NRW-Koalition aktualisiert Corona-Schutzverordnung

In der ab 5. Juni geltenden CoronaSchVO wurde eine Regelung aufgenommen, die das MAGS ermächtigt, bei regionalen Ausbruchsgeschehen, die klar auf eine bestimmte Einrichtung usw. eingegrenzt werden können, von einer an sich aufgrund der Inzidenzwerte gebotenen Hochstufung der Region abzusehen. Zudem wurden etliche Arrondierungen und Klarstellungen vorgenommen. Die Ermächtigung für das MAGS war mir besonders wichtig und hat insbesondere für uns im Kreis Gütersloh eine besondere Relevanz, da unsere hohen Inzidenzwerte auf solch lokalisierte Hotspots zurückzuführen sind, worunter der gesamten Kreis leidet.

Bei den Arrondierungen sind hervorzuheben:

1) Erweiterung der Teilnehmerzahlen von Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen,

2) Wegfall der Terminbuchung bei der Nutzung von Bibliotheken,

3) Zulassung von Stehplätzen an Stehtischen bei Kulturveranstaltungen,

4) Zulassung von Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern im Freien,

5) Wiederaufnahme der zeitlich begrenzten Sonderregelungen (wie im letzten Frühsommer) zu privaten Schulabschlussfeiern sowie Abschlussveranstaltungen an Kindergärten etc.,

6) Zulassung von Kulturveranstaltungen auch in Einrichtungen der Gastronomie („Kneipenkonzert“).

Bei den Klarstellungen sind insbesondere zu nennen:

1) Erläuterung zum Begriff des kontaktfreien Sports einschließlich Klarstellung, dass auch Tennis-Doppel unter kontaktfreien Sport fallen,

2) Klarstellung, dass bei zulässigen Partys und vergleichbaren Veranstaltungen (insbes. Hochzeitsfeiern) keine Masken getragen werden müssen.

3) Darüber hinaus ist in den Erlass des MAGS an die Kommunen, mit dem die ÄnderungsVO übersandt wurde, ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen worden, dass Kurse von Hundeschulen nach wie vor als Bildungsveranstaltungen anzusehen sind und daher unter den dort genannten Bedingungen auch in Gruppen ohne Haushaltsbegrenzung zulässig sind.

 

 

Bild: Kirchner/Wahlkreisbüro