieb in Nordrhein-Westfalen soll mit Beginn des neuen Schuljahres für alle Kinder und Jugendlichen aller Jahrgänge wieder weitgehend in Vollbesetzung erfolgen. Dafür hat die NRW-Landesregierung Konzepte für einen angepassten Präsenzunterricht sowie für den Regelbetrieb der Kindertagesbetreuung vorgestellt. Aufgrund steigender Infektionszahlen gilt nach den Sommerferien zum Schutz vor dem Coronavirus eine Maskenpflicht an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. „In dieser Pandemie müssen wir mehr als vorsichtig sein und alles unternehmen, um eine weitere Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern“, erklärt der direkt gewählte Landtagsabgeordnete im Südkreis Gütersloh, André Kuper.
An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen ist damit ein Mund-Nasen-Schutz künftig nicht nur im Schulgebäude und auf dem Gelände vorgeschrieben, sondern auch während des Unterrichts. Eine Ausnahme bilden Grundschulen: Dort dürfen die Schülerinnen und Schüler die Maske abnehmen, wenn sie auf ihrem festen Platz im Unterricht sitzen. Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, brauchen die Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht nicht tragen, wenn sie den Abstand von 1,5 Metern einhalten können. Die Maskenpflicht gilt zunächst bis zum 31. August.
Des Weiteren können sich alle an den öffentlichen und privaten Schulen sowie in der Kindertagesbetreuung tätigen Personen im Zeitraum vom 3. August bis zum 9. Oktober alle 14 Tage auf freiwilliger Basis auf das Coronavirus testen lassen. Die Kosten für die Testungen übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Organisation der Testungen übernehmen die Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese sind in den noch bestehenden Testzentren sowie bei niedergelassenen Ärzten, vorrangig Hausärzten, möglich. Um eine Überlastung der Labore zu vermeiden, ist folgende Regelung getroffen worden:
Beschäftigte in den Schulen können sich in den ungeraden Wochen (beginnend mit KW33) außerhalb eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen Arbeitszeit an der Schule testen lassen. Dazu sollte ein Termin vereinbart werden. Wichtig ist, dieses Schreiben beim jeweiligen Termin für den Abstrich als Nachweis vorzulegen:
Alle Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie die Personen in der Kindertagespflege können sich bis zu den Herbstferien freiwillig alle 14 Tage in den geraden Wochen (beginnend mit KW 32) testen lassen. Dafür muss dieses Formular vorgelegt werden:
Das Konzept des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen kann hier heruntergeladen werden.