Kommunale Themen im letzten Plenum vor der Sommerpause

In der letzten Plenarwoche vor der parlamentarischen Sommerpause standen noch einmal spannende Themen auf der Tagesordnung. Doch es ging nicht nur um die Krawalle vor dem Dortmunder Rathaus in der Wahlnacht, wobei der SPD-Innenminister für den Polizeibericht von rot-grün heftig kritisiert wurde, oder um die schleppende Landeshilfe für die vom Pfingststurm betroffenen Kommunen. Auch dieses Mal standen wieder mehrere für alle Kommunen wichtige Entscheidungen auf der Tagesordnung:

Die Finanzierung der schulischen Inklusion ist nun gesetzlich verankert. Am Donnerstag verabschiedete der Düsseldorfer Landtag ein Gesetz, mit dem das Land für fünf Jahre verpflichtet wird, sich mit insgesamt 175 Millionen Euro an den kommunalen Kosten für die Inklusion zu beteiligen. Für die mit der Umsetzung der schulischen Inklusion verbundenen Aufwendungen der Gemeinden und Kreise sieht das Gesetz einen jährlichen Finanzausgleich des Landes in Höhe von insgesamt 35 Mio. Euro vor. In der Frage der Finanzierung des gemeinsamen Lernens behinderter und nicht behinderter Kinder hatten Regierung und kommunale Spitzenverbände lange hart gerungen.

Die CDU hat sich hier – gemeinsam mit FDP und Piraten – enthalten, weil sich nach unserer Auffassung das Land mit der neuen gesetzlichen Regelung nicht an den geschlossenen Kompromiss hält: Zwar wird anerkannt, dass bauliche Maßnahmen der Schulträger in Höhe von 25 Mio. Euro für fünf Jahre durch durch die Inklusion bedingt sind („Konnexität“). Doch die Mehrkosten für Personal, die nach allen Experten zwingend für den Erfolg der Inklusion sind, sieht die rot-grüne Landesregierung nicht als zusammenhängend an und verweigert die Kostenübernahme im Rahmen der Konnexität.

Hier finden Sie meine Plenarrede zum Thema.

Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) ist gerade für kleinere, ländliche Kommunen eine Chance, fit für die Zukunft zu werden. So können effektivere, kostensparende Strukturen gemeinsam mit Nachbarkommunen geschaffen werden, ohne die Identität der einzelnen Städte und Gemeinden zu gefährden. Denn für die Bürger ändert sich dabei – im Gegensatz zu einer kommunalen Neugliederung – nichts.

Wichtig ist aber, dass die Landesregierung nicht nur den Rechtsrahmen erweitert, sondern auch ihr Engagement endlich stärkt! Dafür haben wir von der CDU mit unserem Antrag 16/5039 das Beispiel der Kompetenzzentren für Interkommunale Zusammenarbeit  genannt. Dadurch kann mehr Bewegung in die IKZ kommen, die Kommunen können mehr dazu angehalten und ermuntert werden, auch gemeinsame Sache zu machen, wo es denn gut und sinnvoll ist.  Die Landesregierung ist hier auch gefordert, die Kommunen entsprechend zu beraten und für die IKZ zu werben und zu motivieren.

Konkret wird im Gesetzentwurf (Drs. 16/6090) der Landesregierung klargestellt, dass sich die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung auch auf sachlich und örtlich begrenzte Teile einer Aufgabe beziehen kann. Insbesondere mit Blick auf verwaltungsinterne Dienstleistungen erfolgt die Öffnung des Zweckverbandes für die Durchführung von Aufgaben. Auch wird ein optionales Verfahren zur Bildung der Verbandsversammlung eingeführt, das eine Abbildung des bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskommunen erzielten Ergebnisses ermöglicht. Künftig können außerdem auch die Landschaftsverbände und der Regionalverband Ruhr gemeinsam mit Gemeinden und/oder Kreisen ein gemeinsames Kommunalunternehmen errichten. Zu guter letzt wird auch unsere Forderung aufgegriffen, durch Einführung einer „Experimentierklausel“ eine „asymmetrische“ Zusammenarbeit zu ermöglichen, z.B. von Kreis und kreisangehöriger Kommune.

Mit der Änderung des § 108a der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) erfolgt eine Anpassung der Regelungen zum Wahlverfahren. Außerdem werden durch den Gesetzentwurf (Drs. 16/6091) der Landesregierung Regelungen zur Vertretungsmöglichkeit der Arbeitnehmer durch externe, nicht bei der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmervertreter getroffen. Darüber hinaus wird befristet die Möglichkeit eröffnet, (…) für kommunal beherrschte Gesellschaften anstelle der Drittelparität eine vollparitätische Besetzung des fakultativen Aufsichtsrats nach bestimmten Maßgaben zuzulassen.“ (S. 1)

Die Ausweitung der Arbeitnehmermitbestimmung ist weder von kommunaler Seite gefordert worden  noch besteht ein zwingender Grund, erweiterte Spielräume für die Besetzung von Aufsichtsratsmandaten mit Arbeitnehmervertretern zu schaffen. Einzig positiv ist zu vermerken, dass es sich weiterhin um eine Option handelt, die die Kommunen auf Antrag nach § 108 b Abs. 1 GO-E ausüben können, aber nicht müssen.