Themen der Woche im Landtag NRW 14. Kalenderwoche 2020

  • Kommunalschutz-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen im Zuge der COVID-19-Pandemie
  • Nordrhein-Westfalen hilft mittelständischer Wirtschaft schnell, unbürokratisch und wirksam
  • NRW-Rettungsschirm auch offen für Übungsleiter und Sportvereine
  • Schulministerium legt neue Termine für die zentralen Abiturprüfungen und die ZP 10 in Nordrhein-Westfalen fest
  • Verstärktes Engagement für Gründer und Start-ups in der Corona-Krise
  • Versorgung Obdachloser auch in der Corona-Krise sicherstellen
  • Hilfe für Kinos und Film- und Fernsehbranche
  • Neue Landesinitiative ‚Bauplan-Beschleuniger‘
  • Neue Mieterschutzverordnung ab 1. Juli in Kraft

 

Kommunalschutz-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen im Zuge der COVID-19-Pandemie

Das Landeskabinett hat am 31. März 2020 beschlossen, ein „Kommunalschutz-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen im Zuge der COVID-19-Pandemie“ zu erarbeiten, um damit die kommunalen Strukturen für die Zukunft abzusichern. In der aktuellen Situation ist es erforderlich, die bestehenden und neuen Möglichkeiten zu nutzen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie für die kommunale Ebene zu begrenzen.

Zu den Eckpunkten des Kabinettbeschlusses:

  1. Isolation corona-bedingter Finanzschäden in Haushalten der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die corona-bedingten Finanzschäden in den Haushalten der Gemeinden und Gemeindeverbände sollen durch Veränderungen im kommunalen Haushaltsrecht isoliert werden. Kern der Isolationsmaßnahme soll eine Aktivierung der Finanzschäden im Wege einer Bilanzierungshilfe sein, die nach erster Aktivierung im Jahr 2020 erstmals 2025 linear über 50 Jahre in die Ergebnisrechnungen ab-geschrieben werden soll. Mit den corona-bedingten Finanzschäden korrespondierende Kreditaufnahmen sollen als Verbindlichkeiten für Investitionen passiviert werden können. Die Tilgung der neu aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 50 Jahren.

Damit soll im Kern das Vorgehen der haushaltsrechtlichen Isolation der corona-bedingten Finanzschäden, die auf der Ebene des Landes über den Nachtragshaushalt 2020 erzielt wurde, auf die kommunale Ebene gespiegelt werden.

  1. Sonderhilfengesetz Stärkungspakt

Mit dem Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 und dem Stärkungspaktfondsgesetz vom 28. November 2012 sind Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen mit dem Ziel zur Verfügung gestellt worden, den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen sind diese Kommunen gleichzeitig auf der Grundlage des Stärkungspaktgesetzes einer besonderen Aufsicht unterstellt worden. Zum Stand 31. Dezember 2018 habe die Stärkungspaktkommunen die ihnen vom Gesetz vorgegebenen Konsolidierungsziele erreicht.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die pandemiebedingten haushaltswirtschaftlichen Folgen in Form erheblicher Ertragsrückgänge bei gleichzeitig steigenden Aufwendungen den fortbestehenden gesetzlichen Auftrag aus § 1 Stärkungspaktgesetz, den am Stärkungspaktkommunen beteiligten Gemeinden den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, mindestens erheblich gefährden bzw. bei zahlreichen am Stärkungspakt beteiligten Kommunen unmöglich machen.

Das zu erwartende Ausmaß des konjunkturellen Einbruchs infolge der Pandemie und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die finanzwirtschaftliche Situation der Stärkungspaktkommunen macht es unmöglich, dass die betroffenen Gemeinden ausschließlich durch eigene, über die bereits erfolgten erheblichen Konsolidierungsmaßnahmen hinausgehende Anpassungen ihrer Haushaltssanierungspläne in ausreichender Weise gegensteuern können.

Notwendig und unerlässlich sind deshalb in einem ersten Schritt zusätzliche ergänzende Hilfen, um das Ziel des Stärkungspakts trotz der negativen Folgen der Pandemie entweder noch zu erreichen, zumindest aber die in den vergangenen Jahren unstreitig erreichten Konsolidierungserfolge nicht gänzlich aufgeben zu müssen. Auch soll hierdurch vermieden werden, dass die Kommunen in eine Lage geraten, wie sie im Jahr 2011 die sofortige Schaffung des Stärkungspaktes erforderlich machte.

Aus diesem Grund soll ein „Sonderhilfengesetzes Stärkungspakt“ erarbeitet werden, um die am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen über zusätzliche Zuwendungen aus dem Stärkungspaktfonds, der nach aktuellem Stand über bislang nicht verplante Finanzmittel in Höhe von rund 343 Millionen Euro verfügt, finanziell zu entlasten und die Haushalte tragfähig zu halten.

  1. Krediterlass des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Krediterlass des Landes Nordrhein-Westfalen erlaubt es Gemeinden und Gemeindeverbänden heute nur in einem begrenzten Rahmen, längerfristige Zinsvereinbarungen einzugehen.

Der Krediterlass des Landes Nordrhein-Westfalen soll derart zu ändern, dass für festverzinsliche Liquiditätskredite Laufzeitvereinbarungen von bis zu 50 Jahren getroffen werden dürfen.

  1. Sicherung der Versorgung der Kommunen mit Liquidität

Im weiteren Verlauf soll über die landeseigene Förderbank NRW.BANK dafür Sorge getragen werden, dass über diese die Sicherung der Versorgung der Kommunen mit Liquidität erfolgen kann.

  1. Öffentliche (Verkehrs-)Infrastruktur für die Zukunft sichern

Die Landesregierung prüft, ob und inwieweit im ersten Wege Gesellschaften, die Verkehrsinfrastrukturen (Flughäfen, Häfen, ÖPNV) besitzen oder betreiben und die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, sowie öffentliche Krankenhäuser über den NRW-Rettungsschirm Zugang zu Bürgschaften und günstigen Darlehenskonditionen unter Ausnutzung des europarechtlichen Beihilferahmens erhalten können. In diese Prüfung ist die landeseigene Förderbank NRW.BANK einzubeziehen.

Zugleich wird die Landesregierung auf der Bundesebene für eine entsprechende Öffnung des „Bundes-Rettungsschirmes“ eintreten.

  1. (Kommunales) Vergaberecht erleichtern

Jetzt gilt es, den Kommunen Wege zu vergaberechtlichen Erleichterungen für die Beschaffungen für den Gesundheitsschutz, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung und für Planungs- und Bauleistungen zu ermöglichen. Über Erleichterungen im Vergaberecht kann die öffentliche Hand so Beschäftigung in der aktuell schwierigen Zeit sichern und Betriebe und Wirtschaftsbranchen schnell unterstützen.

  1. Erleichtertes Vergaberecht mit Förderbewilligungen harmonisieren

Die Landesregierung wird an den Bund herantreten, um im EU-Oberschwellenbereich für eine Änderung und Harmonisierung von vergaberechtlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit Förderbewilligungen aus Bund-Länder-Programmen einzutreten.

Ziel ist es, durch vergaberechtliche Erleichterungen in den gemeinsamen Investitionsprogrammen für ein zügiges „Wiederanfahren“ nach der COVID-19-Pandemie Sorge tragen zu können.

  1. Finanzmittel aus dem NRW-Rettungsschirm für Kommunen

Die Landesregierung stellt fest, dass zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise auch corona-bedingte Finanzschäden der Gemeinden und Gemeindeverbändeeinen anteiligen Ausgleich aus dem NRW-Rettungsschirm erfahren können.

Zeitnah sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände einen ersten umfassenden Erlass über aktuelle Maßnahmen und Vorgehensweisen im kommunalen Haushaltsrecht bekommen.

Nordrhein-Westfalen hilft mittelständischer Wirtschaft schnell, unbürokratisch und wirksam

Die NRW-Soforthilfe 2020 stößt bei Kleinunternehmern, Freiberuflern und Solo-Selbstständigen auf enormes Interesse: Seit vergangenem Freitag (27. März 2020) haben mehr als 320.000 Kleinunternehmer, die angesichts der Corona-Krise unter Liquiditätsengpässen leiden, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt. 300.000 Anträge wurden dank des vollständig digitalen Antragsverfahrens und der Bearbeitung auch am Wochenende bereits bewilligt. Rund 225.000 Zuschüsse mit einem Volumen von 2,33 Milliarden Euro werden heute zur Auszahlung angeordnet. Damit erhalten mehr als 70 Prozent der Antragsteller bereits nach wenigen Tagen das dringend benötigte Geld.

Hintergrundinformationen zur NRW-Soforthilfe 2020:

  • Die meisten Anträge, die bewilligt wurden, kommen aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln.
  • 86 Prozent wurden von Kleinunternehmern mit bis zu fünf Mitarbeitern gestellt. Am Donnerstag ausgezahlt werden davon 1,75 Milliarden Euro. Neun Prozent der bewilligten Anträge stellten Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern. Am Donnerstag ausgezahlt werden 283 Millionen Euro.
  • Sechs Prozent der bewilligten Anträge entfallen auf größere Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, die bis zu 25.000 Euro Soforthilfe aus dem durch die Landesregierung aufgestockten Programm beantragen können. Am Donnerstag ausgezahlt werden davon bereits 302 Millionen Euro.
  • 225 000 Antragstellern wird noch am Donnerstag Geld angewiesen:
    • knapp 85.000 davon entfallen auf den Regierungsbezirk Düsseldorf,
    • knapp 50.000 auf den Regierungsbezirk Köln
    • knapp 39.000 auf den Regierungsbezirk Arnsberg
    • knapp 30.000 auf den Regierungsbezirk Münster
    • knapp 23.000 auf den Regierungsbezirk Detmold
  • Am stärksten nachgefragt ist die NRW-Soforthilfe bei Dienstleistern, die mehr als die Hälfte der bewilligten Anträge stellten. Allein auf Freiberufler entfiel ein Fünftel aller bewilligter Anträge. Auch im Einzelhandel (12 Prozent), Gastgewerbe (11 Prozent) und im Handwerk (10,5) ist der Bedarf groß.

Noch bis 31. Mai 2020 können Kleinunternehmer – je nach Mitarbeiterzahl – Zuschüsse von Bund und Land in Höhe von 9.000, 15.000 und 25.000 Euro beantragen, um finanzielle Engpässe infolge der Corona-Krise zu überbrücken. Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie auf dem laufend aktualisierten Informationsportal: www.wirtschaft.nrw/corona

NRW-Rettungsschirm auch offen für Übungsleiter und Sportvereine

Es ist eine gute Nachricht, dass aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt sind. Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 seit Freitagmittag (27. März 2020) finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen (www.wirtschaft.nrw/corona).

Die Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bilden das zentrale Rückgrat der Sportvereine. Durch umfassende Aus- und Weiterbildung sind sie die Garanten für ein hochqualitatives Angebot für Menschen aller Altersstufen – besonders im Gesundheitssport mit seinen präventiven, rehabilitativen, integrativen sowie inklusiven Aspekten. Zahlreiche Trainerinnen und Trainer beziehungsweise Übungsleiterinnen und Übungsleiter bestreiten zumindest Teile ihres Lebensunterhaltes durch Tätigkeiten in einem, häufig aber auch in mehreren Sportvereinen. Durch die Einstellung des sportlichen Lebens und die Schließung sämtlicher Sport, Spiel- und Freizeitanlagen ist die Tätigkeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter eingestellt und deren Einnahmemöglichkeiten sind schlagartig weggebrochen.

Sportvereine

Trotz ihrer Gemeinnützigkeit sind viele der 18.300 Sportvereine in Nordrhein-Westfalen auch unternehmerisch tätig, zum Beispiel in steuerbegünstigten Zweckbetrieben, in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel durch Verpachtungen und schließlich auch in voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Letztere dienen häufig auch dazu, den ideellen Tätigkeitsbereich mitzufinanzieren.

Im unternehmerischen Bereich erleiden die Sportvereine mit der vollständigen Einstellung des Sportbetriebes seit dem 16.März 2020 massive Einnahmeverluste. Dem stehen in vielen Vereinen Fixkosten gegenüber wie zum Beispiel Mieten oder Personalkosten. Da die Vereine als gemeinnützige Organisationen nur in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, können sie sehr schnell in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Insolvenzgefahr geraten.

Darüber hinaus besteht für Vereine, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Das Kurzarbeitergeld kann wirkungsvoll dazu beitragen, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vereinen vor Entlassung und Arbeitslosigkeit zu schützen und die Personalkosten der Vereine zu senken.

Schulministerium legt neue Termine für die zentralen Abiturprüfungen und die ZP 10 in Nordrhein-Westfalen fest

Das Ministerium für Schule und Bildung hat die Termine für die diesjährigen zentralen Abiturprüfungen und alle weiteren Abschlussprüfungen neugefasst. Wie angekündigt hatte das Schulministerium entschieden, die diesjährigen Abiturprüfungen um drei Wochen zu verschieben. Die neuen Termine für die schriftlichen Abiturprüfungen in den einzelnen Fächern, die Termine für die mündlichen Prüfungen sowie die Nachschreibetermine wurden nun bekanntgegeben. Auch für die Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10) wurden neue Termine festgelegt.

Für insgesamt rund 78.000 Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs und Waldorf-Schulen beginnen die schriftlichen Abiturprüfungen am 12. Mai 2020 und erstrecken sich bis zum 25. Mai. Die Nachschreibetermine sind für den Zeitraum vom 26. Mai bis zum 9. Juni festgelegt. Die mündlichen Prüfungen finden ab dem 26. Mai statt, der letztmögliche Tag der Zeugnisausgabe ist der 27. Juni 2020.

An den Beruflichen Gymnasien der Berufskollegs beginnen für rund 10.000 Schülerinnen und Schüler die schriftlichen Prüfungen ebenfalls am 12. Mai. Die letzte Prüfung wird am 26. Mai geschrieben. Ab dem 28. Mai werden die mündlichen Prüfungen abgelegt, die Nachschreibetermine beginnen ab dem 5. Juni. Letzter Tag der Zeugnisausgabe ist auch an den Beruflichen Gymnasien der 27. Juni 2020.

Für die rund 100.000 Schülerinnen und Schüler der Klasse 10, die an den Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, an bestehenden G9-Gymnasien, Weiterbildungskollegs, in den Schulversuchen Primus- und Gemeinschaftsschulen sowie an Förderschulen und Waldorf-Schulen ihre Zentralen Prüfungen ablegen, beginnt die erste Prüfung wie bereits angekündigt fünf Tage später, am 12. Mai. Die letzte der insgesamt drei Zentralen Prüfungen wird am 19. Mai geschrieben.

Die Nachschreibetermine sind vom 22. bis 27. Mai terminiert. Unverändert bleibt bei den ZP 10 der Tag der Bekanntgabe der Prüfungsnoten (5. Juni), und auch der bisherige Zeitrahmen für die mündlichen Prüfungen bleibt bestehen (15. Juni bis 23. Juni).

Voraussetzung für die Umsetzung dieser Terminpläne ist die rechtzeitige Wiederaufnahme eines geregelten Unterrichts- und Schulbetriebs.

Verstärktes Engagement für Gründer und Start-ups in der Corona-Krise

In diesen Wochen stehen insbesondere Gründerinnen und Gründer vor der Schwierigkeit, finanzielle Engpässe zu überbrücken und mit noch nicht etablierten Geschäftsmodellen am Markt zu bestehen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb die Unterstützung für den unternehmerischen Nachwuchs weiter verbessert: Die Gründerstipendiaten mit aktuell auslaufender Förderung erhalten ab sofort eine um drei Monate verlängerte Unterstützung. Zudem baut die NRW.BANK ihre Förderangebote für betroffene Start-ups weiter aus.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Gründerstipendien: Alle Stipendien, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, können nun unbürokratisch um drei Monate verlängert werden. Dafür wird der Projektträger Jülich alle Stipendiatinnen und Stipendiaten kontaktieren. Weitere Informationen unter: www.gruenderstipendium.nrw

Start-up-Transfer: Um Ausgründungen aus Hochschulen stärker zu unterstützen, verlängern wir auch den Förderzeitraum für Projekte, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, um drei Monate. Für die Antragsrunde zum 30. April 2020 können die Unterlagen auch nachgereicht werden, damit trotz Schließung vieler Hochschulen und Universitäten der jeweilige Projektstart nicht verzögert wird.

Finanzierung: Die NRW.BANK legt das Programm „NRW.Start-up akut“ neu auf. Mit dem Wandeldarlehen erhalten Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind, bis zu 200.000 Euro über eine Laufzeit von sechs Jahren. Das Darlehen ist endfällig oder kann zum Ende der Laufzeit bzw. mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlungen belastet.

Zusätzlich bessert die Förderbank für den Zeitraum der Corona-Krise ihre wichtigsten Start-up-Eigenkapitalprogramme nach:

NRW.SeedCap: Die NRW.BANK investiert jetzt bereits in einer Summe den Maximalbetrag von 200.000 Euro statt vorher 100.000 Euro pro Unternehmen und erweitert den Kreis der Antragsberechtigen: Startups können dieses Programm bis zu 36 Monate nach Gründung beantragen, wenn ein Business Angel die gleiche Summe drauflegt.

NRW.BANK.Venture Fonds: Beteiligungen von 0,25 bis 6,0 Mio. Euro sind jetzt auch in der späteren Wachstumsphase möglich. Ziel ist einerseits die Kompensation sich derzeit zurückhaltender Investoren, andererseits – im Sinne eines „Matching Fund“ – die Ergänzung derjenigen Investoren, die weiter bereit sind, NRW-Start-ups zu finanzieren. So wird verhindert, dass Innovationen Made in NRW durch die akute Krise ausgebremst werden.

NRW-Soforthilfe: Antragsteller müssen bislang Ihre Waren und Dienstleistungen zum Stichtag 31.12.2019 am Markt angeboten haben. In begründeten Fällen sollen jedoch auch Menschen unterstützt werden, die nach dem Stichtag ihr Unternehmen gestartet haben und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Details dazu werden in den kommenden Tagen veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Zu Förderangeboten der NRW.BANK: www.nrwbank.de/corona

Zur NRW-Soforthilfe 2020: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

Versorgung Obdachloser auch in der Corona-Krise sicherstellen

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt angesichts der Corona-Krise ein Notfallpaket für die Akutversorgung von obdachlosen Menschen bereit: Dafür stehen 500.000 Euro aus der Landesinitiative gegen Wohnungslosigkeit „Endlich ein ZUHAUSE!“ zur Verfügung. Die freien Träger der Wohnungslosenhilfe können damit Menschen, die auf der Straße leben, mit dem Lebensnotwendigsten wie beispielsweise Lebensmitteln, Essensgutscheinen, Hygieneartikeln oder Kleidung versorgen.

Um die Notversorgung sicherzustellen, erhalten die freien Träger der Wohnungslosenhilfe kurzfristig eine Soforthilfe. Damit können die Einrichtungen vor Ort auf die Bedürfnisse und Bedarfe ihrer Klientel reagieren. Wie bei den Kältehilfen werden auch in diesem Notfallpaket die Mittel in einem unbürokratischen Verfahren zügig bewilligt.

Hilfe für Kinos und Film- und Fernsehbranche

Die Filmförderungen der Länder und des Bundes haben sich auf ein umfangreiches Hilfsprogramm in Höhe von zunächst 15 Millionen Euro geeinigt, um die ebenfalls von der Corona-Krise betroffene Film- und Medienbranche zu unterstützen.

Das Maßnahmenprogramm der Bundes- und Länderförderer umfasst unter anderem:

  • Mehrkosten beim Abbruch geförderter Filmprojekte sollen nach Möglichkeit nicht zu Rückforderung von bereits ausgezahlten Mitteln führen. Mehrkosten, die aufgrund einer Verschiebung der Produktion entstehen, sollen durch einen gemeinschaftlichen Hilfsfonds aller Förderer anteilig getragen werden. Die Höhe des Hilfsfonds soll zunächst 15 Millionen Euro betragen.

Auch der Filmverleih ist aktuell sehr betroffen, da keine Filme in die Kinos kommen können. Um wirtschaftliche Härten aufgrund dieser Situation abzufedern, sollen auch die Verleih-Unternehmen Sonderunterstützung erfahren.

Kinos sollen durch die Filmförderungsanstalt des Bundes unterstütz werden, etwa durch Stundung von Abgaben und Darlehensrückzahlungen. Das Zukunfts­programm Kino von Bund und Ländern, das für Investitionen in Kinos gedacht ist, wird nach Mitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien so verändert, dass durch Anpassung der Fördersätze und der Eigenbeteiligung den Kinos entgegenge­kommen wird.

Von den Filmförderungen wurde zudem beschlossen, dass bereits terminierte Fördersitzungen nach Möglichkeit stattfinden sollen, um den Produktions­unternehmen Planungssicherheit für die Zeit nach der Corona-Krise zu geben.

Die Film- und Medienstiftung Nordrhein-Westfalen hat zudem bereits eine Soforthilfe für die nordrhein-westfälischen Kinos gestartet, die durch die Schließung in besonderer Weise betroffen sind: Kinos, die im Jahr 2019 mit dem Kinoprogrammpreis NRW ausgezeichnet wurden, erhalten nachträglich eine Aufstockung der Prämien in Höhe von 5.000 Euro.

Die Einzelheiten zu dem Maßnahmenprogramm der Bundes- und Länderförderer, der Förderung von nordrhein-westfälischen Kinos und Informationen zur Beantragung der Hilfe finden Sie unter www.filmstiftung.de

Neue Landesinitiative ‚Bauplan-Beschleuniger‘

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat eine neue Landesinitiative gestartet, die es Städten und Gemeinden zukünftig ermöglichen soll, schneller und effektiver Planungen bei der Bauleitplanung durchführen zu können. Durch Rahmenverträge sollen Bau- und Planungsprozesse in den Kommunen beschleunigt werden, um zügiger bauen zu können.

Mit der neuen Landesinitiative greift die Landesregierung zahlreiche Hinweise aus Städten und Gemeinden im Zusammenhang mit Bauleitplan-Verfahren auf: Zu wenige Planerinnen und Planer, Herausforderungen bei der (Wieder-)Besetzung von ausgeschriebenen Stellen, hohe Komplexität der Verfahren.

Ziel ist es, durch einen neuen Rahmen fürs Planen dazu beizutragen, dass Stadt- und Gemeindeverwaltungen Planungen, Gutachten und Leistungen bei der Bauleitplanung schon bald mit enorm reduziertem Aufwand direkt beauftragen können und dabei verlässliche Dienstleister und hohe Qualität erhalten. Das Personal wird dadurch nicht mehr mit der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Ausschreibungen belastet.

Zur erfolgreichen Bauleitplanung benötigen Kommunen eine Vielzahl an Fachgutachten im Bereich des Arten-, Immissions-, Boden und Klimaschutzes sowie Fachgutachten etwa zu Verkehr, Einzelhandel oder Störfallbetrieben. Städte und Gemeinden können mit der Rahmenvertragsinitiative ihre Bauleitplanverfahren beschleunigen, indem sie auf einen rahmenvertraglich gesicherten Expertenpool für Planungs- und Gutachterleistungen zurückgreifen.

Alle Schritte zur Vereinbarung der Rahmenvertragspartnerschaften werden vollständig vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung finanziert. Im Haushalt 2020 sind dafür 750.000 Euro, für die Folgejahre jeweils eine Million Euro vorgesehen.

Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund, der Städtetag Nordrhein-Westfalen, die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau begleiten und unterstützen die Rahmenvertragsinitiative und richten den Fokus auf die zentralen Vorteile, die daraus für alle Seiten erwachsen: Zeitgewinn, Vereinfachung formaler Abläufe und Entwicklung verlässlicher Standards. Mit der Umsetzung der Rahmenvertragsoffensive Bauleitplanung wurde die landeseigene Gesellschaft „NRW.URBAN“ und die BahnflächenEntwicklungsGesellschaft NRW beauftragt.

Ganz konkret geht es in den nächsten Wochen darum, gemeinsam mit den Kommunen standardisierte Leistungsbausteine abzugrenzen und Muster-Leistungsverzeichnisse aufzusetzen. Fachbüros sind bereits damit beauftragt, in die seitens der Kommunen besonders nachgefragten Themenfelder Lärm, Artenschutz, Altlasten, Rechtsplan und Verkehr mit Vertretern der Kommunen einzusteigen.

Als Zwischenergebnis werden die Muster-Leistungsverzeichnisse den Städten und Gemeinden bereits Mitte des Jahres als Arbeitshilfe zur Verfügung stehen. Zudem stellen sie die Ausschreibungsgrundlage für die Rahmenvertragspartnerschaften dar. Die Ausschreibung ist im September 2020 vorgesehen und noch vor Ablauf des Jahres soll die einfache, kommunale Direktbeauftragung von Kommunen an die gewonnenen Vertragspartner möglich sein.

Neue Mieterschutzverordnung ab 1. Juli in Kraft

Nordrhein-Westfalen bekommt eine neue Mieterschutzverordnung: Zum 1. Juli 2020 soll eine Verordnung in Kraft treten, die die Mietpreisbegrenzung bei Neuvertragsmieten, die Bestandsmieten und den Kündigungsschutz in den Blick nimmt. Dazu legt die Landesregierung nun einen Entwurf vor.

Das Land Nordrhein-Westfalen steht an der Seite der Mieterinnen und Mieter und sorgt zugleich mit mehr Freiheiten in anderen Gesetzen dafür, dass mehr Wohnraum entstehen kann. Nur eine Verbreiterung des Wohnangebots schützt Mieter nachhaltig und sorgt für bezahlbaren Wohnraum. Solange dieses Ziel noch nicht überall erreicht ist, brauchen wir die Mieterschutzverordnung.

Erst vor kurzem hatte die Landesregierung dargelegt, dass in Nordrhein-Westfalen über 160.000 Wohnungen genehmigt sind bzw. sich im Bau befinden. Ein Rekordwert gegenüber den letzten Jahren. Zuletzt wurden im Zuge der Auswirkungen von COVID-19 die Wohngeldstellen in den Kommunen dazu aufgefordert, Wohngeldanträge pragmatisch zu entscheiden und Mieterinnen und Mietern über mögliche finanzielle Engpässe hinweg zu helfen und so auch den Vermietenden zu helfen, Strom/Wasser/Gas weiter bezahlen zu können.

Die Landesregierung hatte über die Wirksamkeit der vier landesrechtlichen Einzelmietverordnungen ein Gutachten anfertigen lassen. Dieses liegt nun vor. Einleitend stellt Gutachter Professor Dr. Harald Simons (empirica ag) im Gutachten dar, dass die Bevölkerungsentwicklung abseits der Schwarmstädte Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster sowie deren Umland nur schwach wächst oder sogar schrumpft. Die Neuvertragsmieten sind in Nordrhein-Westfalen zwar gestiegen (im Vergleich zu 2004 um real plus 2,3 Prozent), liegen aber zwölf Prozent niedriger als der bundesdeutsche Mittelwert.

Für sieben weitere Städte ergibt sich laut Gutachten keine eindeutige Anspannung, aber aus einzelnen Indikatoren ergeben sich Anspannungstendenzen. Auf der Grundlage umfangreicher Daten zu Entwicklung auf den Wohnungsmärkten hat der Gutachter die mietrechtlichen Verordnungen in Nordrhein-Westfalen bewertet.

Das Gutachten wird am Donnerstag, 2. April 2020, den Obleuten der Fraktionen des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen bei einer Videokonferenz vorgestellt. Danach werden die Verbände über die Ergebnisse unterrichtet, und die Anhörung über den Entwurf der neuen Mieterschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird eingeleitet.