Corona-Schutzimpfung – Aktuelle Informationen zur Terminvergabe (Stand: 19.04.21)

Derzeit (Stand: 19. April 2021) haben folgende Personengruppen einen Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung: 

Bürgerinnen und Bürgern, die 70 Jahre und älter sind 

Terminorganisation: Anspruchsberechtigte, die das 80. Lebensjahr bereits vollendet haben, können weiterhin selbstständig einen Termin im Impfzentrum vereinbaren. 

Die Einladung der 70- bis 79-Jährigen erfolgt gestaffelt nach Geburtsjahrgängen. Die Terminvergabe für – den Jahrgang 1941 beginnt am 6. April 2021, – für die Jahrgänge 1942 und 1943 am 9. April, – für die Jahrgänge 1944 und 1945 am 16. April, – für die Jahrgänge 1946 und 1947 am 19. April, – für die Jahrgänge 1948 und 1949 am 21. April. Weitere Jahrgänge folgen nach und nach. 

Mit Lebenspartnerin oder Lebenspartner kann ein gemeinsamer Termin gebucht werden. 

Termine können online – über https://termin.corona-impfung.nrw/home (Rheinland) oder www.impfterminservice.de/impftermine (Westfalen) –- oder telefonisch – 0800 116 117-01 (Rheinland) und 0800 116 117-02 (Westfalen) – vereinbart werden. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht. 

Personen mit einem Impfanspruch nach § 3 CoronaImpfV, insbesondere mit Vorerkrankungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV 

Terminorganisation: Impfberechtigten wird empfohlen, direkten Kontakt mit dem jeweils zuständigen Impfzentrum aufzunehmen, um dort nachzufragen, ob und wann ein Impftermin terminiert beziehungsweise in Aussicht gestellt werden kann. Die Impftermine werden je nach Impfstoffkapazität in den Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte organisiert. Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Impfstoffknappheit können seit 8. April 2021 bis zu zehn Prozent der mRNA-Impfdosen für alle Personen mit einem Impfanspruch nach § 3 der Corona-Impfverordnung des Bundes genutzt werden. 

Jedoch sollen in den Impfzentren derzeit nur jene Personen mit schweren Vorerkrankungen geimpft werden, die unter 60 Jahre alt sind oder aufgrund einer Einzel- oder Härtefallregelung einen Impfanspruch haben. 

Daneben besteht für alle Personen mit schweren Vorerkrankungen seit dem 7. April 2021 die Impfmöglichkeit in ambulanten Arztpraxen. Jedoch sind auch hier die Impfstoffmengen zunächst begrenzt. 

Personen mit Vorerkrankungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV sind: 

 Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung 

 Personen nach Organtransplantation 

 Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression 

 Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen 

 Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung 

 Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen 

 Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung 

 Personen mit chronischer Nierenerkrankung 

 Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40) und 

 Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 

Kontaktpersonen von Schwangeren oder pflegebedürftigen Personen, die über 70 Jahre alt sind, oder pflegebedürftigen Personen mit Vorerkrankungen (unter § 3 Nummer 2) 

Sie haben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV einen Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität. Dieser Personengruppe kann ein Impfangebot unterbreitet werden. Dazu bitte Kontakt zum örtlich zuständigen Impfzentrum aufnehmen. 

Wichtig: Es handelt sich um eine „Kann“-Regelung – die Kommunen sind aktuell nicht verpflichtet, ein solches Angebot zu machen. 

Ziel ist es, dass zukünftig – bei ausreichend zur Verfügung stehender Impfstoffmenge – Impfangebote über die Frauenärztinnen und -ärzte unterbreitet werden können. 

Die Impfung ist sowohl am Wohnort der Kontaktperson als auch am Wohnort der pflegebedürftigen Person möglich. 

Nachweise: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht. 

Bei Personen mit Vorerkrankungen: ärztliches Attest. Dabei ist die Bescheinigung zur Zugehörigkeit der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV ausreichend – es bedarf keiner Aufführung einer konkreten Diagnose. 

Bei Kontaktpersonen: Nachweis der Impfberechtigung durch 

 Altersnachweis der pflegebedürftigen Person oder ärztliche Bescheinigung über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 (erhältlich über Hausärztin/Hausarzt) oder 

 Kopie des bereits vorliegenden Bescheids der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit bzw. ein anderes Dokument der Pflegekasse 

oder 

 Kopie des Mutterpasses bzw. einen gleichwertigen Nachweis 

und 

Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson 

Pflegebedürftige, bettlägerige Personen, die einen Pflegegrad 4 oder 5 haben oder das 80. Lebensjahr vollendet haben 

Terminorganisation: Organisation der Impftermine erfolgt über Hausärztinnen und Hausärzte in Abstimmung mit den Impfzentren. 

Die Kreise und kreisfreien Städte können in ihrer Funktion als organisatorische Leitungen der Impfzentren einen Fahrdienst einrichten, mit dem die örtlich praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte ihre jeweiligen bettlägerigen Patientinnen und Patienten in der eigenen Häuslichkeit zur Impfung aufsuchen können. 

Alternativ können niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte in Abstimmung mit den Impfzentren eigenständig aufsuchende Impfungen der hier genannten Personen organisieren. 

Weitere Informationen: Zusätzlich berechtigt sind zwei Kontaktpersonen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden können (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) CoronaImpfV). Sofern in einzelnen Impfzentren freie Impfstoffkapazitäten bestehen, können Kontaktpersonen auch einen Impftermin in einem Impfzentrum vereinbaren. Hierzu ist eine Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson mitzubringen. 

Bürgerinnen und Bürger, die in stationären und teilstationären Einrichtungen betreut oder gepflegt werden 

Terminorganisation: Anspruchsberechtigte werden über das Impfangebot informiert. 

Die Organisation der Impftermine wird von den Koordinierungseinheiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen (Träger-)Einrichtung bzw. Praxis abgestimmt. 

Die Impfungen erfolgen in der Einrichtung. Dabei sollten zum vereinbarten Termin sechs Personen geimpft werden (da aus einem Vial des Impfstoffs der Firma Biontech sechs Impfdosen entnommen werden können). 

Darüber hinaus können sich Bürgerinnen und Bürger über 80 Jahre für eine Impfung in einem Impfzentrum anmelden. 

Sofern aufsuchende Impfungen von bettlägerigen Personen in der eigenen Häuslichkeit erfolgen, können auch Impfungen von Bewohnerinnen und Bewohnern in vollstationären Pflegeeinrichtungen vorgenommen werden. 

Dazu gehören auch 

 Tagespflegen 

 Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG 

 Demenz-WGs 

 Beatmungs-WGs (ohne EGH-Einrichtungen) 

 Einrichtungen des Betreuten Wohnens für Senioren 

Personal, das in vollstationären Pflegeinrichtungen regelmäßig tätig ist 

Terminorganisation: Die Organisation der Impftermine wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen von den Koordinierungseinheiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen (Träger-)Einrichtung bzw. Praxis abgestimmt. 

Die Impfungen erfolgen in der Einrichtung. Dabei sollten zum vereinbarten Termin sechs Personen geimpft werden (da aus einem Vial des Impfstoffs der Firma Biontech sechs Impfdosen entnommen werden können). Darüber hinaus können kann sich das Personal auch für eine Impfung in einem Impfzentrum anmelden. 

Anspruch auf eine Impfung haben: 

 Apothekerinnen und Apotheker 

 Betreuungsrichterinnen- und Betreuungsrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Sinne von Betreuungsrechtspflegerinnen und -rechtspfleger 

 Prüf- und Begutachtungskräfte insbesondere der Medizinischen Dienste 

 Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern 

 Fußpflegerinnen und Fußpfleger 

 Seelsorgerinnen und Seelsorger

 Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung in Krankenhäusern und bei ambulanten Operationen 

 Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- und Prüftätigkeiten ausüben, insbesondere der Medizinischen Dienste 

 Mitarbeitende der ambulanten Spezialpflege, z.B. der Stoma- und Wundversorgung, wenn sie patientennah erbracht wird 

 (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig werden oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung tätig sind 

 Ehrenamtlich Tätige, z.B. Betreuerinnen und Betreuer 

Es gilt das Dienstortprinzip. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis plus Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens. 

Personal von ambulanten Pflegediensten gemäß § 71 Absatz 1 SGB XI und Betreuungsdiensten gemäß § 71 Absatz 1a SGB XI 

Terminorganisation: Die Organisation der Impftermine wird von den Koordinierungseinheiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen (Träger-)Einrichtung bzw. Praxis abgestimmt. Termine erfolgen einrichtungs- und personenbezogen. Die Impfung einer größeren Personenanzahl kann auch außerhalb der Impfstellen nach Kontaktaufnahme der jeweiligen (Träger-)Organisation zum Impfzentrum erfolgen, analog zum Verfahren der Impfungen in stationären Pflegeeinrichtungen. 

Weitere Informationen: einschließlich der leistungserbringenden Personen, welche im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45 SGB XI tätig werden Es gilt das Dienstortprinzip. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis plus Bescheinigung des Unternehmens. 

Personal und ehrenamtlich Tätige in Hospizen und von ambulanten Hospizdiensten 

Terminorganisation: Die Organisation der Impftermine wird von den Koordinierungs-einheiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen (Träger-)Ein-richtung bzw. Praxis abgestimmt. Termine erfolgen Einrichtungs- und Personenbezogen. 

Es gilt das Dienstortprinzip. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis plus Bescheinigung des Unternehmens. 

Personal, das ambulant ärztlich tätig ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV) mit regelmäßigem und unmittelbaren Patientenkontakt 

Terminorganisation: Die Organisation der Impftermine wird von den Koordinierungsein-heiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen (Träger-)Einrichtung bzw. Praxis abgestimmt. Termine erfolgen Einrichtungs- und Personenbezogen. 

Die Impfung einer größeren Personenanzahl kann auch außerhalb der Impfstellen nach Kontaktaufnahme der jeweiligen (Träger-)Organisation zum Impfzentrum erfolgen. 

Anspruch auf eine Impfung haben: 

 (Zahn-)Ärzte und (Zahn-)Ärztinnen 

 deren medizinisches Praxispersonal, sowie das dazugehörige medizinische Personal, die Patientinnen und Patienten wegen ihrer COVID-19-Infektion behandeln oder die aerosolgenerierende Tätigkeiten (z. B. Bronchoskopie, Laryngoskopie, Abnahme von Sputumproben, In- und Extubation, zahnärztliche Tätigkeiten) durchführen 

 Heilmittelerbringer 

 Hebammen 

Es gilt das Dienstortprinzip. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis plus Bescheinigung des Unternehmens 

Personal, das in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit sehr hohem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig ist 

Terminorganisation: Die Organisation der Impftermine wird von den Koordinierungsein-heiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen Einrichtung bzw. Praxis abgestimmt. Termine erfolgen einrichtungs- und personenbezogen. 

Die Impfung einer größeren Personenanzahl kann auch außerhalb der Impfstellen nach Kontaktaufnahme der jeweiligen (Träger-)Organisation zum Impfzentrum erfolgen. 

Weitere Informationen: 

Anspruchsberechtigt ist insbesondere Personal in 

 Intensivstationen 

 Notaufnahmen 

 Rettungsdiensten 

 der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung 

 Corona-Impfzentren 

 Bereichen, in denen für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden (z. B. In- und Extubation, Bronchoskopie, Laryngoskopie). 

Es gilt das Dienstortprinzip. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis plus Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens. 

Personal, das in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandelt, betreut oder pflegt, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht 

Terminorganisation: Die Organisation der Impftermine wird von den Koordinierungseinheiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen (Träger-)Einrichtung bzw. Praxis abgestimmt. 

Weitere Informationen: Anspruchsberechtigt ist insbesondere Personal in 

 der Onkologie und 

 der Transplantationsmedizin (auch Koordinatoren der Koordinierungsstelle nach § 11 Transplantationsgesetz). 

Es gilt das Dienstortprinzip. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis plus Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens. 

Krankenhauspersonal mit regelmäßigem Patientenkontakt 

Terminorganisation: Die Organisation der Impftermine wird von den Koordinierungseinheiten der Impfzentren der Kreise/kreisfreien Städte mit der jeweiligen Einrichtung abgestimmt. 

Weitere Informationen: 

Anspruchsberechtigt ist insbesondere 

 Personal in Universitätskliniken 

 Krankenhäusern nach § 108 SGB V 

 stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 

 Kliniken gemäß § 30 GewO 

 psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs und 

 Personal im Krankenhaus, das aufgrund des praktischen Jahres stationär tätig ist. 

Es gilt das Dienstortprinzip. 

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis plus Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens.