Themen der Woche im Landtag NRW 12. Kalenderwoche 2021

  • Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung
  • Schul- und Unterrichtsbetrieb nach den Osterferien bleibt eingeschränkt
  • Mehr Tempo durch mehr Flexibilität – Erlass ermöglicht unbürokratische Vergabe vorhandener Impfkapazitäten
  • Impfungen von weiteren bettlägerigen Personen in eigener Häuslichkeit möglich
  • Nordrhein-Westfalen setzt OVG-Urteil konsequent um
  • Falschmeldungen zu „Impfdosen auf Halde”
  • Landeskabinett beschließt neue Leitentscheidung
  • 2,72 Milliarden Euro stopfen das finanzielle Loch bei Gewerbesteuerausfällen
  • Buchbinderhandwerk, Demoszene und Papiertheater werden auf Beschluss der Kulturministerkonferenz in das bundesweite Verzeichnis aufgenommen
  • Nordrhein-Westfalen bekommt bundesweit modernstes Integrationsrecht

Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung

Nordrhein-Westfalen setzt die Beschlüsse der Beratungen zwischen Bund und Ländern konsequent um und passt die Coronaschutzverordnung entsprechend an. Aufgrund der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 121,6 (Stand: 26. März 2021) greift auch in Nordrhein-Westfalen die bundesweit vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht. Aufgrund der mit landesweit mehr als 4.800 Teststellen bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen erhalten die betroffenen Kommunen aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.

Die Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.

Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen wird die Corona-Notbremse mit klaren Regelungen fest in der Verordnung verankert. Die regionale Differenzierung berücksichtigt dabei das zunehmend unterschiedliche Infektionsgeschehen in den Städten und Kreisen:

Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die Corona-Notbremse. Dann entscheidet die betroffene Kommune in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten: strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8. März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen oder Test-Option. Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis.

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 29. März 2021 im Überblick:

7-Tages-Inzidenz  <100 7-Tages-Inzidenz >100 ohne Test-Option 7-Tages-Inzidenz > 100 mit Test-Option
Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
Bibliotheken/Archive etc. Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Der Betrieb ist auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt. Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Museen, Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä. Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Der Betrieb ist untersagt. Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher nicht gestattet. Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Handels-
einrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Der Betrieb nicht privilegierter Geschäfte ist untersagt. Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Körpernahe Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Weitere Regelungen bei abweichenden Inzidenzen

Neben den landesweit geltenden „Notbremse-Maßnahmen“ prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und über dem Landesdurchschnitt liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, auch weiterhin, ob aus besonderen Gründen über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Sie können diese in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

Weitere Änderungen in der Coronaschutzverordnung sind:

  • Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern öffnen.
  • Der Betrieb von Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.

 

Schul- und Unterrichtsbetrieb nach den Osterferien bleibt eingeschränkt

In Nordrhein-Westfalen wird es nach den Osterferien keinen Regelbetrieb mit vollständigem Präsenzunterricht geben wird. Stattdessen verbleibt es weiterhin bei den derzeit geltenden Regelungen für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen. Sofern es die Lage zulässt, soll der Schulbetrieb nach den Ferien unter den derzeitigen Beschränkungen stattfinden. Dabei wird die Entwicklung des Infektionsgeschehens weiterhin aufmerksam beobachtet und der Schulstart im Zusammenwirken mit allen Beteiligten nach den Osterferien sorgfältig vorbereitet.

Nach aktueller Planung soll der Schulbetrieb nach den nun beginnenden Osterferien bis einschließlich zum 23. April 2021 auf der Grundlage der in der SchulMail vom 5. März 2021 übermittelten Vorgaben und Regelungen stattfinden. Über das weitere Vorgehen wird das Schulministerium in der zweiten Ferienwoche unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens mit den am Schulleben beteiligten Akteuren beraten und die Schulen entsprechend rechtzeitig informieren.

Die Teststrategie an den Schulen wird weiterentwickelt und ausgebaut: Ziel ist es, das Angebot für alle Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen bereits für die Woche nach den Osterferien auf zwei Testungen zu erweitern. Mit dem Versand von 1,8 Millionen Selbsttests an alle weiterführenden Schulen wurde in der vergangenen Woche das Angebot gemacht, dass alle Schülerinnen und Schüler dieser Schulen noch vor den Osterferien einen Selbsttest durchführen können. Weitere Selbsttests werden den Schulen in diesen Tagen und bis zum Ende dieser Woche zugesandt.

Zudem ist das Land bestrebt, den Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Grund- und Förderschulen) schnellstmöglich ein alters- und kindgerechtes Testangebot machen zu können. Hierbei ist die Verfügbarkeit passgenauer Testmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Das bisherige Testangebot für alle Lehrkräfte und das gesamte Personal an Schulen in Form von zwei Schnelltests bei niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten beziehungsweise in Testzentren wird bereits in der Woche direkt nach den Osterferien durch die Bereitstellung von zwei Selbsttests pro Woche abgelöst.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Schulmail vom 25. März 2021:

https://www.schulministerium.nrw/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/25032021-informationen-zum-schulbetrieb-nrw

Mehr Tempo durch mehr Flexibilität – Erlass ermöglicht unbürokratische Vergabe vorhandener Impfkapazitäten

Das Gesundheitsministerium hat die Kreise und kreisfreien Städte gebeten, Impfstoffkontingente, die nicht vollständig genutzt werden können, für die Versorgung weiterer Personen aus dem Kreis der zweiten Prioritätsgruppe (gemäß Coronavirusimpfverordnung) zu verwenden. Die Regelung gilt zunächst bis zum Start der Impfungen in den Hausarztpraxen am 6. April 2021.

Das Land reagiert schnell und unbürokratisch auf die Meldung zahlreicher Kommunen, dass sie freie Terminkapazitäten haben. Die Kommunen haben die Beinfreiheit, vorhandene Impfkapazitäten auch zu nutzen.

Vordringlich sind mit den vorhandenen Kontingentmengen Impfangebote für Personen mit Vorerkrankungen zu schaffen. Der Nachweis der Impfberechtigung hat in diesem Fall mittels ärztlichem Attest zu erfolgen. Dabei ist die Bescheinigung zur Zugehörigkeit der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV ausreichend. Es bedarf keiner Aufführung einer konkreten Diagnose.

Ab dem 6. April 2021 werden zudem landesweit die Terminvereinbarungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen für den ersten Jahrgang der über 70-jährige Bürgerinnen und Bürger freigeschaltet (www.116117.de sowie telefonisch über die Rufnummer 116 117). Um eine Überlastung der Terminbuchungssysteme auszuschließen, werden die Einladungen jahrgangsweise erfolgen und die Buchungsmöglichkeiten der Personengruppe ebenfalls jahrgangsweise freigeschaltet, beginnend mit den 79-Jährigen. Geplant ist, sobald genügend Impfstoff zur Verfügung steht weitere Geburtsjahrgänge zur Impfung einzuladen.

Die ersten Impftermine werden ab dem 8. April 2021 ermöglicht. Impfberechtigte Personen – also zunächst der Jahrgang der 79-Jährigen – erhalten über die Kreis- oder Stadtverwaltung eine schriftliche Einladung. Nach und nach folgen weitere Jahrgänge. Wie bisher werden gemeinsame Buchungen für Lebenspartner möglich sein.

Impfungen von weiteren bettlägerigen Personen in eigener Häuslichkeit möglich

Das Land Nordrhein-Westfalen hat weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Impforganisation festgelegt und den Kreisen und kreisfreien Städten mitgeteilt. So werden die Impfungen in der eigenen Häuslichkeit für weitere bettlägerige Personen ermöglicht. Neben den Personen in Pflegegrad 5 sollen fortan auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Personen mit Pflegegrad 4 aufsuchend in ihrer Häuslichkeit geimpft werden. Betroffene Pflegebedürftige können ihrem Arzt außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden. Diese Personengruppen sollen sich für ein Impfangebot an Ihren Hausarzt wenden.

Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte können den Impfstoff für die genannten Personengruppen entweder über die hiesigen Impfzentren beziehen oder die Patientinnen und Patienten benennen, die durch mobile Teams des Impfzentrums ein Impfangebot erhalten sollen. Die Kreise und kreisfreien Städte informieren die Ärzteschaft über diese Möglichkeiten.

Geplant ist zudem, dass sich Personen mit Vorerkrankungen in Arztpraxen impfen lassen können. Hierzu befinden sich die Länder derzeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Austausch. In Einzelfällen können Impfungen von Menschen mit so genannten Härtefällen, bei denen aufgrund einer besonderen Erkrankungssituation eine sofortige Impfung angezeigt ist, bereits jetzt in den Impfzentren ein Impfangebot erhalten.

Weitere bereits kommunizierte Regelungen des aktuellen Impferlasses nachfolgend noch einmal zusammengefasst:

  • Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in Werkstätten für Menschen mit Behinderung erfolgen ab sofort mit dem Impfstoff der Firma Moderna. Dies gilt sowohl für Impfungen der Beschäftigten als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Impforganisation erfolgt über die Kommunen.
  • Das Land stellt Kreisen und kreisfreien Städten für die Impfungen der über 80-Jährigen weitere 75.000 zusätzliche Impfdosen für Erstimpfungen zur Verfügung, sofern vor Ort weiterhin Bedarf besteht. Die Termine werden umgehend über die Terminbuchungsplattformen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.
  • Aufgrund einer Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes wird bei neu vereinbarten Terminen der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfungen bei den Impfstoffen der Firmen Moderna und BioNTech auf sechs Wochen angepasst.
  • Darüber hinaus soll ab Anfang April den Personen über 70 Jahre ein Impfangebot unterbreitet werden. Aufgrund der sehr großen Gruppe der über 70-Jährigen (rund 1,6 Millionen Personen) wird ein stufenweises Vorgehen aktuell abgestimmt.

 

Nordrhein-Westfalen setzt OVG-Urteil konsequent um

Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales umgehend am Montag, 22. März 2021, eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.

Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.

Falschmeldungen zu „Impfdosen auf Halde”

Das Land Nordrhein-Westfalen weist Falschmeldungen über einen großen Lagerbestand von ungenutzten Impfdosen zurück. Richtig ist: Der aktuelle Impfstoffbestand im Auslieferungslager beläuft sich auf (Stand 24. März 2021):

  • 549.354 Impfdosen (91.559 Vials) des Impfstoffes des Firma BioNTech. Hiervon sind alleine am Dienstag, 23.03.2021, 39.000 Vials (234.000 Dosen) neu angeliefert worden.
  • 142.360 Impfdosen (14.236 Vials) der Firma Moderna und
  • 107.320 Impfdosen (10.732 Vials) der Firma AstraZeneca.

Bei den im Lager vorhandenen Impfdosen handelt es sich um Impfdosen, die für bereits vereinbarte Termine oder Zweitimpfungen zur Verfügung stehen müssen. Es werden keine Impfdosen grundlos „auf Halde behalten“. Tagtäglich werden Impfdosen im Land verteilt, sodass es immer wieder vorkommt, dass eine bestimmte Menge an Impfdosen kurze Zeit im Landeslager verbleibt, bis diese abgerufen wird. Grundsätzlich werden vorhandene Impfstoffe zeitnah der Bevölkerung beziehungsweise der jeweiligen Gruppe, die ein Impfangebot erhält, zur Verfügung gestellt.

In Bezug auf AstraZeneca und Moderna ist derzeit davon auszugehen, dass das Lager Ende der Woche leer sein wird. Bei BioNTech gilt, dass Nordrhein-Westfalen die vorhandenen Impfdosen deutlich reduzieren wird. Denn alleine für ausstehende Zweitimpfungen werden knapp 279.000 Impfdosen benötigt. Zudem hat das Land jenen Impfzentren mit einer weiterhin hohen Terminnachfrage der Über-80-Jährigen 75.000 zusätzliche Impfdosen für Erstimpfungen zur Verfügung gestellt. Damit wird die verfügbare Reserve in den kommenden Tagen deutlich abgeschmolzen.

Der Moderna-Impfstoff wird im Laufe der Woche vermutlich vollständig für Impfungen in der Eingliederungshilfe aufgebraucht werden. Anders als bislang wird das Land von der am vergangenen Samstag eingegangene Lieferung (92.400 Impfdosen) keine Reserven für Zweitimpfungen bilden. So soll eine schnelle Durchimpfung der Eingliederungshilfe möglich werden.

Von AstraZeneca stehen dem Land aufgrund von Liefereinbrüchen etwa 180.000 Impfdosen weniger zur Verfügung als zunächst durch den Bund avisiert. Daher wird damit gerechnet, dass die verfügbaren Impfstoffmengen im Laufe der Woche vollständig aufgebraucht sein werden. Eine Rücklage für Zweitimpfungen ist bislang aufgrund des langen Impfintervalls nicht erfolgt.

Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass der abgesenkte Lagerbestand nicht sofort im RKI-Impfmonitoring zu messen sein wird. Derzeit gibt es Verzögerungen in der Datenübermittlung an das RKI, sodass über die RKI-Daten kein valides Abbild des realen Impfgeschehens in Nordrhein-Westfalen möglich ist. Aktuell wird mit großem Personaleinsatz bei den Kassenärztlichen Vereinigungen daran gearbeitet, insbesondere Altfälle aufzuarbeiten.

Landeskabinett beschließt neue Leitentscheidung

Mehr als 20 Quadratkilometer Fläche in den drei Tagebauen werden vom Abbau verschont, der Hambacher Forst und umliegende Wälder bleiben erhalten, die bereits weit fortgeschrittene Umsiedlung der fünf Dörfer im Norden des Tagebaus Garzweiler erhält Aufschub bis Ende 2026 und die Abstände zur Wohnbebauung werden auf bis zu 500 Meter deutlich erhöht: Mit diesen zentralen Eckpunkten greift das Land Nordrhein-Westfalen in ihrer Leitentscheidung wichtige Anregungen und Forderungen von Bürgern, Kommunen und Verbänden aus dem Beteiligungsprozess auf.

Die Leitentscheidung verkleinert alle drei Braunkohlentagebaue und sieht für zwei von dreien ein vorzeitiges Auslaufen bis Ende 2029 vor. Mit mehr als 1,2 Milliarden Tonnen werden zusätzlich dreimal mehr CO2-Emissionen eingespart als mit der bisherigen Leitentscheidung der Vorgängerregierung aus dem Jahre 2016, mit der die Tagebaue im Umfange von 0,4 Milliarden Tonnen Kohle verkleinert wurden. Nordrhein-Westfalen ist mit der neuen Leitentscheidung Vorreiter beim deutschen Kohleausstieg und schafft damit die Voraussetzungen zur Erreichung der erhöhten Klimaziele für 2030 und 2050 auf Landes- und Bundesebene.

Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für den Tagebau Garzweiler 2 wurde zum einen in dem von Bundestag und Bundesrat mit großer Mehrheit im Sommer 2020 verabschiedeten Gesetz zum deutschen Kohleausstieg festgestellt. Zum anderen liegt der neuen Leitentscheidung die Bewertung einer ebenso umfassenden wie aktuellen Auswahl aktueller Studien zugrunde, die die Bedeutung der Braunkohleverstromung bis 2035 untersucht. Diese bestätigt, dass Braunkohlestrom bis in die dreißiger Jahre hinein im deutschen Energiemix benötigt wird, wenn auch mit abnehmenden Anteilen. Damit erbringen Braunkohlekraftwerke einen wichtigen Beitrag zur gesicherten Leistung, ohne die die Stabilität der Energieversorgung angesichts des bevorstehenden Kernenergieausstiegs und des schnell voranschreitenden Ausstiegs aus der Steinkohleverstromung nicht gewährleistet wäre.

Das Ende der Braunkohle stellt Nordrhein-Westfalen vor erhebliche und weit in die Zukunft reichende wasserwirtschaftliche Herausforderungen. Mit der Leitentscheidung legt das Land erstmalig die Basis für eine Gesamtbetrachtung dieses herausfordernden Erbes von jahrzehntelangem Braunkohleabbau und verbleibenden Restlöchern. Ziel sind in die Landschaft integrierte Restseen, die vielfältige Nutzungsoptionen eröffnen. Weitere Ziele sind erstmalig umfassende Konzepte für die wiederherzustellende Grundwassersituation und den Umbau der Erft.

Die Leitentscheidung eröffnet vor allem aber auch neue Raumperspektiven für die Menschen in der Region: Betroffene Bürgerinnen und Bürger erhalten so die Zeit für einen guten Abschluss ihrer Umsiedlung. Aus heutiger Perspektive ist es kluge Daseinsvorsorge, den Tagebau Garzweiler vollständig zu sichern. Mit der zeitlichen Verschiebung der Inanspruchnahme der Dörfer Keyenberg, Berverath, Kuckum sowie Ober- und Unterwestrich gibt die Leitentscheidung darüber hinaus den Raum, künftige Veränderungen im Energie-Mix angemessen berücksichtigen zu können.

Erstmalig schafft diese Leitentscheidung auch eine klare Vorgabe für Abstände zwischen dem Tagebau und den umliegenden Orten. Hier sind zukünftig mindestens 400 Meter und bei Vereinbarkeit mit der Rekultivierungsplanung auch bis zu 500 Meter einzuhalten. Im Vergleich zu den bisherigen Abstandsvorgaben aus der Leitentscheidung 2016 von ungünstigenfalls nur 120 Metern ist dies ein wesentlicher Fortschritt im berechtigten Interesse der Anwohner.

Mit der Leitentscheidung sichert das Land den Kommunen auch die Unterstützung für die notwendigen Transformations-Planungen zu. Es geht dabei um die Neuplanung von Tagebaulandschaften (z.B. Innovation Valley) oder um die Entwicklung zu einer Stadt am See (z.B. Elsdorf) und besserer Mobilität in der Breite des Reviers („Mobilitätsrevier der Zukunft“).

Die Leitentscheidung schafft die raumordnenden Voraussetzungen, um das von der Region geplante und mit dem Land abgestimmte Struktur- und Wachstumsprogramm so wirtschaftlich, sozial und ökologisch wie möglich in den kommenden Jahren auf den Weg zu bringen und bis Ende des Jahrzehnts dauerhaft mehr als 6.000 neue Arbeitsplätze in Zukunftsbranchen wie der Bio- und Kreislaufwirtschaft, den neuen Energien, der smarten Mobilität sowie dem Wohnen und Arbeiten von morgen zu schaffen.

2,72 Milliarden Euro stopfen das finanzielle Loch bei Gewerbesteuerausfällen

Anlässlich der in dieser Woche von IT.NRW veröffentlichten Gewerbesteuerausfälle der Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist festzuhalten: In den Zahlen fehlt der Gewerbesteuerausgleich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und des Bundes in Höhe von 2,72 Milliarden Euro. Nimmt man beide Zahlen zusammen, steigen die Erträge der Kommunen sogar leicht von 12,8 Milliarden Euro in 2019 auf 13 Milliarden Euro.

Die Einnahmen der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen aus Gewerbesteuern lagen im Jahr 2020 bei rund 10,2 Milliarden Euro. Dies sind 19,8 Prozent weniger als im Vorjahr (damals: 12,8 Milliarden Euro). Die zusätzlichen 2,72 Milliarden Euro kamen genau zum richtigen Zeitpunkt, um die Einnahmeausfälle unserer Städte und Gemeinden zu kompensieren. Hinzu kamen dann in 2020 noch weitere Entlastungen von 1,3 Milliarden Euro zuzüglich 1 Milliarde Euro aus der erhöhten Übernahme der Kosten der Unterkunft, die die Landesregierung Nordrhein-Westfalen aus den aufgespannten Rettungsschirmen und der Bund den Kommunen überwiesen haben.

Buchbinderhandwerk, Demoszene und Papiertheater werden auf Beschluss der Kulturministerkonferenz in das bundesweite Verzeichnis aufgenommen

Deutschlandweit sind 18 Kulturformen und zwei Modellprogramme neu in das bundesweite Verzeichnis Immaterielles Kulturerbe aufgenommen worden. Das hat die Kulturministerkonferenz der Länder beschlossen. Darunter sind mit dem Buchbinderhandwerk, der Demoszene und dem Papiertheater auch drei Vorschläge, die das Land Nordrhein-Westfalen auf Empfehlung einer unabhängigen Landesjury unterbreitet hat. Sie fanden im mehrstufigen nationalen Auswahlverfahren auf allen Ebenen Zustimmung zur Anerkennung als kulturelles Erbe.

Wie wichtig die Weitergabe für das Fortbestehen dieser Kulturformen ist, belegen rückläufige Aufträge in der Buchbinderei, der drohende Verlust der ursprünglichen digitalen und analogen Trägermedien in der Demoszene oder das vergleichsweise hohe Durchschnittsalter der Spielerinnen und Spieler beim Papiertheater. Immaterielles Kulturerbe wirkt außerdem gemeinschafts-, identitäts- und sinnstiftend und regt Reflexionsprozesse über die Verständigung und den Zusammenhalt zwischen den Menschen an. Mit der Aufnahme der Demoszene wird außerdem eine neue, digitale Raumkategorie beim Immateriellen Kulturerbe aufgenommen.

Eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren für die nächste Runde ist vom 1. April an möglich. Weitere Informationen, Beratung und Unterstützung bietet die Landesstelle Immaterielles Kulturerbe NRW an der Universität Paderborn an. Eine öffentliche Informationsveranstaltung mit Beteiligung der Deutschen UNESCO-Kommission e.V. findet am 10. Mai 2021 als Online-Videokonferenz statt.

Nordrhein-Westfalen bekommt bundesweit modernstes Integrationsrecht

Nordrhein-Westfalen ist auf dem Weg, das bundesweit modernste Integrationsrecht zu bekommen. Das Landeskabinett hat dem Referentenentwurf zur Neufassung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes zugestimmt, der in dieser Woche in die Verbändeanhörung gegangen ist. Dabei können sich zahlreiche Akteure der Integrationsarbeit zum Entwurf äußern. Mit der Neufassung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes setzt Nordrhein-Westfalen wichtige Standards in der Integrationspolitik: die Optimierung der Teilhabechancen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, die Öffnung aller institutionellen Regelsysteme durch den Abbau von Zugangs- und Teilhabebarrieren sowie die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Der Referentenentwurf ist nun den zahlreichen in der Integrationspolitik aktiven Organisationen und Verbänden zugeleitet worden.

Ein Meilenstein ist das flächendeckende Landesförderprogramm Kommunales Integrationsmanagement, das die kommunalen Integrationsprozesse unterstützt und alle Akteure vor Ort einbezieht. Alle Kreise und kreisfreien Städte sollen Menschen mit Einwanderungsgeschichte in einem personalisierten Case-Management fördern können. Dadurch wird das individuelle Potential bestmöglich gestärkt. Das Kommunale Integrationsmanagement ist auf Dauer angelegt und wird mit dem Gesetzesentwurf rechtlich verankert und finanziell abgesichert.

Das Land wird sich künftig auch stärker dem Handlungsfeld Antidiskriminierung widmen. Dazu gehört ein Beschwerdemanagement bei den obersten Landesbehörden sowie die Förderung von Beratungsstrukturen, Maßnahmen und Projekten für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft. Das Land tritt damit jeglichen Formen von Rassismus, Antisemitismus, gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung noch entschiedener entgegen.

Integration ist eine Querschnittsaufgabe und betrifft alle Menschen in unserem Land. Deswegen ist der Ausbau und die Vernetzung maßgeblicher integrationspolitischer Akteure so wichtig. Die Zusammenarbeit aller Beteiligten wird mit dem Gesetz stärker hervorgehoben. Zudem sind umfassende Neuerungen in den Bereichen interkulturelle Öffnung und interkulturelle Kompetenz vorgesehen: Es wird erstmalig ein Paragraf für Integration durch Bildung geschaffen, der chancengerechte Bildungsteilhabe durch eine Verzahnung verschiedener Angebote verwirklichen soll. Bei den überarbeiteten Regelungen für Integration durch Spracherwerb, Ausbildung und Arbeit steht die potentialorientierte und geschlechterdifferenzierte Stärkung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Vordergrund.

Die Verbändeanhörung dauert vier Wochen. Danach befassen sich das Kabinett und der Landtag mit dem Gesetzesentwurf. Ziel der Landesregierung ist es, dass das neu gefasste Teilhabe- und Integrationsgesetz zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt.