Mit Ralf Jäger wird es doch keine Schleierfahndung in Nordrhein-Westfalen geben

Entgegen seiner Interview-Aussagen im WDR5-Morgenecho vom 30.11.2016 hat Innenminister Jäger heute in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage des CDU-Abgeordneten Hendrik Schmitz erklärt, dass die Polizei in Nordrhein-Westfalen keine Schleierfahndung betreibe. Dazu erklären der Abgeordnete Hendrik Schmitz und der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, André Kuper:
 
Hendrik Schmitz: „Innenminister Jäger wirft beim Thema Schleierfahndung weiterhin mit Nebelkerzen. Auf die Frage, warum die rot-grüne Landesregierung die Schleierfahndung in Nordrhein-Westfalen ablehne, hatte der Minister im WDR5-Morgenecho vom 30.11.2016 wörtlich geantwortet: ‚Weil es gar nicht erforderlich ist, eine solche Schleierfahndung ins Gesetz aufzunehmen, weil wir sie praktisch machen.‘ Weiter hatte der Minister ausgeführt, dass die Schleierfahndung in NRW ‚per Erlass‘ geregelt sei und erklärt: ‚Man muss da nicht immer an die Gesetze gehen‘. Diese Argumentation ist verfassungsrechtlich vollkommen unhaltbar. Nachdem auch Herrn Jäger inzwischen offenbar erklärt wurde, dass Grundrechtseingriffe in Deutschland nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen und damit immer einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen, rudert der Minister nun zurück. Plötzlich handelt es sich bei den Kontrollen der Polizei Nordrhein-Westfalen im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen im Bereich der Wohnungseinbruchskriminalität laut Jäger doch nicht um ‚Schleierfahndung‘ auf Grundlage eines Erlasses, sondern um anlassbezogene Kontrollen auf Grundlage der Paragrafen 9 und 12 des NRW-Polizeigesetzes.“
 
André Kuper: „Diese abenteuerliche Antwort zeigt erneut, in welche Rechtsunsicherheit der Minister die nordrhein-westfälische Polizei steuert. Wir haben zu den Aussagen Jägers einen Bericht für den 19.1.2017 im Innenausschuss angefordert. Auf Grundlage der genannten Vorschriften ist gerade keine allgemeine Ausforschung zulässig. Eine Datenerhebung nach § 9 des NRW-Polizeigesetzes muss sich immer auf einen konkreten Vorgang beziehungsweise Einzelsachverhalt beziehen. Sie kann keinesfalls herangezogen werden, um aufgrund der allgemeinen Gesamtlage der Wohnungseigentumskriminalität in Nordrhein-Westfalen x-beliebige Personen zu kontrollieren. Dass die rot-grüne Landesregierung sich weiterhin gegen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Schleierfahndung im NRW-Polizeigesetz sperrt, ist nur noch ideologisch begründet. Oder meint der Innenminister tatsächlich, dass der Bund und 13 andere Länder bedenkliche Grundrechtseingriffe vornehmen? Andere Landesregierungen und die Bundesregierung haben zum Teil schon vor zwanzig Jahren entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen und bekämpfen seither mit großem Erfolg grenzüberschreitende Kriminalität. Nordrhein-Westfalen bleibt unter Innenminister Jäger dagegen weiterhin das Bundesland mit den niedrigsten Sicherheitsstandards.