Themen der Woche im Landtag NRW 12. Kalenderwoche 2022

  • Nordrhein-Westfalen nutzt Übergangsregelung: Neue Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April
  • Land unterstützt erneut Projekte und Vorhaben von bürgerschaftlich Engagierten mit zwei Millionen Euro
  • Tierschutz: Hilfe für mitgebrachte Heimtiere von Ukraine-Flüchtenden
  • Unterstützung für die Menschen in der Ukraine – Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen setzt steuerliche Entlastungen in Kraft
  • Wolfs-Verordnung für Nordrhein-Westfalen
  • Traditionelle Osterfeuer können wieder stattfinden
  • EFRE-Förderung: 350 Millionen Euro für Umwelt, Klima und Ressourcenschutz seit 2014
  • Land unterstützt freie Tanz- und Theaterfestivals mit mehr als 1,3 Millionen Euro zusätzlich
  • Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen: Neue Regelungen über Sicherheit in Gerichten und ein „virtuelles“ Hausverbot bei elektronischen Justizeinrichtungen in Kraft getreten
  • Land Nordrhein-Westfalen fördert die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen in der Pandemie

Nordrhein-Westfalen nutzt Übergangsregelung: Neue Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April

Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt seit vergangenen Samstag  ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.

Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.

Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

  • Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr

Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.

  • Keine Kapazitäts-/Personengrenzen mehr

Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.

  • Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien

Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten Schutzmaßnahmen überprüft. Für weitere Schutzmaßnahmen jenseits der in engen Grenzen noch möglichen Grundmaßnahmen bedarf es ab dem 2. April 2022 insbesondere einen Landtagsbeschluss.

Land unterstützt erneut Projekte und Vorhaben von bürgerschaftlich Engagierten mit zwei Millionen Euro

Bürgerschaftlich Engagierte, zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen können ab dem 1. April 2022 einen Antrag auf Förderung im Rahmen des Kleinstförderprogramms „2.000 x 1.000 Euro für das Engagement“ stellen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für das im vergangenen Jahr erstmals aufgelegte Förderprogramm erneut zwei Millionen Euro zur Verfügung. Damit können auch in dieser Förderperiode bis zu 2.000 Vorhaben mit einem Festbetrag von je 1.000 Euro gefördert werden. Das Schwerpunktthema lautet wieder „Gemeinschaft gestalten – engagierte Nachbarschaft leben“. Die Antragsstellung erfolgt über das Online-Förderportal „engagementfoerderung.nrw“.

Antragsstellende, die ihre Maßnahmen im vergangenen Jahr nicht wie geplant umsetzen konnten, haben zudem erneut die Gelegenheit, einen Antrag auf Förderung zu stellen. Die Umsetzung des Förderprogramms übernehmen wieder die 54 Kreise und kreisfreien Städte. Sie kümmern sich um die Bearbeitung der Anträge in ihrem Kreis- bzw. Stadtgebiet. Informationen und hilfreiche Tipps zum Förderverfahren sind zu finden auf: www.engagiert-in-nrw.de

Das Landesprogramm „2.000 x 1.000 Euro für das Engagement“ ist Teil der am 2. Februar 2021 beschlossenen Engagementstrategie für das Land Nordrhein-Westfalen. Engagierte und zivilgesellschaftliche Organisationen hatten im Rahmen eines breiten Beteiligungsprozesses den Bedarf an zusätzlichen Förderzugängen, insbesondere Programmen der Kleinstförderung, geäußert.

Tierschutz: Hilfe für mitgebrachte Heimtiere von Ukraine-Flüchtenden

Auf der Flucht vor dem Krieg erreichen derzeit täglich hunderte Menschen die Landesunterkünfte in Nordrhein-Westfalen. Viele der geflüchteten Personen aus der Ukraine führen Heimtiere – vor allem Hunde und Katzen, aber auch Nager und Vögel – mit sich. Grundsätzlich gelten für die Einführung von Heimtieren in die Europäische Union strenge tierseuchenrechtliche Bestimmungen, um etwa dem Auftreten von Tollwutinfektionen in Deutschland keine Chance zu geben. Aufgrund der besonderen Krisensituation haben sich alle Bundesländer in Abstimmung mit dem Friedrich-Loeffler-Institut auf ein erleichtertes Verfahren bei der Einführung von Haustieren aus der Ukraine geeinigt.

Geflüchtete Personen, die eine Unterkunft erhalten haben, müssen ihre mitgebrachten Heimtiere bei den zuständigen kommunalen Veterinärbehörden melden, um eine amtliche Beobachtung von Heimtieren zu gewährleisten. Aufgrund der Flucht können Halterinnen und Halter die Tiergesundheitsvoraussetzungen wie Tollwutimpfung, Mikrochipkennzeichnung und Labor-Blutuntersuchungsbefund zur Bestätigung einer stabilen Tollwutimpfung in der Regel nicht erfüllen oder nachweisen. Daher ist eine Beobachtung durch die Veterinärbehörden erforderlich.

Falls erforderlich, müssen betroffene Heimtiere schnellstmöglich gegen Tollwut geimpft, gekennzeichnet und mit einem Heimtierausweis versehen werden. Die zuständigen Veterinärämter entscheiden auch über eine mögliche Eignung der vorhandenen Räumlichkeiten für eine gegebenenfalls erforderliche Isolierung der Tiere.

In Landesunterkünften für aus der Ukraine Vertriebene und andere geflüchtete Menschen ist eine gemeinsame Unterbringung von Schutzsuchenden und ihren Haustieren nicht möglich. Zum einen sind die Einrichtungen nicht für die Haltung von Tieren ausgelegt. Zum anderen werden dadurch potentielle Gesundheitsgefahren für andere Bewohnerinnen und Bewohner ausgeschlossen.

Für solche Notfälle organisiert die nordrhein-westfälische Tierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn ein Netzwerk von privaten Organisationen und Verbänden, die alternative Unterbringungsmöglichkeiten bei Privatpersonen zur Verfügung stellen können.

Die bundesweit abgestimmten Tiergesundheitsregelungen gelten zunächst befristet bis zum 31. August 2022. Bis dahin sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen dazu aufgefordert, jeweils zu Monatsbeginn dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu berichten, wie viele Fälle zur Kenntnis gelangt sind.

Es ist nicht erforderlich, dass sich betroffene Ukraine-Flüchtlinge, deren Heimtiere nicht in Sammelunterkünften untergebracht werden können, persönlich für eine Vermittlung an die Tierschutzbeauftragte wenden. Die gesammelten Hilfsangebote werden über die zuständigen Behörden an die Kommunen weitergeleitet und können dort verwendet werden.

Über die E-Mail-Adresse TierSchB@mulnv.nrw.de des Büros der nordrhein-westfälischen Tierschutzbeauftragten können Sie jederzeit Hilfsangebote für mögliche Unterbringungen von Heimtieren melden.

Unterstützung für die Menschen in der Ukraine – Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen setzt steuerliche Entlastungen in Kraft

Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat zu großem Leid bei den Menschen in der Ukraine geführt und bereits wichtige Teile der dortigen Infrastruktur zerstört. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine breite Bereitschaft zu humanitärer Unterstützung sowohl für die Flüchtlinge als auch für die Menschen, die in der Ukraine verbleiben. Dies geschieht insbesondere durch Geld- und Sachspenden oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Geflüchteten. Um die Unterstützung der Männer, Frauen und Kinder aus der Ukraine finanziell zu erleichtern, hat die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung in Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern steuerliche Erleichterungen in Kraft gesetzt. Durch diese sollen die bürokratischen und steuerlichen Hürden für diejenigen, die nun helfen wollen, so weit wie möglich abgebaut werden.

Mit dem ab sofort geltenden Verwaltungserlass ermöglicht die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen, u.a. beim Spendenabzug oder für gemeinnützige Vereine.

Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:

  • Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden
  • Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige, aber nicht mildtätige Körperschaften (das heißt kein Verlust der Gemeinnützigkeit, bei bestimmten Ukraine-bezogenen Verwendungen außerhalb des Satzungszwecks)
  • Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende zur Unterstützung vom Krieg betroffener Arbeitnehmer und Geschäftspartner oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen (auch für Beamte),
  • keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen, Versorgung Verwundeter) sowie
  • keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Auswirkungen bei Nutzungsänderungen oder unentgeltlicher Nutzung von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn und soweit durch die Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet.

Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Wolfs-Verordnung für Nordrhein-Westfalen

Das Landeskabinett hat in dieser Woche eine neue Wolfs-Verordnung für Nordrhein-Westfalen erlassen. Sie soll ein einheitliches Verwaltungshandeln im Umgang mit dem Wolf ermöglichen und Entscheidungen der Naturschutzbehörden erleichtern. Vorausgegangen war eine Verbändeanhörung, über 25 Stellungnahmen aus Naturschutz, Jagd und Landwirtschaft wurden ausgewertet und eingearbeitet. Die Wolfs-Verordnung soll am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Amtsblatt in Kraft treten.

Durch Vereinfachungen und Präzisierungen werden bestimmte Problemfälle künftig durch die Verordnung selbst geklärt. Die für den Naturschutz zuständigen Kreise und kreisfreien Städte brauchen dann nicht in jedem Einzelfall neu zu entscheiden. Freistellungen von artenschutzrechtlichen Verboten werden vorgenommen bei:

  • Maßnahmen zur „Vergrämung“ zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz von Weidetieren,
  • einer Besenderung von Wölfen zu wissenschaftlichen Zwecken,
  • einer erforderlichen Tötung verletzter Tiere.

Über das Vorliegen einer Gefahr für menschliche Gesundheit oder drohende Schäden für die Weidetierhaltung entscheidet künftig das MULNV als oberste Naturschutzbehörde. So werden die unteren Naturschutzbehörden entlastet.

Die neue Regelung orientiert sich an bereits bestehenden Verordnungen der Länder Brandenburg, Sachsen und Niedersachsen. Wichtig war, dass sie die bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und der im Hintergrund stehenden FFH-Richtlinie der Europäischen Union erfüllt. Übergeordnetes Ziel ist und bleibt es nach der Rückkehr des Wolfs in seine ursprünglichen Verbreitungsgebiete, die Erfordernisse des Naturschutzes und des Herdenschutzes in Einklang zu bringen und das Leben mit dem Wolf so konfliktfrei wie möglich zu gestalten.

Wichtigstes Mittel zum Interessenausgleich bleiben die Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Weidetierhalter. Seit 2017 fördert Nordrhein-Westfalen durch seine „Förderrichtlinien Wolf“ wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen auf mittlerweile auf rund einem Drittel der Landesfläche. In den zurückliegenden beiden Jahren konnten jeweils rund 1,5 Millionen Euro abgerufen werden, für 2022 sind rund 2 Millionen Euro aus dem Naturschutzetat vorgesehen. Im Verhältnis zur Wolfspopulation – der Bestand umfasst zurzeit einen ortstreuen Wolf in der Senne, ein Rudel am Niederrhein sowie je ein Rudel an den Landesgrenzen zu Rheinland-Pfalz und Belgien – ist Nordrhein-Westfalen in punkto Förderung damit führend unter den Bundesländern.

Um Verwaltungsabläufe bei der Antragstellung zu vereinfachen und Zeitabläufe zu straffen hatte das Land die Förderung bereits zu Jahresbeginn 2022 ganz auf die Landwirtschaftskammer übertragen. Zudem werden ab 2022 im Wolfsgebiet Schermbeck auf einer Fläche von rund 200 Quadratkilometern auch die Haltungen von Kleinpferden (Ponys), Fohlen und Jungpferden gefördert. Darüber hinaus ist geplant, die ehrenamtlich tätigen Luchs- und Wolfsberater des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) durch drei feste Stellen zu unterstützen.

Traditionelle Osterfeuer können wieder stattfinden

In diesem Jahr können traditionelle Oster- und Brauchtumsfeuer wieder stattfinden. Darauf weist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hin. In den vergangenen Jahren konnten aufgrund der Regelungen der Corona-Schutzverordnung Veranstaltungen und Versammlungen weitgehend nicht stattfinden. Dazu zählten auch die Osterfeuer. Es gelten die jeweils aktuellen Hygienevorschriften.

Zwar ist immissionsschutzrechtlich das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Das Landesrecht räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, Ausnahmen zuzulassen. Als Ausnahmen rechtlich anerkannt sind hierbei Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

Die Gemeinden können Einzelheiten zur Durchführung der Osterfeuer individuell bestimmen. Daher sollten sich die Organisierenden rechtzeitig über die Regelungen vor Ort informieren und beispielsweise klären, ob Osterfeuer nach Ortsrecht angezeigt werden müssen.

Zu beachten ist, dass Feuer im Freien nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürfen. Lackiertes und behandeltes Holz sind als Brennmaterial genauso verboten wie Sperrmüll, Altreifen oder Kunststoff. Abgebrannt werden darf naturbelassenes Holz sowie von Blättern befreiter Baum- und Strauchschnitt. Dabei sollte das Holz möglichst trocken sein. Damit werden die Umwelt und die Anwohner so wenig wie möglich durch Verbrennungsprodukte wie Feinstaub und Kohlenmonoxid belastet.

EFRE-Förderung: 350 Millionen Euro für Umwelt, Klima und Ressourcenschutz seit 2014

Rund 300 Projekte zum Schutz von Umwelt, Klima und Ressourcen mit einem Investitionsvolumen von rund 350 Millionen Euro hat Nordrhein-Westfalen in der vergangenen Förderperiode (2014-2020) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert. Aktuell bereitet das Land für die neue Förderperiode 2021-2027 ein Multifondsprogramm für Nordrhein-Westfalen mit einem Gesamtvolumen von über vier Milliarden Euro vor. Hiervon werden auch die Förderangebote des Umweltministeriums profitieren, die unter anderem in den Bereichen Grüne Gründungen, Klimaanpassung und Kreislaufwirtschaft weiter ausgebaut werden sollen.

Die geförderten Projekte des Umweltministeriums haben eine große Bandbreite – von Umwelt- und Naturschutz über Klimaanpassung und Wasserwirtschaft bis zu Forstwirtschaft, Ressourceneffizienz und Verbraucherschutz.

Wie die nachhaltige Transformation und der Ausbau der Green Economy gelingen können, zeigt auch die neue Broschüre „Transformative Strukturpolitik in Nordrhein-Westfalen“ des Umweltministeriums. Anhand zahlreicher Beispiele stellt die Broschüre den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) als Instrument der nachhaltigen Strukturpolitik vor.

Land unterstützt freie Tanz- und Theaterfestivals mit mehr als 1,3 Millionen Euro zusätzlich

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Jahre 2022 und 2023 zusätzlich rund 1,3 Millionen Euro für zwölf weitere Festivals der Freien Darstellenden Künste zur Verfügung und stärkt damit die von der Corona-Pandemie besonders getroffene Landschaft der kleineren und mittleren Theater- und Tanzfestivals. Von dieser Aufstockung profitieren Initiativen in Aachen, Detmold, Düsseldorf, Hamm, Köln, Schwerte, Solingen und Wuppertal. Unterstützt werden:

  • in Aachen das Tanzfestival schritt_macher,
  • in Detmold das Straßentheaterfestival Bildstörung,
  • in Düsseldorf das Asphalt Festival und Düsseldorf Festival,
  • in Düsseldorf, Krefeld, Leverkusen u.a. die Internationale Tanzmesse NRW,
  • in Hamm das Festival Hellwach,
  • in Köln das africologne FESTIVAL, das Festival Sommerblut und das CircusDanceFestival,
  • in Schwerte das Straßentheaterfestival Welttheater der Straße,
  • in Solingen die Walder Theatertage
  • und in Wuppertal das Tanzfilmfestival TanzRauschen.

Die Tanz- und Theaterfestivals in Nordrhein-Westfalen haben seit 2020 sehr mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Mit den zusätzlichen Mitteln will das Land die Festivals stabilisieren, ihnen wieder eine stärkere künstlerische Profilierung ermöglichen und sie so bestmöglich bei ihren Planungen unterstützen. Denn neben Großereignissen wie der Ruhrtriennale oder den Ruhrfestspielen sind auch die regional verankerten und international vernetzten kleinen bis mittleren Theater- und Tanzfestivals elementarer Bestandteil der vielfältigen Kulturlandschaft Nordrhein-Westfalens.

Die geförderten Festivals haben einen experimentellen Anspruch sowohl in ihrer inhaltlichen Arbeit, als auch in der Art ihrer Produktion und Zusammenarbeit. Sie zeichnen sich alle durch eine internationale Vernetzung und landesweite Relevanz aus.

Bereits 2018 wurde die Landesförderung für die Freien Darstellenden Künste im Rahmen der Stärkungsinitiative Kultur von acht Millionen Euro auf rund 12,5 Millionen Euro aufgestockt. Ziel der in diesem Zuge neuaufgesetzten Förderstruktur ist es, mehr Transparenz bei weniger Bürokratie in den Förderverfahren zu schaffen, sowie die Selbstorganisation und Selbstbestimmung der Freien Darstellenden Künste zu stärken. Bestandteil der angepassten Förderung war auch die Beachtung der Honorarempfehlungen des Bundesverbands Freier Theater, um die Künstlerinnen und Künstler im Bereich der Freien Szene wirtschaftlich besser abzusichern. Die Verbesserung der sozialen Lage von Künstlerinnen und Künstlern ist in diesem Jahr unter Vorsitz von Ministerin Pfeiffer-Poensgen auch Schwerpunktthema der Kulturministerkonferenz der Bundesländer.

Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen: Neue Regelungen über Sicherheit in Gerichten und ein „virtuelles“ Hausverbot bei elektronischen Justizeinrichtungen in Kraft getreten

Mit der im März 2022 in Kraft getretenen Änderung des Justizgesetzes werden verschiedene Maßnahmen zur Sicherheit in den Gerichtsgebäuden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Hierzu gehören etwa allgemeine Zugangskontrollen sowie Hausverbote für Personen, die den Gerichtsbetrieb nachhaltig stören. Bislang waren entsprechende Maßnahmen als Teil des Hausrechts nur gewohnheitsrechtlich anerkannt, nicht aber ausdrücklich geregelt.

Mit dem virtuellen Hausverbot betritt der Gesetzgeber juristisches Neuland. Durch diese Möglichkeit kann auch der Zugang zu elektronischen Einrichtungen der Justiz (z. B. Gerichtspostfächer oder Internetangebote der Justiz mit Kommentarfunktionen) vorübergehend untersagt werden. Entsprechende Maßnahmen können etwa beim massenhaften Versenden von Spam-Nachrichten oder bei sogenannten „Hass-Kommentaren“ geboten sein. Das Gesetz sieht darüber hinaus weitere Regelungen vor, unter anderem zu den Befugnissen der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister und zum elektronischen Rechtsverkehr.

Land Nordrhein-Westfalen fördert die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen in der Pandemie

Wie haben Schülerinnen und Schüler die Coronavirus-Pandemie erlebt? Mit dem Medien-Schul-Projekt „Aufbruch: Lernen in der Pandemie“ bekommen Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, in landesweiten Tageszeitungen über ihre Erfahrungen während der Pandemie zu berichten. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler vom Gegenstand der Berichterstattung selbst zu Berichterstatterinnen und Berichterstattern. Über diesen Perspektivwechsel wird zugleich die Medienkompetenz der Kinder und Jugendlichengefördert.

In ihren journalistischen Beiträgen bekommen die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II Gelegenheit, aus ihrer Schulzeit unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie zu berichten. Zudem können sie darin Wünsche äußern und Ideen formulieren, wie sie sich Schule und Unterricht in Zukunft vorstellen. Für das Projekt, an dem seit Anfang März landesweit rund 400 Kinder und Jugendliche teilnehmen, hat das Land rund 90.000 Euro bereitgestellt.

Partner-Zeitungen sind der Bonner General-Anzeiger, der Kölner Stadt-Anzeiger, die Neue Westfälische, der Remscheider General-Anzeiger, die Rheinische Post und das Solinger Tageblatt. Diese landesweit erscheinenden Tageszeitungen stellen den Schülerinnen und Schülern ihre digitalen Kanäle sowie Printausgaben für die Beiträge zur Verfügung. Unterstützt werden die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler von ihren Lehrkräften und dem Aachener IZOP-Institut, dem Institut zur Objektivierung von Lern- und Prüfungsverfahren, das auch den Kontakt zu den Redaktionen herstellt.