Die Wirtschaftshilfen von Land und Bund in einer aktuellen Übersicht

Die NRW-Koalition hat gemeinsam mit dem Bund für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik aufgelegt. Es umfasst neben Krediten und Rekapitalisierungen auch Bürgschaften und Garantien sowie Zuschüsse und sorgt für zielgerichtete Hilfe.

Das Hilfspaket setzt sich zusammen aus Krediten des KfW-Sonderprogramms, Rekapitalisierungen im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sowie Bürgschaften der Bürgschaftsbanken und Großbürgschaften. Hinzu kommen Zuschüsse in Form der Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler und das Überbrückungshilfeprogramm I für kleine und mittelständische Unternehmen. Das Überbrückungshilfeprogramm II ist am 21.10.2020 gestartet. Bisher wurden rund 58.000 Anträge im Volumen von mehr 1,1 Milliarden Euro gestellt, die Bewilligungen belaufen sich bisher auf ein Volumen von über 0,2 Milliarden Euro. Seit 25.11.2020 ist zudem die Antragstellung auf Novemberhilfe möglich. Es sind bisher etwa 151.000 Anträge mit einem Fördervolumen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro eingegangen, Auszahlungen erfolgen seit 26.11.2020 und betragen bisher rund 0,4 Milliarden Euro.

Eine Übersicht:

Zuschussprogramme

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020 (Novemberhilfe)

  • Gesamtvolumen: rund 14 Milliarden Euro
  • Antragsberechtigung: direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

  • Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
  • Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:
    1. Beihilfen bis 1 Mio. Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
    2. Beihilfen bis 4 Mio. Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)
    3. Beihilfen über 4 Mio. Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

  • Anrechnung erhaltener Leistungen:Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  • Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

  • Antragstellung:Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Die Zahlung wurde mittlerweile auf 50.000 EUR aufgestockt.

 

Überbrückungshilfe des Bundes sowie Überbrückungshilfe Plus

  • Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen. Die Hilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogrammmit einer Laufzeit von Juni bis August (Phase I) und September bis Dezember 2020 (Phase II). Über eine Verlängerung bis Mitte 2021 wird auf Bundesebene diskutiert.

 

Bedingungen Phase I:

  • Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss mindestens 60 Prozent unter Vorjahr Solo-Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
  • Bei Gründungen zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
  • Darüber hinaus muss (wie bei der Überbrückungshilfe des Bundes) ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen.
  • Die Förderhöhe lehnt sich eng an die Soforthilfe an: Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate (9.000 Euro), bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten sind es 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate (15.000 Euro).
  • Darüber hinaus unterstützt der Bund diesmal auch deutlich größere Mittelständler: Sie können maximal 50.000 € pro Monat für maximal drei Monate erhalten
  • Damit ist die Bundesregierung der Forderung aus NRW nach einer Ausweitung der Zuschüsse auf den Mittelstand nachgekommen
  • Förderfähig sind Betriebskosten, definiert über eine Positivliste (Mieten, Energiekosten, Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen, Versicherungen etc.)
  • Besonders hervorzuheben:
    • Darüber hinaus sind Personalaufwendungen förderfähig, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind. Sie werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten angesetzt.
    • Reisebüros können Provisionen, die sie aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, als Fixkosten geltend machen.
  • Ein Unternehmerlohn auf Bundesebene für Soloselbstständige ist allerdings noch immer nicht vorgesehen
  • Ergänzung der Bundes-Überbrückungshilfe um eine Pauschale von 1.000 Euro pro Monat. Dies gilt wie bei der Soforthilfe für Solo-Selbstständige und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Beantragung erfolgt über den Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Überbrückungshilfe integriert.
  • Betriebliche Fixkosten müssen nicht vorliegen und es sind keine Verwendungsnachweise zu erbringen. Der Bezug von Grundsicherung und die Inanspruchnahme der Zuwendung der Überbrückungshilfe Plus schließen sich dabei gegenseitig aus und es obliegt demnach der Entscheidung des Zuwendungsempfängers, welche Leistung vorteilhafter ist.
  • Damit stellt das Land bei angenommenen 100.000 Antragstellern zusätzliche 300 Millionen Euro bereit, damit die für Wirtschaft wichtigen kleinen Unternehmerinnen und Unternehmer auch für ihre persönliche Zukunft Planungssicherheit gewinnen.
  • Überbrückungshilfe Plus wurde bis Ende 2020 verlängert.
  • Bilanz Überbrückungshilfe I für NRW: 30.113 bewilligte Anträge – 322 Mio. Euro Volumen, (Stand: 15.10.) – 35.662 gestellte Anträge (Quelle BReg)
  • Antragszahlen MWIDE:
  • Es sind 35.036 (Stand 09.10.2020) Anträge im Rahmen der Überbrückungshilfe I gestellt worden mit einem Fördervolumen von 342.812.000 € Bundesmitteln und 54.327.000 € Landesmitteln.
  • Bis Anfang November sind aus der Überbrückungshilfe I Landesmittel von 54.327.000 € für 23.344 Fälle bewilligt worden. Der durchschnittliche Förderbetrag lag bei 2.327 €. Darin enthalten sind 13.288 Soloselbständige mit 24.548.000 € Landesförderung.
  • Bis Anfang November sind 33.217 Fälle, im Rahmen der Überbrückungshilfe I, mit 302.105.000 € Bundesmitteln und 48.941.000 € Landesmitteln ausgezahlt worden (Stand 04.11.2020). Hierin enthalten sind 11.088 Soloselbständige mit 44.923.000 € Bundesmitteln und 21.672.000 € Landesmitteln.

 

  • Bedingungen der Phase II (21.10.2020 – Start für Sept.-Dez. 2020)
  • Auch auf Initiative Nordrhein-Westfalens hin wurde die Überbrückungshilfe in wesentlichen Punkten nachgebessert:
  • Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
    • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
    • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.(bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020).
  • Auch entfällt mit der 2. Phase der Überbrückungshilfe die s. g. KMU-Schwelle, wonach innerhalb der 1. Phase bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nur max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten nur max. 15.000 Euro förderfähig waren. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
  • Darüber hinaus erhöht sich die monatliche Fixkostenerstattung:
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    • 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
    • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch). jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20 % erhöht.
  • Förderung von Infektionsschutzmaßnahmen ist möglich.

 

BMWi und BMF: Überbrückungshilfe III angekündigt

Laufzeit: 1. Januar bis 31. Juni 2021

Veranschlagtes Volumen: 22 Milliarden Euro

Verbesserungen im Einzelnen:

  • Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.
  • Höhe nun künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung
  • Neustarthilfe für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden.

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene). Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.

Die Verbesserungen der Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).

Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige (Haupterwerb)

Einführung einer einmaligen Betriebskostenpauschale (Zuschuss) von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 – Auszahlung als Vorschuss

  • im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend gemacht,  einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019
  • nicht auf Grundsicherung anzurechnen
  • volle Betriebskostenpauschale, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
  • Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
  • Beispiele:
Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro 20.000 Euro und mehr 5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro 17.500 Euro 4.375 Euro
20.000 Euro 11.666 Euro 2.917 Euro
10.000 Euro 5.833 Euro 1.458 Euro
5.000 Euro 2.917 Euro 729 Euro
  • Überprüfung und ggf. anteilige Erstattung

 

Soforthilfe und Zuschuss-Programm für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer

Unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörige der Freien Berufe: Bund und Land haben ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanziellen Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Die Bundes-Zuschüsse mit einem Volumen von 50 Milliarden Euro gelten für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten:

  • bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Darüber hinaus hat die NRW-Landesregierung das Sofortprogramm des Bundes aufgestockt und wird zusätzlich Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro zahlen.

Damit erhalten 98,2 % der Unternehmen in NRW Zugang zur Soforthilfe.

Schnell und unbürokratisch:

Nach 6 Tagen: 320.000 gestellte Anträge, 300.000 davon bereits bewilligt

Bilanz NRW Soforthilfe

  • Instrument zur Sicherung von unternehmerischen Existenzen und Abfederung von Folgen der Corona-Krise, Soforthilfe überbrückt Liquiditätsengpässe von Unternehmen
  • von Anfang bis Ende rein digitales Verfahren
  • rund 430.000 Zuschussempfänger haben die Soforthilfe ausbezahlt bekommen
  • in Summe: 4,5 Milliarden Euro
  • Davon wurden allein zwischen 1. und 7. April in fünf Tranchen gut 3 Milliarden Euro ausgezahlt
  • Bundesländervergleich: Mit großem Abstand entfallen auf Nordrhein-Westfalen das bundesweit höchste Antragsaufkommen und die höchste Auszahlungssumme: Insgesamt sind in etwa so viele Anträge eingegangen wie in Bayern und Baden-Württemberg zusammen.
  • Große Verwaltungsleistung
  • Täuschungsversuche: Nach letztem Stand haben die Ermittler 1048 von 1189 eingegangenen Anzeigen recherchiert. Daraus ergeben sich 17 Zahlungsumlenkungen mit einem Volumen von 281.000 Euro. Das entspricht 0,006 Prozent der ausbezahlten Soforthilfen.
  • Der bei weitem größte Soforthilfe-Anteil ging an Kleinstbetriebe, Freiberufler und Soloselbstständige mit bis zu 5 Mitarbeitern, die pauschal 9.000 Euro erhielten. 370.000 Anträge wurden bewilligt, annähernd 3,3 Milliarden Euro an Soforthilfen ausbezahlt.
  • Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten wurden mit 15.000 Euro gefördert. 36.000 Unternehmen erhielten 539 Millionen Euro.
  • Zusätzlich zu diesen Hilfen des Bundes hat das Land Nordrhein-Westfalen die Soforthilfe massiv aufgestockt und mittelständische Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro unterstützt.
  • Das Land zahlte 24.000 Mittelständlern insgesamt 607 Millionen Euro Soforthilfe aus
  • An Dienstleister flossen 242.000 Soforthilfen. Diese hohe Zahl spiegelt die coronabedingte Notlage vieler freiberuflich Tätiger und Kleinstbetriebe mit weniger als 5 Mitarbeitern wieder.
  • Im ebenfalls stark betroffenen Gastgewerbe wurden insgesamt 38.000 Betriebe gefördert. Der Handel – gemeinsam mit Autowerkstätten – hat 66.000 Soforthilfen erhalten.
  • Indirekter Zuschuss in Höhe von 2000 Euro als Vertrauensschutzlösung für Soloselbstständige: NRW stellt dafür etwa 400 Mio. Euro bereit
  • In Summe schlägt damit die NRW Soforthilfe für das Land mit rund 1 Milliarde Euro zu Buche

 

Abrechnung und Rückzahlung

  • Wie im Bewilligungsbescheid angekündigt, ist die Höhe des Finanzierungsengpasses zu überprüfen. Auch dieses Verfahren ist rein digital: Es müssen keine Dateien hochgeladen werden. Online ist lediglich der berechnete Liquiditätsengpass anzugeben sowie der persönliche Förderzeitraum (und ggf. die Inanspruchnahme des indirekten Zuschusses für Soloselbstständige), es sind keine Verwendungsnachweise zu erbringen, lediglich bei Stichproben und der Steuererklärung sind diese vorzuhalten
  • Alle Soforthilfeempfänger werden per Mail über die Abrechnungsmodalitäten informiert und erhalten eine Abrechnungshilfe
  • Die Differenz zwischen der erhaltenen Soforthilfe und dem ermittelten Liquiditätsengpass ist zu erstatten.
  • schlankes und einfaches Verfahren: Im Vergleich zu den aufwendigen Prüfungen, die die Betroffenen in anderen Bundesländern bereits bei der Antragstellung abwarten mussten, hat sich NRW entschieden, zu Beginn den vollen Zuschuss auszuzahlen und überschüssiges Geld anschließend zurückzufordern.
  • Das ursprünglich im Juli gestartete Rückmeldeverfahren wurde gestoppt. NRW hat sich gegenüber dem Bund für Verbesserungen eingesetzt. Wann das Rückmeldeverfahren wieder aufgenommen wird, ist noch offen

 

Die Verbesserungen im Überblick:

  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

Abrechnung der Soforthilfe: Da sich die wirtschaftliche Lage vieler Soforthilfe-Empfänger erneut eingetrübt hat, wird das Land die Betroffenen entlasten und sie erst im kommenden Jahr zur Abrechnung und eventuell erforderlichen Rückzahlung auffordern. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, die mögliche Rückzahlung voraussichtlich im Herbst. Zuvor genannte Fristen sind damit hinfällig.

Zur Info: Zahlen zur NRW-Soforthilfe:

  • Brutto-Anträge: 528.000 im Vol. von 5,5 Milliarden Euro
  • Bewilligungen: 433.000 im Vol. von 4,5 Milliarden Euro
  • Auszahlungen: 430.000 im Vol. von 4,48 Milliarden Euro
  • Nicht genehmigte Anträge: 92.000 – 961 Millionen Euro
  • 99,5 der bewilligten Anträge sind ausbezahlt
  • 0,5 Prozent sind in Prüfung, z.B. verbundene Unternehmen, Firmeninhaber mit mehreren Betrieben

 

Liquiditäts-Programme

Liquiditätssicherung (Finanzierung)

Liquiditätssicherung auf Landesebene:

  • Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen steht ein attraktiviertes Produktportfolio der NRW.Bank zur Verfügung.
    • Beispielsweise trägt sie beim Universalkredit 90 Prozent (statt bisher 50 Prozent) des Risikos.
  • Bürgschaftsbank NRW: Kredite bis 2,5 Mio. Euro (Verdopplung des Bürgschaftsrahmens)
    • Hilfen stehen schnell und unbürokratisch bereit: 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis 250.000 Euro)
    • Sofort-Bürgschaft: Für Kontokorrent-Linien bis 100.000 Euro werden 90-prozentige Bürgschaften in einem Schnellverfahren mit nur einem Tag Bearbeitungszeit angeboten
    • Förderlücke des Bundes geschlossen: Bürgschaftsbank mit der SchnellBürgschaft 100 (100 Prozent Verbürgungsgrad) kleinen Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern für Kredite bis 250.000 Euro eine Besicherung von 100 Prozent bei festgeschriebenen Kreditkosten von max. 1 Prozent pro Jahr. Hinzu kommt eine Bürgschaftsprovision von 1,35 Prozent pro Jahr.
  • Landesbürgschaftsprogramm: Kredite ab 2,5 Mio. Euro (auch für Großunternehmen)
    • eine Bearbeitung innerhalb ist innerhalb einer Woche vorgesehen
  • Der Bürgschaftsrahmen ist massiv ausgeweitet – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht.
  • Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG): Kleine Unternehmen und Existenzgründer können bei der KBG Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt beantragen (keine Sicherheiten vom Unternehmen zu stellen), was Rating und Kreditwürdigkeit verbessert.

Hinweis: am Hausbankenprinzip wird festgehalten.

Liquiditätssicherung (steuerliche Maßnahmen)

Zwischen Bund und Ländern (u.a. im Rahmen des Katastrophenerlasses) haben wir wichtige Sofortmaßnahmen abgestimmt, die ab sofort in Kraft treten und bis 31.12.2020 gelten und durch betroffene Unternehmen zu beantragen sind:

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)
  • Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen

Zusätzlich für NRW:

  • Zahlungsfristverlängerung bei der Grunderwerbssteuer und zinslose Stundung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbssteuer
  • Herabsetzung der Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für betroffene Unternehmen auf Null (3/4 aller Unternehmen nutzen die Sondervorauszahlung, was in Summe 4 Mrd. Euro Liquidität entspricht)
  • auf Antrag zweimonatige Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung, die bis zum 10. April abgegeben werden müssen  dadurch wird zusätzlich 3 Mrd. € Liquidität den Unternehmen direkt zur Verfügung gestellt

Förderung von Gründer und Start-ups

  • Gründerstipendien: Alle Stipendien, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, können nun unbürokratisch um drei Monate verlängert werden.
  • Start-up-Transfer: Um Ausgründungen aus Hochschulen stärker zu unterstützen, verlängern wir auch den Förderzeitraum für Projekte, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, um drei Monate.
  • Finanzierung: Die NRW.BANK legt das Programm „NRW.Start-up akut“ neu auf. Mit dem Wandeldarlehen erhalten Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind, bis zu 200.000 Euro über eine Laufzeit von sechs Jahren. Das Darlehen ist endfällig oder kann zum Ende der Laufzeit bzw. mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlungen belastet.

Zusätzlich bessert die Förderbank für den Zeitraum der Corona-Krise ihre wichtigsten Start-up-Eigenkapitalprogrammen nach:

  • SeedCap: Die NRW.BANK investiert jetzt bereits in einer Summe den Maximalbetrag von 200.000 Euro statt vorher 100.000 Euro pro Unternehmen und erweitert den Kreis der Antragsberechtigen: Startups können dieses Programm bis zu 36 Monate nach Gründung beantragen, wenn ein Business Angel die gleiche Summe drauflegt.
  • BANK.Venture Fonds: Beteiligungen von 0,25 bis 6,0 Mio. Euro sind jetzt auch in der späteren Wachstumsphase möglich. Ziel ist einerseits die Kompensation sich derzeit zurückhaltender Investoren, andererseits – im Sinne eines „Matching Fund“ – die Ergänzung derjenigen Investoren, die weiter bereit sind NRW-Start-ups zu finanzieren. So wird verhindert, dass Innovationen Made in NRW durch die akute Krise ausgebremst werden.
  • NRW-Soforthilfe: Antragsteller müssen bislang Ihre Waren und Dienstleistungen zum Stichtag 31.12.2019 am Markt angeboten haben. In begründeten Fällen sollen jedoch auch Menschen unterstützt werden, die nach dem Stichtag ihr Unternehmen gestartet haben und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Details dazu werden in den kommenden Tagen veröffentlicht.

 

Liquiditätssicherung auf Bundesebene:

Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützt die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigte. Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern.

Die Bundesregierung hat ein KfW-Sonderprogramm für Liquiditätshilfen in Kraft gesetzt (ab dem 23.3.):

  • Nochmal verbesserte Risikoübernahme bei Krediten. Ganz wichtig: für KMU können umfangreich die jetzt so wichtigen Betriebsmittel mit 90% Haftungsfreistellung (gegenüber Banken und Sparkassen) finanziert werden. Für größere Unternehmen mit 80% Haftungsfreistellung. Vor der Corona-Krise lagen die Haftungsfreistellungen bei max. 50%, bzw. gar keine für Betriebsmittel
  • Zinsverbesserungen: zwischen 1% und 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen, sowie zwischen 2% und 2,12% p.a. für größere Unternehmen (bislang risikogerechtes Zinssystem nach Bonitäts-/Besicherungsklassen)
  • Extreme Verschlankung der Antragsprozesse: Für Kredite bis 3 Mio. Euro pro Unternehmen verzichtet die KfW auf eigene Risikoprüfung. Risikoprüfung erfolgt nur durch die Hausbank, um Prozesse zu beschleunigen. Kredite bis 10 Mio. EUR mit vereinfachter Prüfung, einzureichende Nachweise sehr einfach gehalten

 

KfW-Schnellkredit

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben

KfW-Schnellkredit steht ab dem 9.11. auch Soloselbstständigen und Unternehmen bis zehn Mitarbeitern offen.

Insgesamt Liquiditätshilfe der KfW:

Stand: 19.08. – 9.500 Anträge für KfW-Produkte bewilligt – 2.8 Mrd. Euro nach NRW (entspricht etwa 25 % der bundesweiten KfW-Förderung)

Deutschland: Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 Prozent der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Milliarden Euro erreicht. Rund 97 Prozent der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 Prozent davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Millionen Euro. Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen. (6.11.)

Steuerlicher Verlustrücktrag

Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist festgelegt, dass – wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden –  die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags auf Antrag nachträglich herabgesetzt werden können. Für Ihre bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch. Die Finanzbehörden können die Vorauszahlungen für 2019 spätestens bis zum 31. März 2021 anpassen.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 30 % des für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und max. 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Die Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Grundlage neu berechnet. In Höhe der sich danach ergebenden Überzahlung haben Sie einen Erstattungsanspruch.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Große Unternehmen mit besonderer realwirtschaftlicher Bedeutung für den Standort Deutschland, auf die in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien zutreffen

  • Bilanzsumme > 43 Mio. Euro
  • Umsatz > 50 Mio. Euro
  • Beschäftigte > 249 (im Jahresdurchschnitt)

erfüllen die Grundvoraussetzung, um Finanzhilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zu beantragen.

Beschäftigungssicherungsgesetz: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfallbetroffen sind (statt bisher 1/3), damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit für die Ausfallzeit zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet (befristet bis 30.06.2021).
  • Kurzarbeitergeld können auch Zeitarbeiter erhalten; es gibt keine Ungleichbehandlung mit Stammpersonal.
  • In Betrieben, in denen Regelungen zur Führung von Arbeitskonten bestehen, wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
  • Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

Die Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Diese Anpassung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2021.
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2021 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben auch weiterhin keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil sie keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten und damit das System nicht mitfinanzieren.

Anpassungen im Sozial- und Zivilrecht

  • Mieter: Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden.
  • Hartz IV: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht. Hier gilt ebenfalls, dass die Vereinfachungen nur befristet bis Ende 2020 in Kraft treten.
  • Arbeitslosengeld I: Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzukommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher hat der Koalitionsausschuss beschlossen, das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
  • Elterngeld: Die Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, die Elterngeldregelungen zeitlich befristet anzupassen, um die finanzielle Stabilität von Familien in und nach der Covid-19-Pandemie abzusichern. Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Krise nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Zudem sollen Eltern ihren Partnerschaftsbonus auch dann nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Auch werden das krisenbedingte Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld das Elterngeld nicht reduzieren.

 

Investitionsförderung

Für die Wiederanlaufphase der Wirtschaft hat die NRW.BANK jetzt weitere Fördermaßnahmen in Ergänzung zu den Corona-Hilfen von Land NRW und Bund auf den Weg gebracht.

125 Millionen Euro zusätzliches Eigenkapital für Nordrhein-Westfalen
Die NRW.BANK stockt ihre bereits bestehenden Angebote zur Eigenkapitalstärkung für etablierte mittelständische Unternehmen um 125 Millionen Euro auf. Die neue Wachstums- und Stabilisierungsfazilität umfasst den neuen NRW.BANK.Mittelstandsfonds Drei mit einem Volumen von 100 Millionen Euro sowie den neuen NRW.BANK.Spezialfonds Zwei mit einem Volumen von 25 Millionen Euro.
Im Konsortialgeschäft finanziert die NRW.BANK auf Einladung einer konsortialführenden Hausbank gemeinsam mit anderen Banken. Sie kann dabei bis zu 50 Prozent des gesamten Kreditbetrags übernehmen.

Das Programm „NRW.BANK.Gemeinnützige Organisationen“ bietet zinsgünstige Förderdarlehen mit einem maximalen Zinssatz von 1,5 Prozent pro Jahr und richtet sich an Stiftungen, Vereine und Verbände sowie sonstige gemeinnützige Organisationen unabhängig von Rechtsform, Größe oder Träger. Die Hausbanken erhalten eine Haftungsfreistellung von 100 Prozent. 80 Prozent davon leistet die KfW durch eine Bundesgarantie, die restlichen 20 Prozent die NRW.BANK. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 800.000 Euro, die Laufzeiten liegen bei bis zu zehn Jahren. Das Programm ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Information – wie immer ohne Gewähr –

Bild: Kirchner/Wahlkreisbüro