Themen der Woche im Landtag NRW 2. Kalenderwoche 2021

  • Land erlässt Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots
  • Coronaschutzverordnung angepasst – Nordrhein-Westfalen verlängert Lock-down bis 31. Januar 2021
  • Kindertagesbetreuung und Offener Ganztag: Land und Kommunen wollen Elternbeiträge für Januar erlassen
  • Nordrhein-Westfalen modifiziert Einreiseregelungen: Einreisende aus Risikogebieten können zwischen Einreisetest und Quarantäne wählen
  • Hilfsprogramm „Film ab NRW“ gestartet: Kinos erhalten Unterstützung in Pandemie-Zeiten
  • Gemeinsamer Appell an die Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflege: Bitte lassen Sie sich gegen Corona impfen
  • Nordrhein-Westfalen plant Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes
  • Gifttiergesetz tritt in Kraft: Die Haltung giftiger Tiere muss bis Ende Juni 2021 gemeldet werden
  • Land übergibt Verantwortung für Autobahnen mit Rekordergebnis im Jahr 2020
  • Das Jahr 2021 bringt Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige, Firmen und Familien

Land erlässt Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots

Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (sogenannte „Hotspots“) zu geben, hat das Land Nordrhein-Westfalen am Montag (11. Januar 2021) eine Coronaregionalverordnung erlassen. Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 in den namentlichen genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen und ist eine Umsetzung der auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 5. Januar 2021 beschlossenen Regelungen.

Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus den benannten kreisfreien Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen nur noch innerhalb des Kreis- bzw. kreisfreien Stadtgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des eigenen Kreises bzw. der eigenen kreisfreien Stadt hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”.

Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht mit den betroffenen Kommunen im direkten Austausch und klärt im Vorfeld, ob es sich um ein flächendeckendes oder ein klar eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt. Die Regelungen gelten nur für die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Die Regionalverordnung wird dementsprechend regelmäßig angepasst werden.

Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.

Weiterhin zulässig in den betroffenen Kommunen sind:

  • Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen  dienen,
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind. Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

Coronaschutzverordnung angepasst – Nordrhein-Westfalen verlängert Lockdown bis 31. Januar 2021n

Nordrhein-Westfalen setzt die von Bund und Ländern am 5. Januar getroffenen Beschlüsse konsequent um. Die Coronaschutzverordnung des Landes wurde entsprechend angepasst.

Kontakte

Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.

Bildungsangebote

Bei Bildungsangeboten an Hochschulen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen durch besondere Anordnungen oder behördliche Ausnahmegenehmigungen sind nur zulässig, wenn Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Ausnahmen sind auch möglich, wenn die Angebote nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem Lockdown verschoben werden können.

Praktische Ausbildungsabschnitte im Rahmen der beruflichen Ausbildung sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für die jeweilige Branche oder den jeweiligen Beruf zulässig. Es müssen also die Hygienevorgaben für den Einsatzort bzw. Ausbildungsbetrieb beachtet werden.

In Bibliotheken und Archiven ist künftig die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe zulässig.

Maßgaben für Schulen und den Betreuungsbereich von Kinder und Jugendlichen sind gesondert in der Coronabetreuungsverordnung geregelt.

Fahrschulen

Der Betrieb von Fahrschulen ist weiterhin nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen Fahrunterricht besteht künftig die Pflicht, eine Maske mit FFP2-Schutzstandard zu tragen.

Mensen und Kantinen

Der Betrieb von Mensen und Kantinen ist untersagt. Sie dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.

Home-Office

Die Landesregierung richtet zudem einen dringenden Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist, Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu ermöglichen.

Besondere Maßnahmen für Kommunen mit einer Inzidenz über 200

Die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort) werden für die betroffenen Kommunen im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt.

Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 31. Januar 2021.

Die bereits angekündigten Regelungen für Schulen und Kitas (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerin-gebauer-auch-unsere-schulen-muessen-einen-beitrag-zur-eindaemmung-der) sind durch eine Änderung der Coronabetreuungsverordnung rechtlich umgesetzt worden.

Kindertagesbetreuung und Offener Ganztag: Land und Kommunen wollen Elternbeiträge für Januar erlassen

Am 11. Januar startete der eingeschränkte Pandemiebetrieb in der Kindertagesbetreuung. Um die Eltern in der aktuellen Krise weiter zu entlasten, hat sich die Landesregierung mit den Kommunen darauf verständigt, die Elternbeiträge für die Betreuung in Kitas, Kindertagespflege und dem offenen Ganztag für den Monat Januar zu erlassen.

Die konkrete Abwicklung obliegt den Kommunen. Den Ausfall der Beiträge teilen sich Land und Kommunen hälftig.

Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Haushalt- und Finanzausschusses des Landtags. Dieser soll in seiner nächsten Sitzung über die Bewilligung der finanziellen Mittel aus dem NRW-Rettungsschirm final entscheiden. Das Sondervermögen aus dem Rettungsschirm wird zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie eingesetzt.

Nordrhein-Westfalen modifiziert Einreiseregelungen: Einreisende aus Risikogebieten können zwischen Einreisetest und Quarantäne wählen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Regelungen zur Einreise aus den vom Robert Koch-Institut und den zuständigen Bundesministerien festgelegten Risikogebieten modifiziert. Statt der verbindlichen Anordnung einer Testung auf das Coronavirus bei der Einreise (Einreisetestung) besteht jetzt faktisch ein Wahlrecht zwischen Einreisetest und Quarantäne.

Für Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, gilt seit dem 5. Januar 2021 zwar grundsätzlich eine zehntägige Einreisequarantäne. Diese Quarantäne kann aber vermieden werden, wenn sich Reisende 48 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer Einreise einem Coronatest (Einreisetestung) unterziehen und das Ergebnis des Tests negativ ist. Ein Corona-Schnelltest ist dabei ausreichend.

An allen Flughäfen mit Tourismus- und Linienflügen aus Risikogebieten bestehen inzwischen Testmöglichkeiten. Auch in den vorhandenen Testzentren, Apotheken oder bei einem Arzt ist es möglich, sich auf eigene Kosten testen zu lassen. Ausgenommen von der Quarantäne- oder Testpflicht sind weiterhin Durchreisende, Binnenschiffer, der kleine Grenzverkehr bei Aufenthalten von unter 24 Stunden, tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger sowie Verwandtenbesuche, Warentransporte und einreisende Diplomaten/Abgeordnete bei Aufenthalten von unter 48 Stunden.

Angepasst wurden auch die Regelungen für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika. In der Landesverordnung wird jetzt auf die zwischenzeitlich für diese Staaten bundesweit geltenden Testpflichten verwiesen. Einreisende aus diesen Ländern müssen schon nach Bundesrecht zwingend einen Test vorweisen. Für sie ordnet das Landesrecht wegen des besonderen Risikos der Verbreitung neuer Virenstämme zur Sicherheit zusätzlich eine mindestens fünftägige Quarantäne mit einer abschließenden weiteren Testung (Freitestung) an.

Hintergrund der Änderungen ist zum einen die Harmonisierung des Landesrechts mit dem Bundesrecht, sodass die Testpflichten für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika nun einheitlich geregelt sind. Zum anderen sind im Rahmen laufender Gerichtsverfahren zu Einreisen aus Risikogebieten Unklarheiten im Infektionsschutzgesetz des Bundes deutlich geworden. Konkret geht es um die Frage, ob zwingende Testungen nur von den kommunalen Behörden und dem Bund oder auch von den Ländern per Rechtsverordnung angeordnet werden können.

Auch aufgrund dieser Unklarheiten würde Nordrhein-Westfalen eine bundeseinheitliche Regelung für eine Testpflicht, wie sie gerade auf Bundesebene diskutiert wird, sehr begrüßen. Bis es eine solche bundesweite Regelung gibt, soll mit der nun erfolgten Änderung eine möglichst rechtssichere Lösung für Nordrhein-Westfalen geschaffen werden, um den dringenden Schutz vor zusätzlichen Infektionen aus anderen Ländern auch in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. Hierzu wurde eine rein strukturelle Änderung vorgenommen: Angeordnet wird jetzt vorrangig eine Quarantäne, die aber bereits von Beginn an durch einen negativen Test verhindert werden kann.

Hintergrund:

Die Regelungen beziehen sich nur auf ausländische Risikogebiete und nicht auf innerdeutsche Regionen. Die Einstufung internationaler Risikogebiete erfolgt durch das Robert Koch-Institut unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Die genannten rechtlichen Regelungen sind im Detail der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinreiseVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in der ab dem 5. Januar 2021 gültigen Fassung zu entnehmen.

Hilfsprogramm „Film ab NRW“ gestartet: Kinos erhalten Unterstützung in Pandemie-Zeiten

Kinobetreiber in Nordrhein-Westfalen können seit Montag, 4. Januar 2021, finanzielle Unterstützung im Rahmen des Hilfsprogramms „Film ab NRW“ beantragen. Mit dem Hilfsprogramm will das Land der Filmwirtschaft in Zeiten der Corona-Pandemie unter die Arme greifen und so die Vielfalt der nordrhein-westfälischen Kinolandschaft sichern. In dem Hilfsprogramm „Film ab NRW“ stehen insgesamt bis zu 15 Millionen Euro zur Verfügung.

Das Kinojahr 2020 stellte Kinobetreiber in Nordrhein-Westfalen Corona-bedingt vor enorme Herausforderungen. Die insgesamt rund 230 Kinos waren nur rund acht Monate geöffnet, wodurch die Zuschauerzahlen und Umsätze der Branche erheblich sanken. Allein im ersten Halbjahr 2020 ging der Umsatz in Nordrhein-Westfalen laut Filmförderungsanstalt von 95,8 Millionen Euro auf rund 46,5 Millionen Euro zurück. Dies entspricht einem Minus von rund 51,4 Prozent (Zahlen für das Gesamtjahr 2020 liegen aktuell noch nicht vor).

Alle Hinweise zur Antragsstellung sowie die entsprechende Richtlinie für die sogenannten Billigkeitsleistungen sind auf der Website des Projektträgers Jülichs unter www.ptj.de/projektfoerderung/film-ab-nrw abrufbar.

Gemeinsamer Appell an die Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflege: Bitte lassen Sie sich gegen Corona impfen

Kurz vor dem Start der Impfungen gegen das Coronavirus in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern wenden sich Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, der Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW), Jochen Brink, und der Vorsitzende des Pflegerates NRW, Ludger Risse, mit einem gemeinsamen Appell besonders an die medizinischen Fachkräfte: „Bitte lassen Sie sich gegen COVID-19 impfen und schützen Sie damit Ihre Angehörigen und sich selbst sowie die Ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten vor einer Ausbreitung des Virus.“

Die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erhalten nun zügig den Impfstoff, damit zuerst das in den Risikobereichen eingesetzte Personal gegen Corona geimpft werden kann. Landesweit können sich rund 90.000 Beschäftigte, die auf Isolier- oder Intensivstationen, in Notaufnahmen oder im Kontakt mit besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten in der Onkologie oder Transplantationsmedizin arbeiten, in dieser ersten Stufe gegen Corona impfen lassen.

Nordrhein-Westfalen plant Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes

Landesregierung Nordrhein-Westfalen plant, das Gesetz zum Maßregelvollzug grundlegend zu überarbeiten. Ein entsprechender Gesetzentwurf regelt die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in psychiatrischen Krankenhäusern und in Entziehungsanstalten neu und wurde am Dienstag, 12. Januar 2021, im Kabinett beschlossen.

Die vorgesehenen Änderungen dienen insbesondere der Anpassung an die aktuellen Entwicklungen, einschließlich der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der übrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Neben dem Schutz der Allgemeinheit, der mit der Unterbringung bezweckt wird, sollen zukünftig unverhältnismäßig lange Unterbringungsdauern durch ein verbessertes Behandlungsangebot vermieden werden.

Zugleich erfolgt eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der untergebrachten Personen, insbesondere in Behandlungsangelegenheiten. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Stärkung der Forensischen Ambulanzen vor, die an der erfolgreichen Eingliederung in die Gesellschaft in besonderer Weise mitwirken.

Aufgenommen wurden darüber hinaus notwendige datenschutzrechtliche Regelungen sowie der Grundsatz der Regionalisierung, der eine möglichst gleichmäßige Verteilung forensischer Einrichtungen im Land bezweckt.

Geplant ist, dass das Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW – StrUG NRW) nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zum 1. Juni 2021 in Kraft tritt.

Gifttiergesetz tritt in Kraft: Die Haltung giftiger Tiere muss bis Ende Juni 2021 gemeldet werden

Am 1. Januar 2021 ist das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz in Kraft getreten. Der neuen Regelung unterfallen bestimmte Arten von Giftschlangen, Skorpionen und Spinnen, die aufgrund ihrer Giftwirkung nach Bissen oder Stichen zu einer erheblichen Gefahr für den Menschen werden können. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Vorfällen, bei denen entwischte Gifttiere eine öffentliche Gefahr darstellten und aufwändige und teure Such- und Bergungsaktionen zur Folge hatten.

Das Gifttiergesetz setzt dem Hobby der Haltung von Gifttieren im Interesse und zum Schutz der Bevölkerung enge Grenzen. Durch Vorlage einer umfassenden Versicherung müssen Gifttierhalterinnen und Gifttierhalter belegen, dass sie für etwaige Schäden aufkommen können. Langfristig wird mit dem neuen Gesetz die Anzahl der Gifttiere in Nordrhein-Westfalen sinken, da die Neuanschaffung von Gifttieren für private Zwecke fortan unter Strafandrohung verboten ist.

Nur wer bisher schon solche Tiere hält, darf diesen Bestand auch künftig behalten. Die bestehenden Haltungen sind bis zum 30.06.2021 beim zuständigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) anzuzeigen. Außerdem müssen jede Halterin und jeder Halter seine Zuverlässigkeit nachweisen und eine Haftpflichtversicherung abschließen, damit Schäden, die durch Gifttiere verursacht werden, ausgeglichen werden können.

Hinweise zum Vollzug des Gifttiergesetzes – insbesondere zu den neu eingeführten Anzeige- und Nachweispflichten – befinden sich auf der Internetseite des zuständigen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).

Land übergibt Verantwortung für Autobahnen mit Rekordergebnis im Jahr 2020

Mit einem Rekordergebnis beim Umsatz von Bauleistungen für das Jahr 2020 übergibt der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die Verantwortung für die Autobahnen ab dem 1. Januar 2021 an die Autobahn GmbH des Bundes.

Auch die abgeflossenen Straßenbaumittel sind seit dem Regierungswechsel in Nordrhein-Westfalen kontinuierlich von 1,27 Milliarden Euro im Jahr 2017 auf nunmehr 1,65 Milliarden Euro gestiegen (+ 29,75 Prozent): 1,39 Milliarden Euro für Autobahnen und Bundesstraßen, 262,8 Millionen Euro für Landesstraßen (siehe Tabelle).

Damit die Bundesmittel auch in Nordrhein-Westfalen ankommen, wurde in mehr Personal und mehr externe Ingenieurleistungen investiert. Die Landesregierung hat zudem Planung, Genehmigung und Bau beschleunigt und eine Stabsstelle Baustellenkoordination eingerichtet, um baulast- und verkehrsträgerübergreifend Baustellen aufeinander abzustimmen. Außerdem wurde ein 8-Punkte-Plan für mehr Tempo bei Baumaßnahmen umgesetzt. Dazu zählen zum Beispiel die Einführung von Beschleunigungsvergütungen, vereinfachte Ausschreibungen und mehr Nachtbaustellen.

Für den verbliebenen Verantwortungsbereich des Landes kündigte Verkehrsminister Wüst eine weitere Steigerung der Investitionen auf 296,4 Millionen Euro an. 2021 sind im Haushalt des Landes 205 Millionen Euro (2020*: 186,1 Millionen Euro) für den Erhalt von Landesstraßen, 62 Millionen Euro (2020*: 57 Millionen Euro) für Aus- und Neubau von Landesstraßen und 29,4 Millionen Euro (2020*: 19,7 Millionen Euro) für Radwege an bestehenden Landesstraßen und weitere Investitionen vorgesehen. Weitere 135,9 Millionen Euro stehen für den kommunalen Straßenbau zur Verfügung.

Das Jahr 2021 bringt Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige, Firmen und Familien

Zum Jahreswechsel traten zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft, die finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen. Die umfassenden neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2021 kommen, gerade in der aktuellen Corona-Pandemie und inmitten der uns alle besonders fordernden Belastungen, vielen Menschen zugute: Familien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Personen mit Behinderungen und auch unseren Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen. Deutliche Erleichterungen gibt es beispielsweise für ehrenamtlich tätige Menschen.

Konkret greifen ab dem 1. Januar 2021 für das Ehrenamt die folgenden Verbesserungen:

Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.

Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.

Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

Ebenfalls verschiebt sich bereits seit dem 1. Dezember die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um sechs Wochen. Auf diese Weise kann für Firmen, die Importe tätigen, eine dauerhafte Liquiditätsentlastung im Gesamtvolumen von rund fünf Milliarden Euro erreicht werden

Hier weitere wesentliche gesetzliche Änderungen ab dem 1. Januar 2021 im Überblick:

  • Entlastungen für Familien

Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes wird das Kindergeld pro Kind um 15 Euro pro Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro unter anderem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern.

  • Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag, der die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellt, wird ab 2021 um 336 Euro auf 9.744 Euro angehoben, ab 2022 um weitere 240 Euro auf 9.984 Euro. Bei einem Ledigen werden so im kommenden Jahr erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro Steuern fällig. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ebenfalls um 336 Euro bzw. weitere 240 Euro ab 2022 Euro erhöht.

  • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wird verdoppelt. Gleichzeitig wird dieser künftig gewährt für Menschen mit Behinderung ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von unter 50 wird künftig auf zusätzliche Anspruchs-voraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet. Außerdem wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale gesetzlich verankert.

Verbesserungen gibt es auch beim Pflegepauschbetrag. Dieser wird bei der häuslichen Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit auf 1.800 Euro erhöht. Gleichzeitig wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt.

  • Entlastungen für Pendler

Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben, für 2024 bis 2026 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.

  • Einführung der Homeoffice-Pauschale

Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist hierfür nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie z. B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

  • Unterstützung für Gastronomie und Kurzarbeiter

Im Gastronomiebereich beläuft sich die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 auf 7 statt 19 Prozent (Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen).

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden in Höhe von bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt. Sonderleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie bleiben im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag kann in diesem Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.

  • Hilfen für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende steigt der Steuerfreibetrag ab 2020 von zuvor 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr. Dieser erhöhte Entlastungsbetrag ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfristet worden und nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt.

  • Entlastungen für Unternehmen

Der steuerliche Verlustrücktrag wird befristet erweitert. Die Höchstbetragsgrenzen werden für Verluste des Veranlagungs-zeitraums 2020 und 2021 bei der Einzelveranlagung von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro und bei der Zusammenveranlagung von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro angehoben.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.

Der Ermäßigungsfaktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht (§ 35 EStG).

  • Rückführung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Bürgerinnen und Bürger abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Freigrenze beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.