Mehr Unterstützung für Betreuung von Kindern

Viele Fragen kommen derzeit zur Erweiterung des Kinderkrankengeldes. In NRW gibt es nun für alle Familien eine Regelung, auch für Beamte und die, die nicht gesetzlich versicherten wie Selbständige oder Freiberufler, sind. Informationen finden Sie hier: www.chancen.nrw

Zuvor hatte die Bundesregierung für 2021 eine Erweiterung der Kinderkrankentage für gesetzliche Versicherte eingeführt.

Die NRW-Koalition geht einen Schritt weiter: Auch Beamte sowie Eltern, die als Selbstständige oder Freiberufler arbeiten, erhalten mehr Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Die NRW-Koalition hat den Anspruch auf Kinderkrankentage für Beamte beschlossen. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, aber kein Kinderkrankengeld beziehen und keinen Sonderurlaub nehmen können, erhalten zudem über ein NRW-Sonderprogramm eine finanzielle Entschädigung. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geöffnet sind, aber an die Eltern appelliert wird, die Kinder nicht betreuen zu lassen.

Die Anzahl der zur Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege verfügbaren Sonderurlaubstage hat sich deutlich erhöht: Landesbeamte können pro Kinder bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr.

Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona-bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können.

Im Beamtenbereich gilt dies auch unabhängig davon, ob bereits die Möglichkeit mobiler Arbeit besteht. Die Regelung wird über eine Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW umgesetzt. Diese gilt nur für das Jahr 2021 und tritt rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.

Für das Betreuungsentschädigungsprogramm des Landes für Selbständige und Freiberufler sind insgesamt 9 Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Die Betreuungsentschädigung unterstützt erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinder-krankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten.

Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden. Die Landesregierung informiert umgehend über den genauen Zeitpunkt, ab dem die digitalen Anträge gestellt werden. Die Regelung gilt ebenfalls rückwirkend ab 5. Januar.

Quelle: www.land.nrw