Rot-Grünes Ladenöffnungsgesetz zwingt Kommunen und Einzelhandel zu Einschränkungen – Schwächung der Ortsteilaktivitäten befürchtet

Der Landtag hat am gestrigen Mittwoch mit den Stimmen der rot-grünen Regierungsfraktionen und gegen die Stimmen von CDU, FDP und PIRATEN ein neues Ladenöffnungsgesetz beschlossen.

Bei den Sonntagsöffnungen gibt es künftig deutliche Eingrenzungen:

–          Weiterhin darf jede Verkaufsstelle unverändert viermal sonntags im Jahr öffnen.

–          Man braucht dazu aber künftig einen Anlassbezug aufgrund örtlicher Gegebenheiten. Dieser Anlassbezug muss auch in der durch den Stadtrat zu beschließenden kommunalen Regelung angeführt und belegt sein.

–          Die Kommunen dürfen demnächst nur maximal elf Sonntage je Stadt genehmigen. Bislang gab es dort keine Begrenzung, weshalb Städte mit vielen Stadtteilen den Werbegemeinschaften die Auswahl der Sonntage frei überlassen konnten. Das geht künftig nur noch eingeschränkt.

–          Unter diesen Sonntagen können zwei Adventssonntage sein, wenn sichergestellt ist, dass kein Geschäft an beiden aufmachen kann.

–          Mit der Neuregelung ist künftig verbunden, dass in den Kommunen die betroffenen Kirchen, Gewerkschaften, Einzelhandelsverbände und IHKs vor einer Neuregelung angehört werden müssen.

Aus meiner Sicht schränkt dieses Gesetz die bislang bewährte Praxis insbesondere für Städte mit aktiven Stadtteilen oder Ortschaften unnötig ein und schafft neue Bürokratie. Es bleibt zwar bei max. vier Sonntagsöffnungen je Verkaufsstelle. Rot-Grün führt allerdings eine willkürliche zusätzliche Begrenzung auf die Zahl von 11 Sonntagen ein. Städte mit vielen Stadtteilen kommen damit in Entscheidungs- und Abwägungsnöte.

Bislang konnte jede Stadt (im Rahmen der schon bisher bestehenden Grenze von vier Sonntagsöffnungen je Verkaufsstelle und Jahr) selbst entscheiden, an welchen Sonntagen Geschäfte grundsätzlich geöffnet haben dürfen. Sie durfte auch regeln, dass der eine Stadtteil an diesem und der andere Stadtteil an jenem Sonntag geöffnet haben darf. Jede Einkaufsgemeinschaft konnte sich von diesen freigegebenen Sonntagen je Stadtteil vier Tage aussuchen, an denen sie dann geöffnet hatte. Das geht künftig nur noch sehr eingeschränkt. Bislang war es zumeist Ziel, stadtinterne Konkurrenz bei den verkaufsoffenen Sonntagen dadurch zu entgehen, dass man jeweils andere Sonntage für die Öffnung plante. Das geht demnächst nicht mehr so und macht es künftig schwierig.

Durch die begleitende Sonntagsöffnung wurde bisher eine Vielzahl von Veranstaltungen wie Straßenfeste, Weihnachtsmärkte in den Stadtteilen unterstützt oder überhaupt erst etabliert. Das stärkt die kulturelle Vielfalt und stärkt vor allen Dingen die Stadtteile gegenüber den Zentren. Diese neue willkürliche gesetzliche Beschränkung auf 11 Sonntage je Stadt entzieht neuen Initiativen aber den Boden. Die kommunale Selbstverwaltung wird weiter ausgehöhlt.

Das Gesetz, vorgelegt von der Landesregierung, begrenzt die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage; reduziert die Ladenöffnungszeiten am Samstag auf 22 Uhr; legt die zulässigen Warensortimente für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen fest; ändert die Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Ostern, Pfingsten und Weihnachten vom 2. Auf den 1. Feiertag; erhöht die Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen.