Verordnungen und Regeln zur Eindämmung des Coronavirus (Stand 15.01.22)

Die Bewältigung der Krise rund um die Corona-Pandemie hat für die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen und die Abgeordneten um Landtagspräsident André Kuper höchste Priorität.

Die dynamische Entwicklung der Lage machte es notwendig, täglich auf Bundes- und Landesebene neue Entscheidungen zu treffen. Hier gebe ich eine Übersicht der beschlossenen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und Erlasse des Landes NRW:

15.01.2022: 51. MantelVO (CoronaSchVO/CoronaTestQuarantäneVO)

 

11.01.2022: Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung

 

07.01.2022: Aktualisierung der MantelVO, CoronaBetrVO und Corona TeststrukturVO

 

08.12.2021: Aktualisierung der MantelVO (CoronaSchVO/CoronaBetrVO/CoronaTestQuarantäneVO)

 

03.12.2021: Aktualisierung der CoronaSchVO

 

10.11.2021: Aktualisierung der Coronaschutz-Verordnung

Laut der neuen Coronaschutz-Verordnung gilt man in Nordrhein-Westfalen nur noch dann als getestet, wenn der Corona-Schnelltest oder PCR-Test höchstens 24 Stunden alt ist. Bisher galt eine Grenze von 48 Stunden. In einigen Bereichen wie Diskotheken oder Karnevalsveranstaltungen in Räumen gilt die 3Gplus-Regelung, bei der ein Schnelltest nur sechs Stunden alt sein darf.

 

29.09.2021: Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung

30.09.2021: Neue Coronaschutzverordnung bringt weitere Lockerungen

 

16.09.2021: Aktualisierung der Coronabetreuungsverordnung mit Gültigkeit ab 17. September

 

17.08.2021: Aktualisierung der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab 20. August

Die neue Coronaschutzverordnung tritt am Freitag, 20. August, in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen von Bund und Ländern enthält die Verordnung nicht mehr mehrere Inzidenzstufen, sondern nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert: 35.  Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die „3G-Regel“. Wird der Wert auch im Landesdurchschnitt überschritten, gilt die „3G-Regel“ landesweit.

15.07.2021: Änderungen der Coronabetreuungsverordnung

 

13.07.2021: Aktualisierungen der Coronaschutz-, Betreuungs- und Testverordnung

 

09.07.2021: Änderungen der Coronaschutzverordnung

 

07.07.2021: Aktualisierungen der Mantel-, Coronaschutz- und Quarantäneverordnungen

 

24.06.2021: Aktualisierungen der  Coronaschutz-, Rechts- und Quarantäneverordnungen

 

16.06.21: Aktualisierungen der Corona-, Betreuungs- und Quarantäneverordnungen

 

11.06.21: Aktualisierungen der Corona-, Test- und Quarantäneverordnung

 

26.05.21: Änderungen der Corona- Test- und Quarantäneverordnung

 

21.04.2021: Verabschiedung der Bundesregelung über Infektionsschutzgesetz

26.03.2021: Aktualisierung der Coronaschutzverordnungen nach dem Bund-Länder-Gipfel

 

05.03.2021: Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

 

05.03.2021: NRW-Koalition verlängert Förderung zusätzlicher Schulbusse bis zu den Sommerferien

Das Verkehrsministerium hat die Förderung für zusätzliche Schulbusse bis zum Beginn der Sommerferien verlängert. Zuletzt war das Schulbusprogramm durch den Erlass neuer Richtlinien im Dezember 2020 bis zu den Osterferien verlängert worden. Insgesamt hat die Landesregierung seit dem Start des Förderprogramms im August 33,5 Millionen Euro bereitgestellt.

Mitteilung

26.02.2021: Nordrhein-Westfalen regelt Einzelfallentscheidungen bei Coronaschutzimpfungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung geregelt. Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem beziehungsweise der die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses.  

Pressemitteilung des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

07.01.2020: Mitteilungen des NRW-Schulministeriums zum Distanzunterricht sowie Anmeldung zur Betreuung eines Kindes

07.01.2020: Aktualisierung der Coronaschutzverordnung und Coronabetreuungsverordnung

22.12.2020: Elfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

 

14.12.2020: Neue Fassung der Corona-Schutzverordnung mit verschärften Regeln

NRW setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen konsequent um. Zunächst bis zum 10. Januar 2021 gilt die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung mit verschärften Regeln zur weiteren Eindämmung der Pandemie.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) vom 30. November in der ab 16. Dezember gültigen Fassung
Pressemitteilung des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

30.11.2020: Aktualisierung der Coronaschutzverordnungen und Quarantäneverordnung

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung)
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach §30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW) vom 30. November 2020

06.11.2010: Änderung der Coronaeinreiseverordnung

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinRVO) vom 6. November 2020

04.11.2020: Wichtige Änderung der Coronaschutzverordnung

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) in der ab 5. November gültigen Fassung
Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020
Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand: 5. November 2020)

02.11.2020: Corona-Testverordnung

Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020

30.10.2020: Änderungen der Coronaschutzverordnungen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronaeinreiseverordnung vom 30. September 2020

28.10.2020: Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder

In den letzten Tagen sind die Zahlen in der Corona-Pandemie drastisch gestiegen. Um die Zahl der Neuinfizierungen zu senken, haben die Bundeskanzlerin und die Länderchefs weitreichende Maßnahmen zur Kontaktreduzierung für den Monat November beschlossen.

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit Länderchefs

16.10.2020: Änderungen der CoronaSchVO und des Bußgeldkatalogs

13.10.2020: Änderungen der CoronaSchVO und des Bußgeldkatalogs

 

12.10.2020: Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen bei 7-Tages-Inzidenz-Werten von 35 bzw. 50 gem. §15a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

Bei Überschreiten des Wertes von 35 werden mindestens die folgenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen angeordnet

30.09.2020: Änderungen der Coronaschutzverordnungen

Die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 wurde aktuell beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

  1. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab 01. Oktober 2020 gültigen Fassung
  2. Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO NRW
  3. Ordnungswidrigkeiten/Bußgeldkatalog nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) (Stand 1. Oktober 2020)
  4. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) vom 30. September 2020
  5. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrakstruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 30. September 2020

 

15.09.2020: Änderungen der CoronaSchutzVO, der CoronaBetreuungsVO sowie der CoronaEinreiseVO

  1. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung
  2. Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO NRW
  3. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrakstruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung
  4. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung

 

31.08.2020: Verlängerung der Coronaschutzverordnungen

Ende August sind die bisher beschlossenen Coronaschutzverordnungen sowie Hygienemaßnahmen der NRW-Landesregierung ausgelaufen. Diese wurden nun ab dem 1. September verlängert.

  1. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung
  2. Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
  3. Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (Stand 1. September 2020)
  4. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrakstruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) in der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung
  5. Anlage zur Coronabetreuungsverordnung
  6. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) in der ab dem 1. September 2020 geltenden Fassung

11.08.2020: Bußgeld für Missachtung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln – Verlängerung der Corona-Schutzverordnung

Ab sofort gilt der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln als eine Ordnungswidrigkeit. Wer in Bussen und Bahnen keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, muss eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro zahlen. Desweiteren sind die übrigen Regelungen der Coronaschutzverordnung unverändert bis zum 31. August 2020 verlängert worden.

In der verlängerten Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) wurden die bereits kommunizierten Bestimmungen zur Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände festgeschrieben. Ab Klasse fünf gilt diese auch im Unterricht, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Kinderbetreuung kann ab dem 17. August wieder im Regelbetrieb und unter den bekannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen angeboten werden. 

Die aktualisierte Coronaeinreiseverordnung legt fest, dass Einreisende nur dann von der Verpflichtung zur Quarantäne befreit werden können, wenn der Aufenthalt nicht länger als 72 Stunden dauert. Gleichzeitig sind Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, dazu verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Wiedereinreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben und das Gesundheitsamt zu informieren oder einen negativen Covid-19-Test vorzulegen.

  1. Lesefassung CoronaSchVO ab 12.08.2020
  2. Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW (Stand 12.08.2020)
  3. Bußgeldkatalog (Stand 12.08.2020)
  4. Verordnung zur Neuregelung der Bestimmungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsstruktur vom 11.08.2020
  5. Lesefassung CoronaBetrVO ab 12.08.2020 (bzw. § 2 ab 17.08.2020)
  6. Lesefassung CoronaEinrVO ab 12.08.2020

24.07.2020: Kostenlose Testungen für Einreisende und Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Für Einreisende bzw. Reiserückkehrer aus Risikogebiete hat das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Teststationen eingerichtet. An den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Dortmund sowie Münster/Osnabrück können sich die Flugreisende kostenlos auf das Coronavirus testen lassen.

Es gilt aber auch: Nach der geltenden Coronaeinreiseverordnung NRW (CoronaEinrVO) müssen sich Einreisende oder aus einem Risikogebiet nach NRW rückreisende Personen (bis auf wenige geregelte Ausnahmen) unverzüglich in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und mit dem örtlichen Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen. Eine Befreiung von der Quarantänepflicht setzt die Vorlage eines negativen Testergebnisses voraus.

Bekanntmachung des MAGS NRW 
Pressemitteilung

12.07.2020: Weitere Lockerungen der Coronaschutzverordnung – Feiern mit bis zu 300 Personen erlaubt

Mit der zehnten Mantelverordnung lockert die NRW-Landesregierung weiter die Bestimmungen zum Schutz vor einer Infizierung mit dem Coronavirus. Künftig dürfen u.a. Hochzeiten sowie andere Feste aus besonderem Anlass wie Jubiläen, Taufen, Geburtstage oder Abschlussfeiern mit bis zu 150 Gästen gefeiert werden. Bislang waren nur 50 Gäste erlaubt.

Weitere Erleichterungen gibt es auch für Organisatoren von Kultur- und sonstigen Veranstaltungen. Sie müssen nur noch ein Hygienekonzept ab einer Besucherzahl von 300 anstatt bisher 100 Personen vorlegen. Die Anzahl von Personen beim Kontaktsport in der Halle wurde vom NRW-Kabinett von zehn auf 30 erhöht. Auch dürfen künftig 300 Zuschauer anwesend sein, bislang waren nur 100 erlaubt.

Die Maskenpflicht ist bis zum 11. August verlängert. Die neue Verordnung ist ab dem 15. Juli gültig.

  1. Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Mantelverordnung)
  2. Lesefassung CoronaSchVO ab 15.07.2020
  3. Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW (Stand 15.07.2020)
  4. Lesefassung CoronaBetrVO ab 15.07.2020
  5. Lesefassung CoronaEinrVO ab 15.07.2020

09.07.2020: Festsetzung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertag nach dem Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)

Nach einigen Rückfragen hier der Erlass aus dem MWIDE zu Sonntagsöffnungen im 2. Halbjahr.

Die Kommunen werden ermuntert, den Erlass zu nutzen und so den VOS zu begründen. Sinnvoll ist die Kumulation der Sachgründe am besten mit kommunalen Eigenheiten (Leerständen etc) hinterlegt.

09.07.2020: Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie

07.07.2020: 9. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen, Lesefassungen der Coronaschutz-Verordnung und Coronaeinreise-Verordnung des MAGS.NRW vom 06.07.2020

Mit der Aktualisierung der Coronaschutz-Verordnung ist das Verbot von großen Festveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 verlängert worden. Darunter fallen insbesondere:
– Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),
– Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
– Schützenfeste,
– Weinfeste
und ähnliche Festveranstaltungen

30.06.2020: Neue Coronaregionalverordnung für den Kreis Gütersloh

Aufgrund des besonderen Infektionsgeschehens ist die Coronaregionalverordnung für den Kreis Gütersloh bis auf weiteres verlängert worden.

30.06.2020: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)

23.06.2020: Coronaregionalverordnung für die Kreise Gütersloh und Warendorf

Aufgrund des massiven Coronavirus-Ausbruchs bei der Belegschaft der Firma Tönnies in Rheda-Wiedenbrück ist die Grenze von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner eines Kreises innerhalb einer Woche überschritten worden. Deshalb ist das öffentliche Leben in den Kreisen Gütersloh und Warendorf ab sofort wieder heruntergefahren. Im öffentlichen Raum dürfen maximal zwei Personen zusammentreffen, es sei denn es handelt sich um direkte Familienangehörige.

Folgende Freizeitaktivitäten sind laut der neuen Coronaregionalverordnung unter anderem untersagt: Besuche in Kinos und Museen, Sport in geschlossenen Räumen sowie Kontaktsport im Freien (auch Fußball). Ebenfalls geschlossen werden Saunen sowie Bars. Reisebusfahrten sind ebenfalls ab Mittwoch untersagt.

23.06.2020: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderen Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)

15.06.2020: 8. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen, Lesefassung Coronaschutz-Verordnung, neue Coronabetreuungs-Verordnung des MAGS.NRW zum 16.06.2020

Mit der MantelVO sind auch eine ganze Reihe von Aktualisierungen der Coronaverordnungen und der Anlagen hierzu erfolgt.

1. Achte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavi- rus SARS-CoV-2 (Anlage 1)

2. Lesefassung CoronaSchVO ab 16.06.2020 (Anlage 2)

3. Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO ab 16.06.2020 (Anlage 3)

4. Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO ab 16.06.2020 im Än- derungsmodus (Anlage 4)

5. Lesefassung CoronaBetrVO ab 16.06.2020 (Anlage 5)

„Es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen. In der Anlage zu den Hygienevorgaben für die Gastronomie haben sich aber auch inhaltliche Änderungen ergeben. In Ziff. 17 der Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO – im Hinblick auf Festveranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern – ist folgender Satz ergänzt worden: „Die Regelungen der Ziff. 1, 5a, 8 und 9 gelten für diese Veranstaltungen nicht.“

Das bedeutet insbesondere, dass auf derartigen Festveranstaltungen neben Tellergerichten auch Selbstbedienungsbuffets ohne die in Ziff. 9 erwähnten Einschränkungen nunmehr zulässig sind. Auch dürfen Gebrauchsgegenstände (Gewürz- spender, Zahnstocher etc.) bei derartigen Veranstaltungen wieder offen auf den Tischen stehen.

Schließlich wird geregelt, dass bei einem Fest nach Paragraph 13 Abs. 5 CoronaSchVO zwischen den Tischen kein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muss und die Gäste nicht dem Personenkreis nach Paragraph 1 Abs. 2 CoronaSchVO angehören müssen.“

15.06.2020: Achte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Mantelverordnung)
15.06.2020: Lesefassung CoronaSchVO ab 16.06.2020
1
5.06.2020: Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO ab 16.06.2020
15.06.2020: Lesefassung CoronaBetrVO ab 16.06.2020

10.06.2020: 7. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen, neue Coronaschutz-Verordnung, neue Coronabetreuungs-Verordnung des MAGS.NRW zum 15.06.2020

29.05.2020: 6. Mantel-Verordnung, Neue Corona-Betriebsverordnung, Neue Corona-Einreiseverordnung des MAGS.NRW  zum 30.05.2020

28.05.2020: Zeugnisausgabe und Schulentlassungen

Das NRW-Ministerium für Schule und Bildung teilt mit, dass die Ausgabe von Abschlusszeugnissen sowie Schulentlassungen in der Schule unter der Beteiligung der Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler als „schulisch-dienstliche“ Nutzung der Schule gelten und damit zulässig sind.

Runderlass Zeugnisausgabe

27.05.2020: Neue Erleichterungen gelten ab dem 30. Mai

Die neuen Regelungen im Einzelnen

Folgende Erleichterungen sieht die neue Corona-Schutzverordnung der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen ab dem 30. Mai 2020 vor:

  1. Kontaktbeschränkungen und Verhaltensregeln

Die bestehenden Kontaktbeschränkungen werden entsprechend dem Beschluss zwischen Bund und Ländern vom 26. Mai 2020 so weiterentwickelt, dass sich neben den bisher möglichen Konstellationen (Familie oder zwei Hausstände) eine Gruppe von bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen darf. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgbarkeit der am Treffen beteiligten Personen sichergestellt ist.

Im Übrigen gilt die allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern fort, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen.

  1. Kultureinrichtungen

Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser können wieder für Besucher öffnen, wenn sie den Hygiene- und Infektionsschutz sicherstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungsbereiche im Freien. Ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist notwendig, wenn mehr als ein Viertel der regulären Zuschauerkapazität oder mehr als 100 Personen zuschauen sollen.

  1. Sport

Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. Bahnen-Schwimmbecken, auch in Hallenbädern, können ihren Betrieb wiederaufnehmen.

  1. Busreisen, Ferienangebote, Ferienfreizeiten

Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich. Schüler können ihre Sommerferien wieder mit Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Fernreisen unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften verbringen.

  1. Messen, Kongresse, Tagungen

Fachmessen, Fachkongresse und -tagungen sind mit Schutzkonzepten wieder zulässig

20.05.2020: Picknicks und Hochzeitsgesellschaften wieder erlaubt

Die NRW-Landesregierung hat weitere Lockerungen in der Corona-Krise beschlossen. So sind ab dem 20. Mai standesamtliche Trauungen mit Gästen, die nicht direkt zur Familie oder einem zweiten Haushalt gehören, wieder erlaubt. Dies umfasst auch das Zusammentreffen vor dem Raum der Trauung. Die Zahl der zulässigen Personen ergibt sich dabei automatisch aus dem Mindestabstand im Trauzimmer und der Größe des Zimmers. Zulässig ist das dem Anlass angemessene Zusammentreffen der Gäste der Trauung vor dem Ort der Trauung, untersagt ist aber eine „Party“ vor dem Standesamt.

Weil die bisherigen Erfahrungen im Umgang mit der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen positiv sind und die Gastronomie ebenfalls wieder Gruppen (Familien, zwei Hausgemeinschaften) empfangen kann, können diese Gruppen auch im öffentlichen Raum ein Picknick abhalten. Das Grillen im Park bleibt allerdings weiterhin untersagt.

Zudem dürfen ab dem heutigen Tag auch Tattoo- und Piercingstudios wieder ihren Betrieb aufnehmen, wenn u.a. ein Mundschutz getragen wird.

27.04.2020: Ausnahmegenehmigung für Betrieb von Überbetrieblichen Bildungsstätten und Durchführung von Abschlussprüfungen

Um Auszubildenden und Betrieben Planungssicherheit zu geben und den Fachkräftenachwuchs zu sichern, ist ab dem 27. April die Durchführung von Lehrgängen in den Absolventenjahrgängen und von Abschlussprüfungen der beruflichen Bildung erlaubt. Pflicht ist dabei das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als Schutzmaßnahme. Die Allgemeinverfügung ist hier nachzulesen.

27.04.2020: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung in der ab 27. April gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Laut der ab 27. April gültigen Fassung sind ab dem 1. Mai 2020 Versammlungen zur Religionsausübung unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln möglich. Der genaue Wortlaut findet sich hier.

Weitere Detailänderungen sind hier nachzulesen.

22.04.2020: NRW-Landesregierung beschließt Maskenpflicht

Ab Montag gilt eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen und beim Einkaufen. Mit diesen sogenannten Alltagsmasken, also Mund-Nasen-Schutz zum Beispiel aus Stoff, können wir Mitmenschen schützen. Allerdings: Abstand halten gilt auch mit Maske weiterhin!

Desweiteren können ab Montag diejenigen Geschäfte öffnen, die ihre Verkaufsfläche auf höchstens 800 Quadratmeter Verkaufsfläche reduzieren können. So schaffen wir die Abwägung, sowohl Gesundheit und Leben zu schützen, als auch Unternehmen und Arbeitsplätze zu sichern.

Weitere Informationen sind hier nachzulesen.

16.04.2020: NRW-Landesregierung baut Notfallbetreuung in Kindertagesstätten aus

Das Land NRW hat den Personenkreis erweitert, der ihre Kinder in die Notbetreuung in Kindertagesstätten unterbringen können. Laut der neuen Verordnung sind jetzt auch Mitarbeiter unter anderem von Tankstellen, des Lebensmittelhandels, Drogerien sowie Hausmeister anspruchsberechtigt. Die erweiterte Notfallbetreuung gilt ab 23. April.

 

15.04.2020: Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder mit der Bundeskanzlerin

Die gemeinsamen Beschlüsse vom 12., 16. und 22. März 2020 sowie die begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben gültig. Die daraufhin getroffenen Verfügungen werden bis zum 3. Mai verlängert. Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten.

Großveranstaltungen wie beispielsweise Schützenfeste bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:

• alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche
• sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Kanzlerin sind hier im einzelnen aufgeführt.

14.04.2020: Landtag beschließt Pandemie-Gesetz und den Pandemiefall

In dritter Lesung hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen am 14.04.2020 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/die Grünen das Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der Covid-19-Pandemie in NRW (Epidemiegesetz) beschlossen. Das Gesetz tritt am 15. April 2020 in Kraft und räumt der Landesregierung und ihren Behörden in Zeiten wie der Corona-Krise deutlich mehr Befugnisse ein. In der Sachverständigenanhörung waren etliche im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Punkte kontrovers diskutiert worden. In einem gemeinsamen Änderungsantrag der o.g. Fraktionen sind einige Punkte in dem Gesetzentwurf im Anschluss modifiziert worden. So wurde beispielsweise der Punkt, wonach medizinisches Personal zum Dienst zwangsverpflichtet werden sollte, abgeändert in ein „Freiwilligen-Register“.

10.04.2020: Erlass der Landesregierung: Ein- und Rückreisende müssen direkt 14 Tage in Quarantäne

Die NRW-Landesregierung setzt mit der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in Bezug auf Ein- und Rückreisende“ eine Absprache zwischen Bund und Ländern sowie dem Beschluss der Bundesregierung um. Ab sofort müssen Personen, die mehr 72 Stunden im Ausland waren und dann nach Deutschland einreisen, sich auf direktem Wege in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dies muss zudem beim Gesundheitsamt des Kreises gemeldet werden. Die Verordnung ist hier im Wortlaut nachzulesen.

Folgende Ausnahmen sind anerkannt, um das grenzüberschreitende Zusammenleben aufrechtzuhalten:

  • Grenzpendler – Personen, die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (Schule, Hochschule) veranlasst ein- und ausreisen.
  • Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind.
  • Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates.
  • Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches.

Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf. Weitere Ausnahmen kann im Einzelfall das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde zulassen.

24.03.2020: Maßnahmen und Regeln ÖPNV

  • Kein Vordereinstieg in Bussen: Um Fahrer und Fahrgäste zu schützen, ist in Bussen kein Einstieg an der ersten Tür mehr möglich. Dadurch entfällt auch der Ticketkauf beim Fahrer. Fahrscheine erwerben Sie nun bitte vor der Fahrt online, via App oder am Automaten.
  • Automatisches Öffnen der Türen: Sofern technisch möglich, öffnen die Fahrer an jeder Haltestelle die Türen des Fahrzeugs. Dadurch ist eine Berührung des Türöffners nicht mehr notwendig und der Innenraum der Fahrzeuge wird an den Endhaltestellen gelüftet.
  • Erhöhte Reinigungsintervalle: Die tägliche Reinigung der Fahrzeuge wird ausgeweitet, teilweise kommen zusätzlich antivirale und antibakterielle Desinfektionen zum Einsatz.
  • Geschlossene Kundencenter: Mehrere Unternehmen schließen einige oder alle Kundencenter. Die Mitarbeiter sind jedoch weiterhin per E-Mail und telefonisch erreichbar. Welche Kundencenter hiervon betroffen sind, erfahren Sie auf den Websites der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Die Maßnahmen orientieren sich an den Empfehlungen des RKI.

Darüber hinaus gibt es auf https://www.mobil.nrw/corona/ auch nochmal eine Übersicht über die Maßnahmen der Verkehrsunternehmen im Nahverkehr

22.03.2020 Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin:

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
Es gilt ab morgen ein sogenanntes „Kontaktverbot“. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie  andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
Die Beschlüsse der Konferenz sind hier nachlesbar: MPK_Beschluss

Die Umsetzung erfolgt durch diese Rechtsverordnung des Landes NRW (MAGS) vom 22.03.2020 2020-03-22_coronaschvo_nrw

 

In der nachfolgenden Übersicht informiere ich über die in NRW geltenden Erlasse und Maßnahmen:

 

Die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen hat eine zentrale Internetseite zum Thema Coronavirus eingerichtet, auf der alle Informationen der Landesregierung gebündelt werden. Sie ist zu erreichen unter www.land.nrw/corona

FAQ zum Corona-Virus: Homepage der Landesregierung