NRW vereinfacht Bauordnung und schafft Möglichkeiten für mehr Klimaschutz am eigenen Haus

Jeder Hauseigentümer kann einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn er oder sie im Eigenheim auf erneuerbare Energien setzt. Um noch mehr Eigenheimbesitzer in die Lage zu versetzen, vereinfacht unsere NRW-Zukunftskoalition nun den Ausbau von Strom und Wärme im Rahmen der Landesbauordnung. „Davon profitieren alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen, die Wärmepumpen, Solaranlagen sowie Kleinst- und Micro-Windanlagen errichten wollen“, so Landtagspräsident André Kuper.

Der in der vergangenen Woche veröffentlichte Runderlass des NRW-Bauministeriums vereinfacht die Nutzung von Erde, Sonne und Wind, die rund um das eigene Haus zu finden sind. Oft liegt es an wenigen und letztlich vernachlässigbaren Details, um beispielsweise Solaranlagen auf Dächern von Reihenhäusern oder Doppelhaushälften sowie das Aufstellen von Wärmepumpen bei Ein- oder Zweifamilienhäusern zu ermöglichen, ergänzt André Kuper. „Das schont bei steigenden Energiepreisen auf lange Sicht nicht nur den Geldbeutel, sondern leistet auch einen Beitrag zum Klimaschutz.

Die Neuerungen des Erlasses im Detail:

Solaranlagen auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2: 

Solaranlagen haben nach der geltenden Landesbauordnung bei Gebäuden, die an einer Nachbargrenze errichtet sind, einen halben Meter Abstand einzuhalten. Dies gilt dann, wenn die Außenseiten der Module aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind. Bei brennbaren Außenseiten muss der Abstand zur Grenzwand 1,25 Meter betragen.

Mit dem Erlass können Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

Bei anderen Gebäudeklassen ist bis zu der geplanten Gesetzesänderung weiterhin ein Abstand von mindestens 0,50 Meter – 1,25 Meter (je nach Brennbarkeit) einzuhalten.

Abstandsflächen von Wärmepumpen: 

Mit Entscheidung vom 13. März 2020 und vom 24. Juni 2021 haben die Verwaltungsgerichte Köln bzw. Düsseldorf entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nur selbständige bauliche Anlagen erfasst. Nach diesen Entscheidungen fehlt Wärmepumpen die erforderliche Selbständigkeit mit der Folge, dass sie rechtlich der Außenwand des Wohngebäudes zuzurechnen sind und dementsprechend Abstandsflächen auslösen. Demnach beträgt die Tiefe der Abstandsfläche mindestens drei Meter.

Mit dem neuen Erlass fällt dieser Mindestabstand weg. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, einer Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe bedarf es nicht. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften. Stellt der Hauseigentümer die Wärmepumpe selbst auf, muss er sich dies von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.

Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen: 

Der Erlass stellt klar, dass als verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c) BauO NRW 2018 Kleinwindanlagen bis 10 Metern Anlagengesamthöhe gelten, das heißt, es sind auch sogenannte Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen, deren Größe deutlich unter 10 Metern liegen, von der Verfahrensfreiheit in Nordrhein-Westfalen erfasst.

Dies gilt nicht in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebieten, da insbesondere dort aufgrund des möglichen nachbarschaftlichen Konfliktpotentials die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden muss. In diesen Baugebieten kann eine Baugenehmigung nach § 64 BauO NRW 2018 beantragt werden.

Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ist an dieser Stelle nachzulesen.