Themen der Woche im Landtag NRW 16. Kalenderwoche 2021

  • Neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung: Vollständig geimpfte Kontakt-personen unter bestimmten Voraussetzungen von häuslicher Quarantäne befreit – Zwei Tests pro Woche für Grenzpendler aus Hochinzidenzgebieten
  • Impfkampagne: Terminbuchung für Personen der Jahrgänge 1950 und 1951 ab Freitag, 23. April 2021, möglich
  • Raum für Wohngebiete und Windenergie
  • 22,5 Millionen Euro zum Aufbau eines Planungsvorrates für notwendige Stadtbahn- und Eisenbahnprojekte
  • Mittelabruf: Rund 600 Millionen Euro für die Digitalisierung der Schulen
  • Faire Abiturprüfungen in herausfordernden Zeiten
  • Gewalt gegen Männer: Hilfetelefon für gewaltbetroffene Männer zeigt hohen Bedarf und wird ausgeweitet
  • Fokus Bahn NRW ist ein bundesweit einzigartiges Erfolgsmodell
  • Neue Rechtsvorschriften für die Lehrerausbildung
  • Mit mittlerem Schulabschluss zur Polizei über die „Fachoberschule Polizei“

Neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung: Vollständig geimpfte Kontaktpersonen unter bestimmten Voraussetzungen von häuslicher Quarantäne befreit – Zwei Tests pro Woche für Grenzpendler aus Hochinzidenzgebieten

Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten leben, aber in Deutschland arbeiten. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Wörtlich heißt es dazu in der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung: „Arbeitgeber, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, sind verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zwei Mal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis im Verfahren zu bestätigen.“ Diese Änderung erfolgt im Vorgriff auf eine in den nächsten Tagen erfolgende Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, nach der dann Arbeitgeber allen in Präsenz tätigen Arbeitnehmern zwei Tests pro Wochen anbieten müssen.

Mit der zweiten wichtigen Ergänzung setzt das Land Nordrhein-Westfalen einen Beschluss der Gesundheitsminister der Bundesländer und des Bundes von Anfang dieser Woche um. Demnach müssen symptomlose Personen, die bereits eine Zweitimpfung erhalten haben und somit über einen nach RKI-Definition vollständigen Impfschutz verfügen, nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontaktperson einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person sind. Hierzu führt die Verordnung aus: „Bei symptomlosen Personen, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, entfällt die Quarantänepflicht.” Nach RKI-Definition als vollständig geimpft gelten Personen 14 Tage nach der zweiten (BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca) beziehungsweise einmaligen (Johnson & Johnson) Impfung, das heißt am 15. Tag. Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

Die Test- und Quarantäneverordnung ist unter folgender Adresse abrufbar:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210420_coronatestundquarantaenevo_ab_21.04.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Impfkampagne: Terminbuchung für Personen der Jahrgänge 1950 und 1951 ab Freitag, 23. April 2021, möglich

Die Terminvergabe für die Coronaschutzimpfung für Bürgerinnen und Bürger der Jahrgänge 1950 und 1951 startet am Freitag, 23. April 2021, ab 8.00 Uhr. Alle Personen, die zwischen dem 1. Januar 1950 und dem 31. Dezember 1951 geboren wurden, sowie deren Lebenspartner können dann einen Impftermin über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbaren. Die Terminbuchung erfolgt online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil (Rufnummer (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland). Ein Einladungsschreiben wird in Kürze verschickt, ist aber zur Impfanmeldung nicht notwendig.

Die Impfung erfolgt je nach Verfügbarkeit von Terminen zeitnah. Paarbuchungen sind möglich. Das Alter des jeweiligen Lebenspartners spielt keine Rolle. Bei den Impfungen kommen je nach Verfügbarkeit die Impfstoffe der Hersteller BioNTech oder Moderna zum Einsatz. Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass nach wie vor Termine für die vorherigen Geburtsjahrgänge 1941 bis 1949 sowie für Personen ab 80 Jahren zur Verfügung stehen. Die Impfzentren sollten nicht ohne gültigen Termin aufgesucht werden, da die Zahl der dort vorhandenen Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.

Raum für Wohngebiete und Windenergie

Das Landeskabinett hat am 20. April 2021 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Windenergieanlagen künftig einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in bestimmten Gebieten einhalten sollen.

Kernstück der Neuregelung soll es sein, Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich, die den Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in bestimmten Gebieten nicht einhalten, zu entprivilegieren.

Dies hat zur Folge, dass Windenergieanlagen, die in einem geringeren Abstand errichtet werden sollen – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einem Bebauungsplan – nicht mehr als privilegierte Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, sondern als sonstige Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB zu qualifizieren sind. Den Gemeinden verbleibt weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen Baurechte für Windenergieanlagen ohne Konzentrationswirkung unabhängig von dem Schutzabstand, das heißt auch innerhalb des Abstands, zu schaffen.

Vom Schutzbereich werden solche Gebiete erfasst, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen:

Alle Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) sowie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) werden erfasst, in denen Wohngebäude nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein, das heißt nicht nur ausnahmsweise, zulässig sind. Hierdurch werden diese Wohngebäude einem verstärkten Schutz unterstellt. Im Außenbereich sind nur Wohngebäude im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB geschützt (Außenbereichssatzung). Die Einbeziehung von Wohngebäuden im Bereich von Außenbereichssatzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB beruht zudem darauf, dass es sich hier um den geschützten Gebieten vergleichbare Flächen mit verstärkter Wohnbebauung handelt.

Nur ausnahmsweise zulässige Wohngebäude, zum Beispiel in Gewerbegebieten oder in Industriegebieten, sowie einzelne Gebäude mit Wohnnutzung im Außenbereich, die nicht im Gebiet einer Außenbereichssatzung liegen, werden vom Gesetz nicht erfasst. Grund dafür ist, dass Wohngebäude, die im jeweiligen Gebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, und Außenbereichsvorhaben nach der Intention des Bundesgesetzgebers weniger schutzwürdig und -bedürftig sind.

Bestehende Flächennutzungspläne:

Der Gesetzentwurf normiert die Voraussetzungen, unter denen eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Flächennutzungsplanung mit den Wirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB von der 1.000-Meter-Regelung unberührt bleibt (Bestandsschutz).

Künftige Bauleitpläne:

Der Gesetzentwurf entfaltet hingegen keine Wirkungen für zukünftige Flächennutzungs- und Bebauungspläne ohne Konzentrationswirkung: Städte und Gemeinden können im Wege der Bauleitplanung Baurecht für Windenergieanlagen schaffen, ohne bei der Aufstellung entsprechender Flächennutzungs- und Bebauungspläne an die 1.000-Meter-Regelung gebunden zu sein, da der Gesetzentwurf nur die Frage der Privilegierung von Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich zum Gegenstand hat.

Repowering-Bauleitpläne:

Die Bauleitplanung kann auch als Instrument für das sogenannte Repowering von Windenergieanlagen in Betracht kommen. Dies meint den Ersatz einer oder mehrerer alter Windenergieanlagen nach Ablauf deren Nutzungsdauer durch eine neue, moderne, regelmäßig deutlich höhere und leistungsstärkere Windenergieanlage, auch an einem anderen Standort (auch in diesen Fällen kommt nämlich regelmäßig die 1.000-Meter-Regelung zur Anwendung).

Das Thema Repowering wird zunehmend virulent, da für Windenergieanlagen kontinuierlich die erstmals ab dem Jahr 2000 einsetzende, 20-jährige Förderungsdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) endet.

Da viele der bestehenden Anlagen die 1.000-Meter-Regelung nicht einhalten würden und damit das – auch höhengleiche und standortidentische – Repowering unzulässig wäre, kann dem Instrument der Bauleitplanung auch insoweit eine sehr wichtige Rolle zukommen. Ein „Repowering-Bebauungsplan“ kann festsetzen, dass neue Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass mit deren Errichtung andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen – die auch außerhalb des Plan- oder Gemeindegebiets liegen können – innerhalb angemessener Frist zurückgebaut werden (§ 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 BauGB).

Es ist insofern auch die Festsetzungsoption denkbar, dass für eine neue (repowerte) Windenergieanlage der Rückbau von mehreren bestehenden, festgesetzten Windenergieanlagen im Gemeindegebiet im Bebauungsplan verbindlich festgeschrieben werden kann. Es kann dann beispielsweise ermöglicht und sichergestellt werden, dass drei ältere, niedrigere und leistungsschwächere Windenergieanlagen (zum Beispiel mit 1 MW Nennleistung) durch eine moderne, leistungsstarke und höhere Windenergieanlage (zum Beispiel mit 4 MW bis 5 MW Nennleistung) ersetzt werden (= „Eins für drei“: In der Regel sind die modernen Windenergieanlagen dann auch leiser als die Alt-Anlagen – auch dies kann gegebenenfalls verbindlich vorgegeben werden). Dadurch könnte für geeignete Fälle die Bereitschaft für „Repowering-Bebauungspläne“ beziehungsweise die Akzeptanz (deutlich) erhöht werden. Für die verbleibenden Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans – abseits der Flächen für Windenergievorhaben – können Vorgaben gemacht werden, zum Beispiel Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind oder Flächen für die Landwirtschaft und Wald.

Hintergrund

Nordrhein-Westfalen belegte beim Ausbau der Windenergie im vergangenen Jahr den Spitzenplatz: In keinem anderen Bundesland wurden 2020 an Land nach vorläufigen Zahlen der Fachagentur Windenergie so viele Windenergieanlagen errichtet wie in Nordrhein-Westfalen: Zwischen Januar und Dezember 2020 (Stand: 21. Dezember 2020) wurden hier deutschlandweit die meisten Windenergieanlagen mit einer Leistung von rund 285 Megawatt in Betrieb genommen. Deutschlandweit belief sich der Ausbau auf 1.295 Megawatt.

In Nordrhein-Westfalen sind 3.708 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 5.937 Megawatt installiert (Stand: Ende 2019). Unter Heranziehung der Zahlen der Fachagentur Wind lag die durchschnittliche installierte Anlagenleistung in 2018 bei 3 MW und 2019 bei 4 MW in Nordrhein-Westfalen. Die Windenergieanlagen sind in Nordrhein-Westfalen wie folgt verteilt:

  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Detmold: 1.005 WEA (Anteil 27,1 % am Gesamtanlagenbestand)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Münster: 951 (Anteil 25,6 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Köln: 656 (Anteil 17,7 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Arnsberg: 523 (Anteil 14,1 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde Düsseldorf: 324 (Anteil 8,7 %)
  • Plangebiet der Regionalplanungsbehörde beim Regionalverband Ruhr: 249 (Anteil 6,7 %)

 

22,5 Millionen Euro zum Aufbau eines Planungsvorrates für notwendige Stadtbahn- und Eisenbahnprojekte

Der ÖPNV ist eine zentrale Säule für bessere, sichere und saubere Mobilität in Nordrhein-Westfalen. Um mehr Tempo in die Umsetzung von Stadtbahn- und Eisenbahnprojekten zu bringen, hat das Land im Haushalt 2021 22,5 Millionen Euro bereitgestellt. Dank der finanziellen Unterstützung des Landes können Kommunen und Aufgabenträger so schneller die Planung von Infrastrukturvorhaben vorantreiben.

Ziel des Landes ist es, dass die nordrhein-westfälischen Kommunen künftig mehr Bundesmittel für planungsreife Projekte abrufen können. 25 Schieneninfrastrukturmaßnahmen in ganz Nordrhein-Westfalen erhalten nun Zuwendungen aus der neuen Förderung des Landes. Darunter fallen unter anderem der für Pendler und Anwohner wichtige Ausbau der Ratinger Weststrecke und die Kapazitätserweiterung der Ost-West-Achse in Köln.

Kapazitätserweiterung Ost-West-Achse der Stadtbahn Köln

So wird beispielsweise die Planung der Kapazitätserweiterung auf der Ost-West-Achse der Kölner Stadtbahnstrecke Linie 1 mit rund 6,8 Millionen Euro gefördert. Dort soll die Kapazität der viel befahrenen Linie um 50 Prozent gesteigert werden.

Ratinger Weststrecke

Mit rund 7 Millionen Euro wird die Planung für den Ausbau der Ratinger Weststrecke (RWS) gefördert. Die bestehende Güterstrecke zwischen Duisburg und Düsseldorf soll für den Personennahverkehr ausgebaut werden, so dass südliche Stadtteile Duisburgs im Bereich Wedau sowie nördliche und südliche Stadtteile Ratingens nach Düsseldorf besser erschlossen werden.

Planungsvorrat für Schienenprojekte

Das Land hat jetzt den Zweckverbänden Nahverkehr Rheinland (NVR) und Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL), dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und den Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster entsprechende Fördererlasse in der Gesamthöhe von 22,5 Millionen Euro für die Jahre 2021 und 2022 zukommen lassen. Auf diese Weise kann mit den Landesgeldern die Planung der Infrastrukturprojekte beschleunigt werden, so dass der Abruf von Bundesmittel deutlich gesteigert werden kann. Eine Voraussetzung für den Abruf von Bundesfinanzmitteln für Infrastrukturprojekte sind abgeschlossene Planungen für die Maßnahme.

ÖPNV Offensive

Das Land hat 2019 eine ÖPNV-Offensive mit einem Volumen von bislang mehr als 2 Milliarden Euro aufs Gleis gesetzt. Davon profitieren Städte und ländliche Regionen: Unter anderem 1 Milliarde Euro für ein Systemupgrade, das heißt die Grunderneuerung von Stadt- und Straßenbahnnetzen. 280 Millionen Euro für das Programm „Robustes Netz“ gemeinsam mit der Deutschen Bahn, 120 Millionen Euro für On-Demand-Verkehre (ÖPNV auf Abruf) und 100 Millionen Euro für regionale Schnellbuslinien. Die neue Förderung zum Aufbau eines Planungsvorrates für notwendige Stadtbahn- und Eisenbahninfrastrukturprojekte ist ebenfalls Bestandteil der ÖPNV-Offensive.

Mittelabruf: Rund 600 Millionen Euro für die Digitalisierung der Schulen

Die Digitalisierung der Schulen in Nordrhein-Westfalen schreitet immer schneller voran: Rund 600 Millionen Euro haben die Schulträger aus Förderprogrammen von Bund und Land schon beantragt. Mehr als 340 Millionen Euro (341.457.688,58 Euro) haben die nordrhein-westfälischen Schulträger inzwischen aus dem DigitalPakt Schule beantragt (Stand: 1. April 2021). Das entspricht einer Steigerung um fast zehn Prozent innerhalb der vergangenen sechs Wochen seit Mitte Februar. Über den DigitalPakt Schule des Bundes, der zu zehn Prozent über die Länder mitfinanziert wird, stehen Nordrhein-Westfalen bis 2024 insgesamt 1,054 Milliarden Euro für Investitionen in die digitale Infrastruktur der Schulen zur Verfügung. Bis zum Jahresende 2021 können die Schulträger die ihnen zur Verfügung gestellten Budgets in voller Höhe beantragen.

Aus den Förderprogrammen zur Ausstattung von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten wurden von insgesamt 263 Millionen Euro schon fast 253 Millionen Euro (252.941.000,94 Euro) beantragt. Die Beantragungsquote liegt damit bei über 96 Prozent. Die Landesregierung hatte im Sommer 2020 die Programme zur Ausstattung sämtlicher Lehrkräfte und derjenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht über ein digitales Endgerät verfügen, aufgelegt, um Schulen während der Coronavirus-Pandemie kurzfristig bei der Organisation und Gestaltung des Distanz- und Wechselunterrichts zu unterstützen.

Faire Abiturprüfungen in herausfordernden Zeiten

Ab dem 23. April werden in Nordrhein-Westfalen rund 79.000 Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und privaten Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs und Waldorf-Schulen sowie rund 11.000 Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen und privaten Berufskollegs ihre Abiturprüfungen ablegen. Um faire Prüfungen sicherzustellen, die den pandemiebedingten Herausforderungen und der besonderen Situation der Abschlussjahrgänge 2021 in geeigneter Weise Rechnung tragen, hatte das Ministerium für Schule und Bildung bereits in den vergangenen Monaten verschiedene Maßnahmen ergriffen. Dazu hat die Landesregierung Hinweise zur Durchführung der Abiturprüfungen sowie eine dazugehörige Checkliste den Schulen zukommen lassen.

Zu den getroffenen vorbereitenden Maßnahmen gehören unter anderem:

Der Beginn der Abiturprüfungen war um neun Tage verschoben worden, um den Schülerinnen und Schülern auch nach den Osterferien noch Zeit für eine gezielte Vorbereitung auf ihre Abiturprüfung zu ermöglichen. An den neun zusätzlichen Tagen wurden die Schülerinnen und Schüler noch einmal gezielt vorbereitet.

Erweiterung der Aufgabenauswahl: Die Aufgabenkommissionen für die Prüfungen an den allgemeinbildenden Schulformen haben in diesem Jahr für die meisten Fächer zusätzliche Aufgaben erarbeitet. Das ist die Grundlage dafür, dass Lehrerinnen und Lehrer sowie zum Teil auch Schülerinnen und Schüler in ausgewählten Fächern erweiterte Auswahlmöglichkeiten erhalten. Dadurch bietet sich in diesem Jahr insbesondere den Lehrkräften – natürlich unter Beachtung von unveränderten Qualitätsanforderungen – ein größerer Spielraum zwischen fachlich anspruchsvollen Aufgaben jene auszuwählen, die am besten zum erteilten Unterricht passen.

In den Vorgaben für das Berufliche Gymnasium sind frühzeitig Hinweise auf besonders prüfungsrelevante Themen aufgenommen worden. Diese Vorgehensweise entspricht den Maßnahmen, die auch andere Bundesländer für die Beruflichen Gymnasien getroffen haben, um eine bestmögliche Vorbereitung auf die schriftliche Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 gewährleisten zu können.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beratung durch die Schule die Möglichkeit zur Nutzung des Nachschreibetermins, wenn sie im Haupttermin an drei Tagen einer Kalenderwoche Klausuren schreiben müssten.

Auch unter den Bundesländern in der Kultusministerkonferenz hatte Einigkeit bestanden, an den schriftlichen Abiturprüfungen festzuhalten. Die schriftlichen Abiturprüfungen werden zwischen dem 23. April und dem 5. Mai geschrieben. Ab dem 7. Mai finden die mündlichen Prüfungen statt. Der letztmögliche Tag der Zeugnisausgabe ist der 3. Juli. Die genauen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer an den allgemein bildenden Schulen finden Sie hier.

Gewalt gegen Männer: Hilfetelefon für gewaltbetroffene Männer zeigt hohen Bedarf und wird ausgeweitet

Am 19. April 2020 starteten Nordrhein-Westfalen und Bayern ein bundesweit bisher einmaliges gemeinsames Projekt: Unterstützung und Hilfe für von Gewalt betroffene Männer. Mit dem Hilfetelefon „Gewalt an Männern“ haben Nordrhein-Westfalen und Bayern vor einem Jahr ein Unterstützungsangebot für Männer geschaffen, das in seiner Form deutschlandweit das erste und einzige ist. Unter der Telefonnummer 0800 123 99 00 können sich Männer melden, die von verschiedenen Arten von Gewalt betroffen sind. Zusätzlich finden Betroffene sowie deren Angehörige, aber auch Fachkräfte auf der Internetseite www.maennerhilfetelefon.de ein digitales Beratungsangebot.

Nach einem Jahr legen beide Länder nun eine Evaluation über den Aufbau des gemeinsamen Hilfetelefons und der Onlineberatung für von Gewalt betroffene Männer vor, die vom Institut für empirische Soziologie an der Universität Erlangen-Nürnberg (ifes) vorgenommen wurde.

Ergebnisse der Inanspruchnahme des Hilfetelefons sowie der Online-Beratung (April 2020 bis März 2021)

  • Ausgewertet wurden zusammengenommen 1.825 Kontakte, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail erfolgt waren.
  • Gut zwei Drittel der Kontaktaufnahmen erfolgten über Betroffene selbst, etwa ein Zehntel über soziale Umfelder der Betroffenen (Angehörige oder Personen aus dem Bekanntenkreis). Die restlichen Kontaktaufnahmen erfolgten weitgehend über Fachkräfte, insbesondere aus den Bereichen der psychosozialen Beratungsstellen, der Gleichstellungsstellen, der Polizei sowie dem Bildungs- und Gesundheitssektor.
  • Alle Altersgruppen ab 16 Jahren scheinen das Hilfetelefon und die Onlineberatung zu nutzen. Die Betroffenen sind mehrheitlich (zu 77 Prozent) bis 50 Jahre alt, wobei sich auffällige Schwerpunkte bei den 31- bis 50-Jährigen (zusammen 53 Prozent) erkennen lassen. Männer über 60 Jahre sowie junge Männer bis 25 Jahre sind vergleichsweise selten vertreten.

Von den Kontaktaufnahmen, zu denen dies ermittelt werden konnte, waren 35 Prozent aus Nordrhein-Westfalen, 18 Prozent aus Bayern und der Rest aus anderen Bundesländern. Der Anteil der Kontaktaufnahmen aus anderen Bundesländern ist im Projektverlauf stetig angestiegen, weshalb es sinnvoll ist, das Angebot langfristig auf andere Bundesländer auszudehnen.

Die komplette Ein-Jahresbilanz zum Hilfetelefon Gewalt an Männern finden Sie online: www.maennerhilfetelefon.de.

Fokus Bahn NRW ist ein bundesweit einzigartiges Erfolgsmodell

Das Landesprogramm Fokus Bahn NRW setzt sich seit zwei Jahren für Verbesserungen im Nahverkehr auf der Schiene in Nordrhein-Westfalen ein. Mit Erfolg: Die Gemeinschaftsinitiative unter Federführung des Landes hat zu einer verbesserten Zusammenarbeit im Sektor und zu einem deutlichen Bewerberzuwachs für den Beruf Lokführerin bzw. Lokführer geführt. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die wertvolle Arbeit der Gemeinschaftsinitiative finanziell und organisatorisch und hat das Engagement im vergangenen Jahr durch die Gründung einer Stabsstelle nochmals verstärkt.

Die bislang bewährte Zusammenarbeit bei Fokus Bahn NRW soll fortgesetzt werden. Alle Beteiligten wollen im Laufe des Jahres den Fortlauf klären. Formal läuft das Landesprogramm einschließlich der Landesförderung Ende 2021 aus. Der SPNV in Nordrhein-Westfalen muss weiterhin zukunftsfähig gestaltet werden, weil er vor verschiedenen Herausforderungen steht. Zum Beispiel stellt der demografische Wandel hohe Anforderungen an die Personalgewinnung. Darüber hinaus ist ein starker Schienenpersonennahverkehr eine zentrale Voraussetzung für das Erreichen der Klimaziele. Zudem erfordern die Baustellen im Netz zusätzliches Engagement für eine landesweit abgestimmte Fahrgastinformation. Das Erfolgsmodell der gemeinsamen Branchenplattform Fokus Bahn NRW bleibt also weiterhin gefragt.

Gemeinsam hat die Branche in den vergangenen zwei Jahren wichtige Meilensteine erreicht:

Die in Duisburg eingerichtete unternehmensübergreifende Regiezentrale etwa hat bundesweit Modellcharakter und wächst weiter. Aktuell arbeiten dort rund 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abellio Rail NRW, DB Regio NRW, Keolis und National Express an den bestmöglichen Verkehrslösungen für den Fahrgast. Im Laufe des Jahres kommen weitere Kolleginnen und Kollegen hinzu und mit der NordWestBahn im Dezember 2021 ein weiteres Eisenbahnverkehrsunternehmen. Zusammen decken die fünf Unternehmen dann rund 90 Prozent der Nahverkehrsleistungen auf der Schiene in Nordrhein-Westfalen ab.

Darüber hinaus konnten 2020 durch Pilotkurse von Fokus Bahn NRW zusätzliche Ausbildungsplätze für 125 zukünftige Lokführerinnen und Lokführer geschaffen und 50 neu zugewanderten Migranten durch maßgeschneiderte Vorbereitungskurse die Ausbildung zum Lokführer-Beruf ermöglicht werden.

Seit Sommer 2020 haben sich durch Kampagnen zur Personalgewinnung zudem 3.200 Interessentinnen und Interessenten über ein vom Programm initiiertes, digitales Bewerbungstool direkt bei den Bahnunternehmen in Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Monatlich kommen rund 400 weitere Personen hinzu. Auch haben unternehmensübergreifende Ausbildungsmodelle und eine Selbstverpflichtung zur Ausbildungskostenerstattung die Grundlage für eine kontinuierliche Qualifizierung geschaffen.

Eine aktuelle Leistungsbilanz stellt die bisherigen Aktivitäten und Erfolge von Fokus Bahn NRW vor. Die Broschüre steht digital bereit unter www.fokus-bahn.nrw/leistungsbilanz.

Hintergrund:

Fokus Bahn NRW ist ein Programm für einen besseren Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen, an dem das Branchenbündnis kontinuierlich arbeitet. Zu dem Bündnis, das 2019 gegründet wurde, gehören die nordrhein-westfälischen Aufgabenträger Zweckverband Nahverkehr-Rheinland, Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe sowie elf Nahverkehrsbahnen. Das Programm ist zunächst bis Ende 2021 angelegt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Gemeinschaftsinitiative in 2020 mit mehr als 1 Million Euro gefördert.

Neue Rechtsvorschriften für die Lehrerausbildung

Für die Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen sind mehrere Aktualisierungen und Weiterentwicklungen vorgesehen, die nach der Befassung des zurückliegenden Kabinetts zeitnah in Kraft treten können. Das aus einem breit angelegten Diskussionsprozess entstandene Regelungspaket enthält neben einer Neuprofilierung des Lehramtsfachs „Sozialwissenschaften“ aufgrund der Einführung des Schulfachs Wirtschaft bzw. Wirtschaft-Politik unter anderem auch eine stärkere Verankerung des Themenbereichs „Digitalisierung und Medienkompetenz“ in der Ausbildung und eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Anerkennung ausländischer Lehramtsabschlüsse.

Auf der Grundlage des „Berichts der Landesregierung zum Entwicklungsstand und zur Qualität der Lehrerausbildung“ hatte das Ministerium für Schule und Bildung im Herbst 2020 Änderungen von Rechtsvorschriften entworfen und hierzu eine breite Verbändeanhörung durchgeführt. Nach Zustimmung durch das Kabinett erfolgt die Befassung in den zuständigen Landtagsausschüssen.

Im Einzelnen ist in der Änderungsverordnung vorgesehen:

Lehramtszugangsverordnung: „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“

Mit der Neuprofilierung des bisherigen Fachs Sozialwissenschaften zu „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ und „Wirtschaft-Politik“ wird im Bereich der Lehrerausbildung die Entwicklung bei den schulischen Unterrichtsfächern nachvollzogen.

Mit Beginn des Schuljahres 2020/21 ist gemäß des Koalitionsvertrags an allen weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I das Schulfach Wirtschaft bzw. Wirtschaft-Politik eingeführt bzw. dessen Stellung im Fächerkanon gestärkt worden. Künftige Lehramtsstudierende, die später an den Schulen in NRW Wirtschaft oder Wirtschaft-Politik unterrichten möchten, sollen nun je nach Schulform das Lehramtsfach „Wirtschaft-Politik“ (für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen) oder „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ (für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) belegen.

Das Lehramtsfach „Wirtschaft-Politik“ wird genauso wie das Schulfach ein integratives Fach (bestehend aus den Teildisziplinen Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft, Soziologie) sein, das nicht auf den Bereich Wirtschaft beschränkt ist. Neben der ökonomischen Grundbildung hat die politische Bildung weiterhin in den Schulen und im Unterricht einen festen und hervorgehobenen Platz.

Heutige Studentinnen und Studenten, die das Lehramtsfach „Sozialwissenschaften“ studieren, können ihr Studium wie vorgesehen beenden und mit der entsprechenden Lehrbefähigung – wie heute bereits ausgebildete Lehrkräfte – auch die neueingeführten bzw. neukonzeptionierten Schulfächer „Wirtschaft“ und „Wirtschaft-Politik“ unterrichten.

Weitere zentrale Neuerungen in dieser und drei weiteren Verordnungen:

  • Aspekte des lernförderlichen Einsatzes von modernen Informations- und Kommunikationstechniken werden für die Hochschulen verbindlicher Bestandteil fachdidaktischer Studienleistungen. Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten Welt, etwa der Medienpädagogik, werden verbindlicher Bestandteil der im Studium zu erwerbenden übergreifenden Kompetenzen.
  • Fragen der Medienkompetenz und des lernfördernden Einsatzes von modernen Informations- und Kommunikationstechniken werden auch im Vorbereitungsdienst noch deutlicher zum Bestandteil der gesamten Ausbildung.
  • Studierende können das Fach „Informatik“ als eigenes Kernfach künftig mit anderen Fächern frei kombinieren. Im Lehramt an Berufskollegs werden neue berufliche Fachrichtungen eingeführt, z.B. die übergreifende berufliche Fachrichtung „Ingenieurtechnik“.
  • Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit ist nun auch für schwerbehinderte Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter möglich.
  • Bei der Einstellung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst können die von ihnen erbrachten Studienleistungen und Berufserfahrungen besser angerechnet werden.
  • Lehrkräfte, die ihre Lehramtsqualifikation in Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) erworben haben, können diese Qualifikation nach den bisher nur für EU-Bürger geltenden Regeln erleichtert anerkennen lassen. Sie erhalten im Bedarfsfall einen individuell zugeschnittenen Anpassungslehrgang, um später als Lehrkraft mit (vollem) Lehramt an Schulen eingesetzt werden zu können. Darin liegt zugleich ein Beitrag zu einer erfolgreichen Integrationspolitik.

Mit mittlerem Schulabschluss zur Polizei über die „Fachoberschule Polizei“

Wer einen mittleren Bildungsabschluss hat, kann sich ab Juni 2021 für die „Fachoberschule Polizei“ bewerben. Ab nächstem Schuljahr wird ein neuer Bildungsgang erprobt. An elf Berufskollegs können Schülerinnen und Schüler die Fachhochschulreife erlangen und ein Praxis-Jahr bei der Polizei absolvieren.

Bei der Vorstellung des neuen Schulmodells wurden die elf Berufskollegs bekannt gegeben, an denen der neue Bildungsgang zunächst angeboten wird. Es sind: das Konrad-Klepping-Berufskolleg in Dortmund, das Klaus-Steilmann-Berufskolleg in Bochum, das Rudolf-Rempel-Berufskolleg in Bielefeld, das Max-Weber-Berufskolleg in Düsseldorf, das Kaufmännische Berufskolleg Walther Rathenau in Duisburg, das Berufskolleg an der Lindenstraße in Köln, das Ludwig-Erhard-Berufskolleg in Bonn, das Berufskolleg Kaufmännische Schulen des Kreises Düren, das Hansa-Berufskolleg in Münster, das Kuniberg Berufskolleg in Recklinghausen und das Berufskolleg Königstraße in Gelsenkirchen.

Circa 300 Plätze stehen zum Schuljahr 2022/23 bereit. Neben der Fachhochschulreife erwerben die Schülerinnen und Schüler in dem zweijährigen Bildungsgang polizeispezifische Kenntnisse, wie etwa in Recht und Staatslehre. Gleichzeitig sichern sie sich eine vorbehaltliche Einstellungszusage für die Polizei Nordrhein-Westfalen und damit für das anschließende Bachelorstudium an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung, sofern sie den Abschluss erfolgreich absolvieren und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllen.

In der Jahrgangsstufe 11 ist ein einjähriges Praktikum in einer Kreispolizeibehörde vorgesehen. Neben dem Wach- und Wechseldienst im Streifenwagen und Einblicken in die kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit, hält das Praktikum ein breit gefächertes Angebot weiterer Pflicht- und Wahlpflichtmodule bereit. Die Verwaltungsbereiche der Polizei stehen ebenso auf dem Stundenplan wie Trainingseinheiten vor Ort in der Fortbildungsstelle der jeweiligen Praktikumsbehörde und in den Bildungszentren des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW.

Die Jahrgangsstufe 12 besteht dann ausschließlich aus Unterricht und schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab. In die Unterrichtsarbeit werden auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eingebunden.

Der neue Bildungsgang richtet sich an Absolventinnen und Absolventen, die einen mittleren Schulabschluss oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht haben und das 35. Lebensjahr am 01.09. des beginnenden Schuljahres noch nicht vollendet haben. Die Bewerbung um einen Praktikumsplatz erfolgt zentral beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) und ist ab dem 01.06.2021 möglich.

Für interessierte Eltern, Lehrerinnen und Lehrer findet am Samstag, 24. April 2021 eine Online-Fragerunde zur FOS-Polizei statt. Anmeldung über: fos.lafp@polizei.nrw.de. Schülerinnen und Schüler finden weitergehende Informationen auf den Social-Media-Kanälen der Polizei Nordrhein-Westfalen (Karriere).

Weitere Infos gibt es unter:
https://www.genau-mein-fall.de/nextlevel/  bei der landeszentralen Personalwerbung des LAFP NRW (per WhatsApp 0173-9619600, per Mail fos.LAFP@polizei.nrw.de oder Telefon: 0251-7795-5353).