LEP-Nachbesserungen der Landesregierung sind für den Bereich der Kommunen im Ergebnis Makulatur: Weitere Korrekturen nötig!

Zu den von der Landesregierung am 28.04.2015 beschlossenen Änderungen zu einem ersten Teil von Festlegungen des LEP-Entwurfs  erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, André Kuper:

„Die angekündigten Änderungen am LEP stellen aus kommunaler Sicht auf dem ersten Blick eine Verbesserung der kommunalen Planungshoheit im Vergleich zum ursprünglichen Plan der rot-grünen Landesregierung dar, bleiben jedoch weit hinter den Erwartungen und Bedürfnissen der Städte, Gemeinden und Kreise sowie insbesondere der aktuell geltenden Vorgaben zurück.

Auch der jetzige Entwurf zum LEP gefährdet die kommunalen Planungsspielräume für eine eigenverantwortliche und wachstumsorientierte Entwicklung.

Die Einschränkung des Flächenverbrauchs wird im LEP nun keine Pflicht sein, sondern ein Grundsatz der Raumordnung darstellen. Zudem wurde angekündigt, die Ziele des Klimaschutzplans im LEP nicht mehr für verbindlich zu erklären. Aber diese Streichung der Zielbestimmung zum Klimaschutzplan stellt sich bei genauem Hinsehen als Trickserei heraus, denn nach wie vor gilt über das Klimaschutzgesetz die verbindliche Umsetzung des Klimaschutzplans für die Kommunen in ihrer Planung.

Massive Folgen für die Entwicklung von Städten und Gemeinden vor allem im ländlichen Bereich hat auch die geänderte Berücksichtigung von Brachflächen und betriebsgebundenen Flächen bei der Bedarfsermittlung von Gewerbegebieten. Zukünftig sollen Reserveflächen der Betriebe sowie Brachflächen, die Großteils im privaten Eigentum stehen, beim Kommunalen Wirtschaftsflächenbedarf gegengerechnet werden. Obwohl diese Flächen für die Kommunen nicht verfügbar sind geht die Landesregierung bei ihrem neuem LEP davon aus, dass Kommunen dieses Flächen wirtschaftlich nutzen können. Dieser Widerspruch bremst die wirtschaftliche und planerische Entwicklung massiv aus, wenn nicht der reale Bedarf, sondern der fiktive Bedarf für die Erweiterung von Gewerbegebieten maßgeblich ist.

Letztlich sind die Änderungen am LEP nichts als Makulatur. Die Vorgaben im LEP beschränken die Planungsfreiheit der Kommunen, für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung vor Ort zu sorgen. Auch in dieser Form ist der Landesentwicklungsplan eine Gefahr für die kommunale Planungshoheit.

Weitere Kritikpunkte u.a.:

  • Klimaschutzplan: es bleibt die Verpflichtung, gem. § 12 VII LandesplanungsG, der im Zuge der Verabschiedung des KlimaschutzG im Jahr 2013 entsprechend geändert worden war, bestehen. Hierdurch gelten die Zielbestimmungen des Klimaschutzplanes trotz Pseudo-Streichung im LEP unverändert weiter
  • Vorrang der Windenergienutzung: Es bleibt die bisher bestehende Flächenkulisse grds. bestehen
  • Festlegungen für den Siedlungsraum: Die Regelungen zur Siedlungsentwicklung 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11 werden in einem neuen Ziel 6.1-1 zusammengefasst. Die Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung werden hierdurch nicht erleichtert. Insbesondere soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) nicht aufgehoben werden (bisher 6.1-2)
  • Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen: Erweiterung der Flächennutzung für GIB-Bereiche ist grds. zu begrüßen, wenngleich die vorgesehenen engen Vorausetzungen das hierdurch geschaffene Nutzungspotential wieder einschränkt.
  • Die Forderung der Clearingstelle Mittelstand, ein eigenes Kapitel zu wirtschaftlichen Aspekten für den LEP, ist nicht aufgegriffen worden.

Die Kommunalen Spitzenverbände haben in ihren Stellungnahmen diese Kritik vorgetragen.