Themen der Woche im Landtag NRW 17. Kalenderwoche 2021

  • Corona-Notbremse ab sofort durch Bundesgesetz geregelt
  • Nordrhein-Westfalen setzt auf klare und verlässliche Regeln für den Schul- und Unterrichtsbetrieb
  • Ausweitung der Impfkampagne für chronisch Erkrankte: Impfzentren
  • Landtag beschließt Zweites Bildungssicherungsgesetz
  • Stabile Ratings auch in der Krise: Ratingagenturen bestätigen Bonität des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Online Wohngeld beantragen – jetzt wird es noch besser!
  • Klare Rahmenbedingungen für Online-Glücksspiel / Mehr Spielerschutz durch strenge Regeln, Zentralisierung und Transparenz
  • Jeder vierte Gründer in Nordrhein-Westfalen hat einen Migrationshintergrund / Nordrhein-Westfalen liegt damit bundesweit vorne

Corona-Notbremse ab sofort durch Bundesgesetz geregelt

Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen („Bundesnotbremse“) gelten seit Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.

Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

  7-Tage-Inzidenz ≤100 7-Tage-Inzidenz >100
Ausgangs-
beschränkungen
Keine Ausgangsbeschränkungen Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
Kontakt-
beschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Einkaufen für den täglichen Bedarf Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche Bei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.
Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.
Sport Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Zoos und Botanische Gärten Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Be­sucherin/Be­sucher pro 20 Quadratmeter. Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeit-einrichtungen Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Solarien dürfen betrieben werden.
In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
Büroarbeit Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.

Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.

Nordrhein-Westfalen setzt auf klare und verlässliche Regeln für den Schul- und Unterrichtsbetrieb

Nordrhein-Westfalen setzt im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen um. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb wurden in der Coronabetreuungsverordnung angepasst. Danach gilt für den Schulbetrieb ab Montag, dem 26. April:

  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Das Schulministerium hat alle Schulen und Schulträger noch am gestrigen Abend über das künftige Verfahren informiert, wonach die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht erfolgt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung darüber trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam sind. Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht unter Einhaltung der bereits etablierten Schutz- und Hygienekonzepte fort. Die pädagogischen Betreuungsangebote bleiben unverändert erhalten.

Die SchulMail vom 22. April 2021 finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw/22042021-informationen-zum-schulbetrieb-ab-26-april-2021

Ausweitung der Impfkampagne für chronisch Erkrankte: Impfzentren

Nordrhein-Westfalen hat in einem weiteren Impferlass Regelungen zur Ausgestaltung der fortlaufenden Impforganisation festgelegt und wird diesen den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung stellen. Ab dem 30. April 2021 ist eine Terminbuchung für chronisch Erkrankte der Priorität 2 auch in den Impfzentren möglich. Für die Vereinbarung eines Impftermins werden die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert. Zum Einsatz kommen die Impfstoffe der Firmen Moderna und BioNTech, eine Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht.

Die Terminbuchung für chronisch Erkrankte der Priorität 2 ist ab 30. April 2021, 8.00 Uhr möglich: online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil – (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland.

Wichtig: Partnerbuchungen werden aufgrund technischer Voraussetzungen ab diesem Moment nicht mehr möglich sein. Personen ab 70 Jahren, die dringend mit ihrem Partner geimpft werden wollen, sollten daher bis zum 29. April 2021 einen Impftermin vereinbaren.

Der Nachweis einer Vorerkrankung erfolgt über eine formlose Bescheinigung des Arztes, die zum Impftermin mitzubringen ist. Dabei wird die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe nach Coronavirus-Impfverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a – j) bescheinigt – diese Fälle bedürfen keiner konkreten Diagnose. Personen mit Vorerkrankungen der Priorität 2 sind:

  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

Zudem ist weiterhin die Beantragung einer Impfungen im Rahmen der Einzelfallentscheidung möglich: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-regelt-einzelfallentscheidungen-bei-coronaschutzimpfungen

Der Bund hat dem Land Nordrhein-Westfalen für diese Woche eine Lieferung in Höhe von 48.000 Impfdosen der Firma Johnson & Johnson angekündigt. Damit soll wohnungs- und obdachlosen Personen ein Impfangebot unterbreitet werden, da dieser Impfstoff nur einmal verimpft werden muss. Zudem wird auch den Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften für Wohn- und Obdachlose ein Impfangebot mit dem Impfstoff der Firma Johnson & Johnson unterbreitet werden. Zuständig für die Impforganisation für diese Gruppe sind die Kreise und kreisfreien Städte vor Ort. Die Impfungen können sowohl über Impfungen in den Gemeinschaftseinrichtungen als auch über weitere aufsuchende Impfungen erfolgen.

Landtag beschließt Zweites Bildungssicherungsgesetz

Der Landtag hat das Zweite Bildungssicherungsgesetz verabschiedet, mit dem eine Vielzahl von Regelungen für die schulischen Bildungsgänge, Prüfungen und Abschlüsse unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie getroffen werden.

Das Zweite Bildungssicherungsgesetz enthält unter anderem die folgenden Regelungen: 

  • Am Ende der Erprobungsstufe wird die Entscheidung über eine Wiederholung an der bisherigen Schule oder einen Schulformwechsel nach einer Beratung durch die Schule grundsätzlich den Eltern überlassen. Die Erprobungsstufenkonferenz wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes eine Empfehlung dazu aussprechen, ob eine Schülerin oder ein Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen sollte.
  • Es wird am Ende des Schuljahres 2021 Versetzungsentscheidungen geben. Mit einer Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden erweiterte Nachprüfungsmöglichkeiten geschaffen. Auf dem Verordnungsweg wird außerdem das freiwillige Wiederholen einer Klasse ermöglicht, ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer an einer Schule.
  • Es wird in diesem Schuljahr keine Blauen Briefe geben. Ein „Blauer Brief“ setzt voraus, dass sich die Leistungen in einem Fach seit dem Halbjahreszeugnis verschlechtert haben. Um mögliche Corona-bedingte Benachteiligungen auszugleichen, soll dieses Jahr gelten: Minderleistungen in einem Fach, die abweichend von der im letzten Zeugnis erteilten Note nicht mehr ausreichend sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Diese Regelung gilt für höchstens ein Fach, in dem sich die Leistungen nach dem Halbjahreszeugnis verschlechtert haben.
  • Die zentralen schriftlichen Leistungsüberprüfungen am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe finden auch in diesem Schuljahr 2021 nicht statt. Die Schulen können die für die zentralen Klausuren entwickelten Aufgaben dennoch – sofern dies vor Ort als sinnvoll angesehen wird – nutzen.
  • Die Sprachstandsfeststellungen finden erst im Schuljahr 2021/2022 wieder statt.

Stabile Ratings auch in der Krise: Ratingagenturen bestätigen Bonität des Landes Nordrhein-Westfalen

Die drei großen Ratingagenturen Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch sind sich einig: Sie bestätigen den haushaltspolitischen Kurs der Landesregierung. Bereits im Februar dieses Jahres wurde dem Land von der Agentur Standard & Poor’s erneut mit der Note „AA“ eine hervorragende Bonität attestiert. Jetzt schließen sich auch Moody’s und Fitch in ihren aktuellen Mitteilungen dieser Einschätzung an. Damit liegt das Land Nordrhein-Westfalen bei allen drei Agenturen im Spitzenbereich. Auch im weiteren Ausblick bewerten die Ratingagenturen die Kreditwürdigkeit des Landes, trotz der aktuellen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie, als stabil.

Im Jahr 2019 hatte Standard & Poor’s die Landesbonität von „AA-“ auf „AA“ heraufgestuft. Damit hält das Land zum ersten Mal nach über 15 Jahren diese Bonitätsstufe.

Der aktuelle Haushaltsplan für das Jahr 2021 hat ein Volumen von rund 84,1 Milliarden Euro und setzt erneut klare Schwerpunkte: Die Rekordsumme von rund 8,7 Milliarden Euro investiert das Land Nordrhein-Westfalen vorwiegend in zentrale Bereiche wie Kinder und Familie, Innere Sicherheit, Schule und Bildung, Digitalisierung und Infrastruktur, Wissenschaft und Forschung, das Gesundheitssystem sowie das Rheinische Revier. Durch die Fortführung des NRW-Rettungsschirms wird sichergestellt, dass Nordrhein-Westfalen auch im kommenden Jahr weiterhin flexibel auf die Herausforderungen der Pandemie reagieren und ihre direkten und indirekten Folgen finanzieren kann. Gleichzeitig behält die Landesregierung die langfristige Entwicklung im Blick und beabsichtigt schon für das Jahr 2023 auf Entnahmen aus dem Rettungsschirm zu verzichten. Bereits ab 2024 plant die Landesregierung den Einstieg in die konjunkturgerechte Tilgung der für den NRW-Rettungsschirm aufgenommenen Kredite.

Hintergrund:

Die Agenturen Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch gehören zu den führenden Ratingagenturen weltweit. Sie bewerten und analysieren Wirtschaftsunternehmen, Banken, Staaten und Länder hinsichtlich ihrer Bonität. Dabei liegt der Fokus auf der Haushaltsführung, dem Schuldenstand und der wirtschaftlichen Gesamtlage unter Berücksichtigung der institutionellen Rahmenbedingungen.

Online Wohngeld beantragen – jetzt wird es noch besser!

Nordrhein-Westfalen war das einzige Land in Deutschland, in dem Menschen in der Corona-Pandemie seit März 2020 Wohngeld online beantragen konnten. Jetzt geht das Land Nordrhein-Westfalen zusammen mit weiteren sechs Bundesländern den nächsten Schritt.

Am 27. April 2021 startete Nordrhein-Westfalen zusammen mit Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Gütersloh, Troisdorf und Wuppertal einen neuen digitalen Wohngeldantrag. Ziel ist: Ein bundesweit einheitlicher Online-Antrag, um es den Menschen, die finanzielle Unterstützung benötigen, und den Behörden leichter zu machen. In den anderen 389 Kommunen können die Menschen unverändert den bestehenden Online-Antrag nutzen. Nach der Erprobungsphase des neuen einheitlichen Wohngeldantrages in den sieben Pilotkommunen in Nordrhein-Westfalen erfolgt eine sukzessive Umstellung auf alle anderen Städte und Gemeinden noch vor Sommer 2021.

Hintergrund Wohngeld:

Seit 1965 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland das Wohngeld. Es ist damit eine der wichtigsten sozialen Leistungen. Seit der in 2020 gestarteten Wohngeldreform erhalten mehr einkommensschwache Haushalte höhere Unterstützungsleistungen. Die Leistungsverbesserungen kommen vor allem Familien- und Rentnerhaushalten zugute. Seit dem 1. Januar 2021 bekommt der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid beim Heizen mit Öl oder Erdgas erstmals einen Preis. Damit Haushalte, die Wohngeld erhalten, gezielt entlastet werden, ist das Wohngeld seit dem 1. Januar 2021 um zehn Prozent erhöht worden. Und der nächste Meilenstein steht an: Zum 1. Januar 2022 wird zudem eine Dynamisierung des Wohngeldes eingeführt. Alle zwei Jahre wird das Wohngeld damit an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Die Erhöhung des Wohngeldes war eines der zentralen Ergebnisse des Wohngipfels im Bundeskanzleramt im letzten Jahr. Im September 2018 hatten Bund und Länder vereinbart, mit einer Wohngeldreform 2020 das Leistungsniveau und die Reichweite des Wohngeldes zu stärken.

Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und der Einkommen. Zudem werden die Höchstbeträge des Wohngeldes regional gestaffelt angehoben, um die unterschiedliche Mietentwicklung besser zu berücksichtigen.

Nach der letzten statistischen Erhebung von IT.NRW bezogen 123.606 Haushalte in 2019 Wohngeld. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch betrug 167 Euro je wohngeldbeziehenden Haushalt.

Klare Rahmenbedingungen für Online-Glücksspiel / Mehr Spielerschutz durch strenge Regeln, Zentralisierung und Transparenz

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am Mittwoch, 28. April 2021, dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zugestimmt. Damit haben nach jahrelangen Verhandlungen alle 16 Bundesländer das gemeinsame Regelwerk für das Online-Glücksspiel in Deutschland angenommen. Mit dem neuen Staatsvertrag, der unter Federführung der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin erarbeitet wurde, erfolgt erstmals eine umfassende einheitliche Regulierung des Online-Glücksspielmarktes in Deutschland. Der Glücksspielstaatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Einige Regeln des Glückspielstaatsvertrags:

Anstelle des bisherigen, aber in der Praxis nicht beachteten Verbots des Glücksspiels im Internet können Anbieter ab dem 1. Juli 2021 eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker erhalten. Hierbei müssen sie sich zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und aus Gründen des Jugendschutzes strengen Begrenzungen unterwerfen. So dürfen beispielweise nur Personen teilnehmen, deren Alter zuvor vom Anbieter überprüft worden ist. Bei den virtuellen Automatenspielen werden ferner die Einsätze pro Spiel sowie die Spieldauer reglementiert; tagsüber darf für die Spielformen keine Werbung im Internet und im TV erfolgen. Die Spiele werden über einen sogenannten „Safe-Server“ überwacht, der die Glücksspielaufsicht dabei unterstützen wird, Manipulationen der Spiele aufzudecken.

Zur Vermeidung übermäßiger Verluste werden sich Spielerinnen und Spieler selbst ein monatliches finanzielles Limit setzen müssen, welches bei allen Glücksspielangeboten im Internet greift. Für alle Glücksspiele wird es künftig außerdem eine zentrale Spielersperrdatei geben. Spielerinnen und Spieler, die etwa spielsüchtig oder spielsuchtgefährdet sind, können hier eingetragen werden und sind dadurch von allen Glücksspielangeboten ausgeschlossen.

Der neue Staatsvertrag bietet daneben die Grundlage für einen besseren Vollzug gegen verbleibende illegale Angebote. So wird mit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle/Saale eine neue zentrale Behörde installiert, die nicht nur die erlaubten Angebote im Internet überwachen, sondern auch Schritte gegen illegale Anbieter unternehmen wird. Der Staatsvertrag bietet hierzu erweiterte Möglichkeiten, wie beispielsweise Testspiele und Testkäufe durchzuführen oder IP-Adressen zu blocken.

Die bundesweit gültigen Erlaubnisse für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker werden ab dem 1. Juli 2021 übergangsweise durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilt. Dieses wird zunächst auch die erlaubten Anbieter überwachen. Zum 1. Januar 2023 wird die Zuständigkeit dann auf die neue Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übergehen.

Für das stationäre Glücksspiel in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen ist neben dem Staatsvertrag das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) maßgeblich. Die Anpassung dieses Gesetzes an den neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wird derzeit im Landtag beraten. Online-Casinospiele wie Roulette oder Black Jack können die einzelnen Bundesländer jeweils für sich regulieren. Die Landesregierung wird für Nordrhein-Westfalen hierzu in den kommenden Monaten einen Gesetzentwurf vorlegen.

Jeder vierte Gründer in Nordrhein-Westfalen hat einen Migrationshintergrund / Nordrhein-Westfalen liegt damit bundesweit vorne

Mehr als jeder vierte Gründer in Nordrhein-Westfalen hat ausländische Wurzeln, zeigt eine aktuelle Studie des Bundesverbandes deutsche Startups e. V. und der Friedrich-Naumann-Stiftung. Damit liegt das Land mit 26,6 Prozent aller befragten Gründerinnen und Gründer bundesweit an der Spitze.

Auch der NRW Startup Monitor 2020 zeigte die Bedeutung von Gründerinnen und Gründern mit Migrationshintergrund für das Start-up-Ökosystem. Nordrhein-Westfalen zeichnete sich vor allem durch seine Offenheit aus und dadurch, dass überdurchschnittlich viele der Gründerinnen und Gründer ausländische Wurzeln haben, aber in Deutschland geboren sind.

Mit dem Gründerstipendium bietet Nordrhein-Westfalen eine attraktive Unterstützungsmöglichkeit auch für Zuwanderer, die hier gründen wollen. Informationen gibt es in deutscher und englischer Sprache unter: https://www.gruenderstipendium.nrw/en/gruenderstipendium

Ausländische Start-ups haben außerdem bei der u.a. von der IHK NRW durchgeführten und vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unterstützten ‚Start-up! Germany Tour‘ im November die Möglichkeit, Kontakte zur Industrie in Nordrhein-Westfalen zu schließen. Mehr Infos dazu unter: www.startupgermany.nrw

Der Migrant Founders Monitor wurde in diesem Jahr zum ersten Mal vom Bundesverband Deutsche Startups e. V. in Partnerschaft mit der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit herausgegeben. Die Studie basiert auf den Daten von insgesamt 354 Start-up-Gründerinnen und Gründern mit Migrationshintergrund, die im Rahmen der Befragung zum Deutschen Startup Monitor 2020 ermittelt wurden.