13 Feb Benachteiligung der NRW-Kommunen beim Unterhaltsvorschuss beseitigen
Den NRW-Kommunen geht es im Verhältnis zu den Kommunen in anderen Bundesländern vergleichsweise schlecht. Bei der Frage nach den Ursachen fällt auf, dass die den Kommunen in NRW in der Vergangenheit vom Land zusätzliche Aufgaben ohne entsprechende Kostenentlastung übertragen bekommen haben und daher der sog. Kommunalisierungsgrad in NRW extrem hoch ist.
Zu den konkreten Beispielen hierfür gehört auch das Thema „Unterhaltsvorschuss“. Während im Bundesdurchschnitt nur 24 % der entstehenden Kosten von den Kommunen zu tragen sind, müssen die Kommunen in NRW 80 % der zu finanzierenden Kosten tragen. Das ist ungerecht und nicht länger hinnehmbar.
Deshalb habe ich, bzw. haben wir für die anstehende Plenarwoche einen Antrag auf Entlastung der Kommunen gestellt, der nachfolgend nachlesbar ist. Hierdurch würde trotz Leistungsverbesserung eine Mehrbelastung für die Kommunen in NRW vermieden.
LT-Drucksache 16/14173 vom 07.02.2017 – Antrag der CDU-Landtagsfraktion: Nach der Einigung von Bund und Ländern auf die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses: Landesregierung muss Kommunen entlasten“
„Bund und Länder haben sich am 23. Januar 2017 endgültig auf eine Reform des Unterhaltsvorschusses geeinigt. Die Einigung umfasst dabei die aus der Sicht der Betroffenen zu begrüßende Ausweitung der Unterhaltsvorschussleistungen sowie auch eine stärkere Finanzierungsbeteiligung des Bundes. Der Bund wird statt wie bislang ein Drittel nun 40 Prozent tragen, in den Ländern müssen 60 Prozent getragen werden. Zudem soll die Neuerung erst zum 1. Juli in Kraft treten. Ursprünglich sahen die Pläne der Bundesfamilienministerin vor, die Neuerung rückwirkend zum ersten Januar in Kraft treten zu lassen. Fest stand bereits die inhaltliche Ausweitung des Unterhaltsvorschusses: die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben und künftig wird der Vorschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes vom Staat gezahlt. Bisher wurde nur bis zum 12. Lebensjahr gezahlt und auch nur höchstens sechs Jahre lang. Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr soll es grundsätzlich aber nur dann einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss geben, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist. Da SGB-II-Leistungen mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet werden, hatten die Kommunen vor einem immensen bürokratischen Aufwand gewarnt, der den betroffenen Alleinerziehenden nichts bringt. Um einen Anreiz zu schaffen, aus dem SGB-II-Leistungsbezug herauszukommen, sollen Alleinerziehende, die zwar Sozialleistungen beziehen, aber ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto haben, dennoch einen Antrag stellen dürfen. Insbesondere die nordrhein-westfälischen Kommunen sind aufgrund der landesrechtlichen Regelung bundesweit am stärksten an den Kosten des Unterhaltsvorschusses beteiligt, so- wohl aktuell als auch in Zukunft. Denn die Länder sind berechtigt, den Landesanteil – derzeit zwei Drittel, zukünftig 60 Prozent – zwischen Land und Kommunen durch Gesetz aufzuteilen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht: Die Spanne reicht von einem Verzicht auf einen kommunalen Anteil in Bayern, Brandenburg und Schleswig-Holstein bis hin zum Extremwert in Nordrhein-Westfalen, wo die Kommunen derzeit 80 Prozent der Kosten des Länderanteils tragen. Durch die höhere Beteiligung des Bundes werden die künftig deutlich höheren Gesamtaufwendungen nach bestehender Rechtslage in Nordrhein-Westfalen für Unterhaltsvorschussleistungen künftig wie folgt zwischen Bund, Land und Kommunen aufgeteilt: der Bund trägt 40 Prozent, die Kommunen 48 Prozent und das Land lediglich 12 Prozent. Da die Kommunen in keinem anderen Land bereits aktuell so sehr an den Kosten des Unter-haltsvorschusses beteiligt sind wie in Nordrhein-Westfalen, droht durch die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses auch eine deutliche finanzielle Mehrbelastung der Kommunen, wie in keinem anderen Land. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten, dass die Mehrbelastun- gen der Kommunen sowohl bei den Zweckausgaben als auch beim Personal von den Ländern vollständig ausgeglichen werden. Zwar werden Land und Kommunen durch die erhöhte Bundesbeteiligung analog auch an den Einnahmen aus dem Rückgriff beteiligt. Dies jedoch führt gerade in Nordrhein-Westfalen ak- tuell mit einer der bundesweit geringsten Rückgriffsquote nicht dazu, dass die Aufwendungen ausgeglichen werden. Die derzeitige Situation beim Rückgriff in Nordrhein-Westfalen verdeut- licht den bisher ineffizienten Ausgangspunkt und zeigt dringende Handlungsnotwendigkeiten auf. Das Erfolgsmodell Bayerns, mit der bundesweit höchsten Rückgriffsquote durch Einsatz des Landesfinanzamts soll so als Vorbild für die künftige Zuständigkeit bei Rückgriffen in Nordrhein-Westfalen dienen. Es ist daher völlig unzureichend, dass die Landesregierung selbst nur ein Gutachten in Auftrag geben will, mit welchen Maßnahmen die Rückgriffquote erhöht wer- den könne. Es liegen bereits unterschiedliche Handlungsoptionen vor, um die Rückgriffsquote zu erhöhen. Die Erfolge in Bayern, mit den bundesweit höchsten Rückgriffsquoten in den ver- gangenen Jahren, werden durch die Zentralisierung und der Beteiligung der Spezialisten der bayerischen Finanzverwaltung erklärt. Die Erhöhung der Rückgriffsquote dient dabei nicht nur der Einnahmeerhöhung von Bund, Ländern und Kommunen, sondern auch den Alleinerziehenden und ihren Kindern. Der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur durch die tatsächliche Zahlung der Leistung einen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität, sondern insbesondere dadurch, dass er durch den Rückgriff nach § 7 UVG die Unterhaltsschuldnerinnen und -schuldner möglichst dazu anhält, langfristig Unterhalt für ihre Kinder zu zahlen. Dies hilft den allein- erziehenden Elternteilen und ihren Kindern.
II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
1. die Kommunen finanziell zu entlasten, indem deren Anteil an dem in Nordrhein-Westfa- len zu tragenden Teil der Kosten des Unterhaltsvorschusses von derzeit 80 auf 50 Prozent abgesenkt wird. Damit verringert sich der kommunale Anteil an den Unterhaltsvorschusskosten insgesamt auf 30 Prozent des landesweiten Gesamtaufwandes. Dafür ist dem Landtag umgehend der Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes NRW vorzulegen, mit dem die in § 1 geregelte landesinterne Verteilung der Aufwendungen am Unterhaltsvorschuss gerecht zwischen Land und Kommunen aufgeteilt wird;
2. analog zu Bayern die zentrale Zuständigkeit für die Geltendmachung und Vollstreckung von übergegangenen Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei den nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung zu bündeln und durch eine Gesetzesänderung sie so zu den zentralen Durchsetzungsbehörden bei Rückgriffen zu machen;
3. sich im anstehenden Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat dafür einzusetzen, dass neben der Einfügung einer Evaluierungsklausel, um die finanziellen Auswirkungen nach einem Jahr zu überprüfen, zusätzlich vereinbart wird, dass eine Kommission aus Vertre- tern Bund, Ländern, Kommunen und Bundesrechnungshof eingesetzt wird, die den ersten Schritt zum Abbau der Doppelbürokratie bewerten (Vorrang der SGB-II-Leistungen bei Kindern ab 12), um daraus Empfehlungen und Änderungsnotwendigkeiten ableiten zu können.
Armin Laschet
Lutz Lienenkämper
André Kuper
Ralf Nettelstroth und Fraktion“
Im Ergebnis dieses Antrages wäre die Gesamtkostenverteilung damit wie folgt: Bund 40 % – Land 30 % – Kommunen 30 %
Und hierdurch wäre grds. gewährleistet, dass trotz Leistungsausweitung die Finanzbelastung für die Kommunen gleich bliebe.