Themen der Woche im Landtag NRW 13. Kalenderwoche 2020

  • Landtag verabschiedet NRW-Rettungsschirm und Nachtragshaushalt zur Abfederung der Corona-Krise
  • NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinbetriebe, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Gründer startet in dieser Woche
  • Abiturprüfungen werden nicht abgesagt –Allgemeine Hochschulreife auf der Grundlage von Prüfungen
  • Schulen stellen Notbetreuung auch am Wochenende und in den Osterferien sicher
  • Verbraucherzentrale in der Krise zuverlässig an der Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher
  • Kostenfreie Mietfahrzeuge für den Weg zur Arbeit
  • Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots erlassen
  • Land gewährt zeitweisen Strafaufschub und begrenzte Strafunterbrechung
  • Landesregierung verabschiedet Anpassung der Landesdüngeverordnung

 

Landtag verabschiedet NRW-Rettungsschirm und Nachtragshaushalt zur Abfederung der Corona-Krise

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am vergangenen Dienstag in einer Sondersitzung des Plenum mit den Stimmen aller Fraktionen das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens verabschiedet. Dieses sogenannte NRW-Rettungsschirmgesetz wird von einem Nachtragshaushaltsgesetz für das Jahr 2020 flankiert. Damit stehen nun bis zu 25 Milliarden Euro zur Verfügung, um die direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise abzufedern.

Das Gesetzespaket umfasst folgende Sofortmaßnahmen:

Hilfen für die Wirtschaft durch Erleichterung von Kreditaufnahmen (NRW-Rettungsschirmgesetz): Der Bürgschaftsrahmen zur Wirtschaftsförderung wird um 4,1 Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro ausgeweitet. Der Rahmen für Gewährleistungen und Rückbürgschaften wird um 900 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro erhöht.

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung aus dem NRW.BANK-Programm Universalkredit bis zu einer Höhe von 5 Milliarden Euro zu übernehmen.

Hilfen für Klein- sowie Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige (NRW-Rettungsschirmgesetz): Die Gewährung von Soforthilfen in Ergänzung zu Bundesprogrammen für die betroffenen Gruppen aus Haushaltsmitteln wird ermöglicht. Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten erhalten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro. Daneben wird Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfen des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige schnellstmöglich weiterreichen.

Kreditaufnahme und Verausgabung der Mittel (Nachtragshaushalt 2020): Die Kreditaufnahme für das Sondervermögen erfolgt in Tranchen in Abhängigkeit von den benötigten Ausgaben. Die im Rahmen der Einzelmaßnahmen verantwortlichen Ressorts verausgaben die Mittel über ihre Einzelpläne. Die von der Landesregierung vorgesehen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf ihre Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann.

Anträge auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus können unter www.finanzverwaltung.nrw.de abgerufen werden.

Informationen und Ansprechpartner für betroffene Unternehmen können unter www.wirtschaft.nrw.deabgerufen werden.

NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinbetriebe, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Gründer startet in dieser Woche

Mit beispiellosen Soforthilfen unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Das Land Nordrhein-Westfalen stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare von diesem Freitag (27. 3.) an online u.a. auf der Seite www.wirtschaft.nrw/corona finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.

Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:

  • 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise

  • haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
  • oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten), oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Das Land stellt darüber hinaus den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Verfügung. Dazu zählen:

Bürgschaften:

In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.

Bürgschaftsbank:

Für Kontokorrent-Linien bis 100.000 Euro werden wir über die Bürgschaftsbank NRW 90-prozentige Bürgschaften in einem Schnellverfahren mit nur einem Tag Bearbeitungszeit anbieten, sobald wir vom Bundesministerium der Finanzen die Freigabe dafür bekommen.

KfW-Kredite:

Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.

Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Für Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung.

Entschädigungen für Quarantäne: Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantragen.

Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Der „Mikromezzaninfonds Deutschland“ kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (max. 75.000 Euro). Richtet sich an kleine Unternehmen, Gründungen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unternehmen, die ausbilden sowie Gründungen aus der Arbeitslosigkeit).

Eine Übersicht der Finanzierungs-Instrumente für alle Unternehmen sowie die Ansprechpartner finden Sie auf dem laufend aktualisierten Informationsportal: www.wirtschaft.nrw

Abiturprüfungen werden nicht abgesagt –Allgemeine Hochschulreife auf der Grundlage von Prüfungen

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer hat am Mittwoch, 25. März 2020, in einer Telefonschaltkonferenz mit ihren Amtskolleginnen und Amtskollegen der Kultusministerkonferenz (KMK) über das weitere Vorgehen im Umgang mit den anstehenden Prüfungen beraten. Nordrhein-Westfalen hat sich dafür ausgesprochen, dass die Abiturprüfungen nach Möglichkeit stattfinden sollen, sofern die weiteren Entwicklungen es zulassen. Diese Position teilen alle 16 Bundesländer.

Nordrhein-Westfalen wird die Abiturprüfungen nicht absagen. Es ist unbestritten, dass es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen gibt. Entscheidend ist, dass für alle Schülerinnen und Schüler eine faire Lösung gefunden wird. Ziel ist weiterhin, auf der Grundlage von Prüfungen zu einem Abitur zu kommen.

Das Schulministerium wird hierfür kurzfristig einen Rahmenzeitplan erarbeiten, der koordinierte Prüfungen möglich macht. Auf Grundlage dieses Zeitplans wird Nordrhein-Westfalen dann auch über den Umgang mit weiteren Abschlussprüfungen, wie zum Beispiel den Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP) oder den Prüfungen zur Fachhochschulreife an Berufskollegs, entscheiden.

Die momentane Ausnahmesituation ist für alle Schülerinnen und Schüler eine große Herausforderung, die zugleich mit vielen Belastungen und Ungewissheiten verbunden ist. Entscheidend ist, dass dieser Jahrgang sich darauf verlassen kann, dass ihm keine Nachteile entstehen. Deshalb wurde sich in der Ländergemeinschaft noch einmal einstimmig darauf verständigt, die diesjährigen Abschlüsse unabhängig von ihrem Zustandekommen gegenseitig anzuerkennen.

Schulen stellen Notbetreuung auch am Wochenende und in den Osterferien sicher

Das Ministerium für Schule und Bildung hat mit einer Schulmail alle Schulen in Nordrhein-Westfalen angewiesen, seit dem vergangenen Montag, 23. März 2020, die Notbetreuung für Kinder von Eltern und Erziehungsberechtigten mit Berufen in der kritischen Infrastruktur zu erweitern: Die Notbetreuung in Schulen wird auf das Wochenende sowie die Osterferien 2020 ausgeweitet. Darüber hinaus können Eltern, auch alleinerziehende, die nachweislich in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, künftig unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder des anderen Elternteils die Notbetreuung an Schulen sowohl am Vormittag als auch in der OGS am Nachmittag nutzen, sofern eine eigene Betreuung nicht gewährleistet werden kann.

Das Schulministerium informiert auch online über ständig aktualisierte FAQ-Listen unter: www.schulministerium.nrw.de Hier finden sich auch Informationen über das erweiterte Angebot in der Notbetreuung.

Verbraucherzentrale in der Krise zuverlässig an der Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher

Arbeit, Freizeit, Familie, Finanzen sowie Betreuung von Kindern und Seniorinnen und Senioren– es gibt keinen Bereich des Lebens, der nicht durch die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie auf den Kopf gestellt wird. Das Virus bringt das öffentliche und soziale Leben zum Stillstand. Die massiven Veränderungen des Alltags führen bei vielen Menschen zu Verunsicherung und vielfältigen Fragen.

Die Verbraucherzentrale NRW bietet deshalb eine Corona-Hotline für Verbraucherfragen an. Unter der Nummer 0211-3399 58 45 erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher in Nordrhein-Westfalen ab sofort werktags von 9.00 bis 15.00 Uhr Antworten und Orientierung für ihren Alltag. Auf der Homepage bietet die Verbraucherzentrale außerdem ständig aktualisierte Informationen zu inzwischen über 60 Fragestellungen rund um Corona.

Warnung vor Betrugsmaschen und Geschäftemachern

Ein aktuelles Problem sind unseriöse Geschäftemacher. Ein Beispiel sind gefälschte E-Mails, die angeblich von der Sparkasse verschickt wurden und vom Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW entdeckt wurden. In der Nachricht behaupten Kriminelle, dass die Sparkasse Filialen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor dem COVID-19-Erreger schließe. Die Kunden sollten, um weiterhin online Zugriff auf das Konto behalten zu können, über einen Link in der Mail ihre Nutzerdaten bestätigen.

Die Polizei warnt zudem vor Betrügern am Telefon oder an der Haustür, die unter dem Vorwand von Corona-Vorsichtsmaßnahmen ihre Hilfe anböten oder sich als Verwandte ausgäben.

Unter den Top 3 der Verbraucherfragen stehen aktuell das Reiserecht, Fragen zur Absage von Veranstaltungen oder Leistungseinschränkungen bei Abonnements sowie Fragen zu Auswirkungen der Corona-Krise auf Finanzanlagen. Viele Verbraucher haben Sorgen um die private Rentenversicherung oder zum Beispiel zeitnah anstehende Auszahlungen von Fondsgebundenen Lebensversicherungen. Hierzu und zu weiteren Themen und Fragen gibt die Verbraucherzentrale viele praktische Hinweise und Tipps für den Verbraucheralltag.

Hintergrundinfo Urlaubsreisen

Pauschalurlauber können jetzt ihre in Kürze bevorstehenden Reisen zum Beispiel für die Osterferien kostenlos stornieren –, falls der Anbieter das nicht von sich aus tut. Denn das Auswärtige Amt hat am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung vorerst bis Ende April 2020 ausgesprochen. Verbraucherinnen und Verbrauchern wird dazu geraten, ihre Reisen erst zu stornieren, wenn die Reise kurzfristig bevorsteht. Denn ein Anspruch auf kostenlose Stornierung besteht nur, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zum Reisezeitpunkt vorliegen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes wurden von Gerichten als ein solcher außergewöhnlicher Umstand akzeptiert. Reisende, die mit Verweis auf das Corona-Virus schon jetzt später stattfindende Urlaube storniert haben, sollten aber einen Anspruch auf Rückzahlung der Stornierungskosten haben, wenn zum Zeitpunkt der Reise noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.

Wer seine Reise individuell zusammengestellt hat, profitiert von der Reisewarnung nur indirekt. Nach deutschem Recht müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht für eine Unterkunft bezahlen, die sie nicht erreichen können. Im Ausland gilt allerdings das dortige Recht – auch wenn über ein deutsches Portal gebucht wurde. Hier gilt für Verbraucherinnen und Verbrauchern die Empfehlung, bei individuell gebuchten Reisen, sich frühzeitig an ihren Reiseanbieter zu wenden und sich mit diesem zu einigen. Sollte der Versuch scheitern, können Betroffene bei geplanten Reisen innerhalb Europas bei der Verbraucherzentrale um Hilfe bitten.

Kostenfreie Mietfahrzeuge für den Weg zur Arbeit

Menschen, die in Kliniken arbeiten, müssen weiter mobil bleiben und zur Arbeit kommen. Deswegen stellt das Land Nordrhein-Westfalen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und alle anderen Beschäftigten in Akutkrankenhäusern, in denen Corona-Patienten behandelt werden, kostenfrei Mietfahrzeuge zur Verfügung. Im Rahmen eines Sonderprogramms stehen dafür eine Million Euro zur Verfügung.

Das Programm zur Bereitstellung kostenloser Mietfahrzeuge startet am Mittwoch, 1. April und läuft vorerst bis zum 31. Mai 2020.

Wer kann das Angebot nutzen?

Beschäftigte in Akutkrankenhäusern, die von Einschränkungen im Nahverkehr betroffen sind und kein eigenes Auto für den Weg zur Arbeit zur Verfügung haben.

Für die Nutzung des Angebots füllen die Beschäftigten ein einseitiges Formular aus. Den Link zum Formular finden Sie auf unserer Infoseite zum Sonderprogramm

unter: www.vm.nrw.de/ministerium/Corona-Virus-in-NRW/Sofortprogramm-fuer-bessere-Mobilitaet-von-Klinikpersonal/index.php

Die Leitung des Krankenhauses bestätigt auf diesem Formular, dass der / die Beschäftigte das Angebot in Anspruch nehmen darf.

Mit dem Formular kann man den Mietwagen direkt beim Verleiher anmieten.

Um die Abrechnung müssen sich die Krankenhausbeschäftigten nicht kümmern. Das übernimmt der Autoverleiher direkt mit der Bezirksregierung Münster, die dieses Programm zentral fürs ganze Land betreut.

Für Autovermieter: Antrag auf Teilnahme am Programm

Damit möglichst viele Mietfahrzeuge für das kostenlose Angebot zur Verfügung stehen, sollen Autovermieter ihren Antrag auf Teilnahme am Programm bis spätestens Sonntag, 29. März, 24.00 Uhr, bei der Bezirksregierung Münster stellen.

Grundsätzlich können alle Autovermietungen mitmachen, die einen Zuschlag auf ihren Antrag erhalten. Voraussetzung ist, dass Autovermieter Niederlassungen in Nordrhein-Westfalen haben, Leihwagen zur Verfügung stellen können und sich verpflichten, Leihwagen zu den festgelegten Förderbestimmungen an berechtigtes Klinikpersonal zu verleihen.

Förderbestimmungen

Die Kosten pro Leihwagen betragen maximal 400 Euro pro Monat (brutto).

Versicherungsschutz (Haftpflicht und Kasko) mit einer Eigenbeteiligung des Fahrzeugführers in Höhe von höchstens 175 Euro ist eingeschlossen.

Die Kilometerbegrenzung beträgt mindestens 125 km pro Tag.

Keine zusätzlichen Kosten für Jungfahrer.

Treibstoffkosten sind vom Nutzer selbst zu tragen.

Der berechtigte Anspruch auf die Nutzung eines Leihwagens erfolgt mit der Arbeitgeberbescheinigung. Der Link zur Bescheinigung steht auf unserer Infoseite zum Sonderprogramm bereit unter: www.vm.nrw.de/ministerium/Corona-Virus-in-NRW/Sofortprogramm-fuer-bessere-Mobilitaet-von-Klinikpersonal/index.php

Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots erlassen

Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Damit sollen Infektionen vermieden und die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.

Der Katalog enthält eine Übersicht, welche Verstöße als Straftaten und welche als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Strafbar machen sich demnach beispielsweise Rückkehrer aus Risikogebieten, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Betretungsverbote, etwa in Altenheimen, verstoßen. Als Straftat gelten ebenso Ansammlungen in der Öffentlichkeit, bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, öffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchzuführen, macht sich ebenfalls strafbar. Ebenso aufgeführt sind Ordnungswidrigkeiten und die dazugehörigen Bußgelder.

Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.

Land gewährt zeitweisen Strafaufschub und begrenzte Strafunterbrechung

Das Ministerium der Justiz hat weitere Maßnahmen ergriffen, um die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus durch Neuaufnahmen in Justizvollzugsanstalten zu verringern und dort notwendige Kapazitäten für den Umgang mit Infektionen zu schaffen.

Um das Risiko von Neuinfektionen im Justizvollzug zu senken und die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, wird für noch nicht angetretene Freiheitsstrafen von bis zu 12 Monaten ein Strafaufschub. Außerdem können die Staatsanwaltschaften die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen oder kleineren Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten unterbrechen. Nur so können die erforderlichen Plätze für die Bildung von Quarantänestationen in den Justizvollzugsanstalten geschaffen werden. Diese Maßnahmen sind in der gegenwärtigen Situation verantwortbar und dienen dem Schutz der Gefangenen und aller Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten.

Zur Unterstützung des Justizvollzugs im Umgang mit dem Coronavirus werden die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen daher folgende Maßnahmen treffen:

  • Für sämtliche Gefangene, die zurzeit unter Vollstreckungsleitung einer nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaft eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 18 Monaten verbüßen, wird der Vollzug unterbrochen, wenn ihre Entlassung in der Zeit vom 20.03.2020 bis zum 31.07.2020 ansteht.
  • Eine Unterbrechung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn
    • eine Freiheitsstrafe wegen einer der im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten verhängt wurde (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
    • gegen den Gefangenen oder die Gefangene während der laufenden Inhaftierung nach dem 1. Januar 2020 Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
    • der/die Gefangene entwichen oder vom Urlaub, Ausgang, Freigang oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückgekehrt ist,
    • dem/der Gefangenen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder einer Strafunterbrechung eine Straftat begangen zu haben,
    • die Wohnung, die gesundheitliche Versorgung oder der Lebensunterhalt der/des Gefangenen nicht gesichert ist,
    • der/die Gefangene sich in einer therapeutischen Behandlung befindet, oder
    • ausländerrechtliche Maßnahmen geplant sind.
  • Außerdem sind die Staatsanwaltschaften gebeten worden, die Ladung zum Haftantritt für noch nicht angetretene Freiheitsstrafen von bis zu 12 Monaten vorerst zu verschieben. Dies gilt jedoch nicht für Freiheitsstrafen, die wegen einer der im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten verhängt wurden (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung).

Das Ministerium der Justiz hat zu dieser Verfahrensweise gemäß § 46a Strafvollstreckungsordnung die generelle Zustimmung erteilt. Rechtsgrundlage für den Strafaufschub und die Strafaussetzung ist § 455a der Strafprozessordnung.

Bereits mit Erlass vom 17.03.2020 hat das Ministerium der Justiz die Staatsanwaltschaften gebeten, alle Ladungen von Personen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden soll oder gegen die Jugendarrest verhängt worden ist, bis auf weiteres auszusetzen (Neuaufnahmen). Ausgenommen davon ist der sog. Warnarrest, dessen Vollstreckung an zeitliche Fristen gebunden ist.

Landesregierung verabschiedet Anpassung der Landesdüngeverordnung

Mehr Gewässerschutz und mehr Planungssicherheit für Landwirtinnen und Landwirte schafft die in dieser Woche vom nordrhein-westfälischen Landeskabinett verabschiedete Änderung der Landesdüngeverordnung. Damit wird eine stärkere Binnendifferenzierung nitratbelasteter Gebiete auf Basis neuer Messungen und Modellierungen umgesetzt. Die Verordnung wurde in dieser Woche noch unterzeichnet und tritt nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Rahmen der Anhörung unter anderem der Umwelt- und Landwirtschaftsverbände waren elf Stellungnahmen eingegangen.

Mit der Anpassung der Landesdüngeverordnung verabschiedet sich Nordrhein-Westfalen vom Gießkannenprinzip und definiert klar abgegrenzte Feldblöcke, in denen zusätzliche Anforderungen zum Grundwasserschutz zielgenau umgesetzt werden müssen.

Ausgangspunkt für die differenzierte Betrachtung der nitratbelasteten Gebiete waren die zwischenzeitlich vorgelegten neuen Monitoring-Ergebnisse zur Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper. Danach ist der Anteil der nitratbelasteten sogenannten „roten“ Grundwasserkörper in Bezug auf die Fläche Nordrhein-Westfalens von knapp 42 Prozent im Monitoringzyklus der Jahre 2007-2012 auf aktuell knapp 26 Prozent im aktuellen dritten Monitoringzyklus der Jahre 2013-2018 zurückgegangen.

Auf Basis dieser Ergebnisse sowie von Modellierungen hat das Umweltministerium in Zusammenarbeit mit dem LANUV eine Binnendifferenzierung in den belasteten und landwirtschaftlich beeinflussten Gebieten vorgenommen und darauf aufbauend eine neue Gebietskulisse skizziert. Konkret wurden Flächen identifiziert, in denen auch bei Einhaltung der aktuell geltenden Anforderungen der Düngeverordnung eine Überschreitung der Nitratgrenzwerte besteht oder zu erwarten ist und daher zusätzliche Maßnahmen notwendig sind. Die Bewertung und Differenzierung erfolgt auf Feldblockebene. Dadurch werden etwa 90 Prozent aller nitratbelasteten Messstellen abgedeckt.

Im Ergebnis umfasst die betroffene Fläche, auf der über den allgemeinen Regelungsumfang der Düngeverordnung hinausgehender Handlungsbedarf besteht, eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt rund 303.000 ha. Dies entspricht 19,4 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in Nordrhein-Westfalen und 36,6 Prozent der bisherigen Kulisse (nach §13 DüV) der nitratbelasteten sogenannten „roten“ Grundwasserkörper.