Themen der Woche im Landtag NRW 19. Kalenderwoche 2020

  • NRW-Plan – Stufenweise Öffnungen bei den Maßnahmen in der Corona-Pandemie
  • Stufenplan zur Wiederaufnahme des Kulturbetriebs in Nordrhein-Westfalen
  • Aufhebung des generellen Besuchsverbots in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zum Muttertag
  • Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen seit Montag wieder möglich
  • Neue Betrugsmasche bei der NRW-Soforthilfe 2020: Kriminelle versuchen Rückzahlungen abzugreifen
  • NRW fördert Europäisches Blockchain-Institut mit 7,7 Millionen Euro
  • Land fördert Verbraucherforschung: Rund 125.000 Euro für Projekte der Universitäten Bochum, Hagen und Siegen
  • Programm „Verkehrshistorische Kulturgüter“ – 500.000 Euro für 14 ehrenamtliche Initiativen und Vereine
  • Sprengmeister räumten im vergangenen Jahr 2.160 Bomben

 

NRW-Plan – Stufenweise Öffnungen bei den Maßnahmen in der Corona-Pandemie

Mit einem maßvoll abgestuften Plan sollen in Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen die Anti-Corona-Maßnahmen geöffnet werden. Der Nordrhein-Westfalen-Plan sieht für die einzelnen Bereiche unterschiedliche Stufen mit Zieldaten vor, die abhängig von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens umgesetzt werden sollen.

Dieses Vorgehen bietet den Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen gleichzeitig Gesundheitsschutz sowie Planbarkeit und Verlässlichkeit für das wirtschaftliche und öffentliche Leben. Alle Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie die regionale Entfaltung werden in die stufenweise Öffnung einbezogen.

Die zentralen Ziele der Strategie bleiben die Eindämmung der Ausbreitung des Virus und der Ausbau der Kapazitäten des Gesundheitssystems. Wir setzen auf die Eigenverantwortung der Menschen. Öffnungen finden unter stetiger Evaluierung des Infektionsgeschehens statt.

Der Nordrhein-Westfalen-Plan im Einzelnen:

Folgendes stufenweises Vorgehen sieht der Nordrhein-Westfalen-Plan der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen vor, der in seiner Umsetzung jeweils unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens steht:

  • Kontaktverbot und Verhaltensregeln

Mit Zieldatum ab dem 11. Mai 2020 sollen die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt werden, dass es möglich ist, dass die Angehörigen zweier Haushalte sich im öffentlichen Raum treffen (in Anpassung an Bund-Länder-Regelung). Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.

  • Gastronomie, Hotels, Tourismus

Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt.

Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:

  • Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt. Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
  • Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
  • Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.

An Christi Himmelfahrt werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.

Mit Zieldatum ab Pfingsten (30. Mai 2020) sollen auch Thermen und Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten wieder öffnen.

Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Handel und Dienstleistungen

Geschäfte sollen unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln (1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche) ab 11. Mai 2020 wieder öffnen dürfen.

Für „körpernahe Dienstleistungen” wie Massagestudios, Kosmetiker und Tattoo-Studios werden passgenaue Infektionsschutzkonzepte im Austausch mit den Berufsvertretungen erarbeitet, um auch hier eine schrittweise Zulassung zu ermöglichen.

Großveranstaltungen und Versammlungen

Großveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 untersagt. Für Versammlungen gelten die bestehenden Abstandsregelungen.

Mit Zieldatum ab 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.

Sport und Freizeit

Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:

  • Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.

Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

  • Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.
  • Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.
  • Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
  • Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.

Kulturangebote

  • Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen sind unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.
  • In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.
  • Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.
  • Ab dem 30. Mai ist die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern zu ermöglichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.

Schulen

Für die Viertklässlerinnen und Viertklässler gibt es ab dem 7. Mai bereits wieder Präsenzunterricht.

Ab Montag, 11. Mai, werden die Jahrgangsstufen 1 bis 4 im tageweisen Wechsel wieder unterrichtet.

Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, kehren zunächst die Schülerinnen und Schüler an die Schulen zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. An den Schulformen der Sekundarstufe I (z.B. Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem die Jahrgänge 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück.

An Gesamtschulen und Gymnasien beginnt der Präsenzunterricht für die Jahrgänge 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen ab dem 26. Mai ebenfalls in einem tageweise rollierenden System.

Hochschulen

Für den Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben.

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.

Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester prinzipiell digital durch.

Außerschulische Bildungseinrichtungen

Ab 11. Mai sind Veranstaltungen in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungs-einrichtungen inkl. Prüfungswesen auch in großen Räumen zulässig, wenn es zusätzlich zu Abstands- und Hygieneauflagen unter 100 Teilnehmer gibt. Ebenfalls wieder möglich sind sportliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.

Ab dem 30. Mai sind auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig. Ebenso sind ein einschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz möglich. Ferienmaßnahmen können vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Ab Muttertag (10. Mai 2020) sind Besuche in Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe. Über mögliche weitere Öffnungen zum 30. Mai wird im Lichte der ersten Erfahrungen mit den nun eingeführten Erleichterungen beraten.

Gottesdienste

Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften finden Gottesdienste seit 1. Mai wieder statt.

Stufenplan zur Wiederaufnahme des Kulturbetriebs in Nordrhein-Westfalen

Um das kulturelle Leben in Nordrhein-Westfalen angesichts der weiterhin großen Herausforderungen der Corona-Krise schrittweise und verantwortungsvoll wieder zur Entfaltung zu bringen, hat die Landesregierung einen detaillierten Stufenplan vorgelegt. Dieser sieht vor, die Anti-Corona-Maßnahmen im Kulturbereich in den kommenden Wochen und Monaten schrittweise zu reduzieren – abhängig von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens.

Erste Lockerungen sind bereits umgesetzt worden: Museen, Ausstellungen und Musikschulen dürfen unter strikter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen und teilweise weiteren Auflagen wieder öffnen, ebenso Bibliotheken und Archive.

Ab Montag, 11. Mai, sollen in einer nächsten Stufe auch kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen unter freiem Himmel ermöglicht werden. Bei Einhaltung strenger Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung sowie einem mit der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept sind solche Aufführungen grundsätzlich auch in Gebäuden zulässig. In Musikschulen sind ab 11. Mai neben Einzelunterricht auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich. Ebenfalls wird der Probenbetrieb unter Schutzauflagen ermöglicht, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.

Eine weitere Stufe zur verantwortungsvollen Wiederaufnahme des kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen wird am 30. Mai erfolgen: Ab diesem Datum soll Kinos sowie kleineren Theatern, Opern und Konzerthäusern eine Wiedereröffnung ermöglicht werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet werden kann und die Einrichtungen ein Zutrittskonzept für den Einlass sowie das Verlassen der Häuser vorlegen können. Das von den Häusern vorzulegende Zutrittskonzept sieht u.a. vor, dass zwischen haushaltsfremden Besuchern jeweils zwei Sitzplätze freizuhalten sind und Vorkehrungen zum Schutz der im Bühnenbereich tätigen Personen getroffen werden. Zudem soll verstärkt Ordnungspersonal eingesetzt werden, um Menschenansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.

Bei den großen Theatern, Opern und Konzerthäusern, bei denen die Anpassung an die Bedingungen der Pandemie eine etwas längere Vorbereitungszeit erfordert, ist wie bei Großveranstaltungen eine Wiederaufnahme des regulären Aufführungsbetriebs zum Start der nächsten Spielzeit ab dem 1. September realistisch.

Aufhebung des generellen Besuchsverbots in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zum Muttertag

Das Gesundheits- und Sozialministerium wird zum Muttertag (10. Mai 2020) die aktuell bestehenden, generellen Besuchsverbote in den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe aufheben. Damit haben Bewohnerinnen und Bewohner wieder die Möglichkeit, Besuche etwa von Familienangehörigen und Freunden zu bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass wichtige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, etwa durch separate Besuchsareale, entsprechende Schutzkleidung und ein Screening der Besucherinnen und Besucher.

Zudem sollen Menschen mit Behinderung wieder die Möglichkeit haben, in den Werkstätten ihrer Tätigkeit nachzugehen. Damit greift das Gesundheitsministerium die zentralen Empfehlungen eines Expertengremiums unter der Leitung von Prof. Dr. Markus Zimmermann (Hochschule für Gesundheit Bochum) auf, das eigens für dieses Thema eingerichtet wurde.

Das Expertengremium um Prof. Dr. Zimmermann hat in seinem Bericht (abrufbar unter www.mags.nrw/coronavirus) zum Ausdruck gebracht, dass unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und unter Einhaltung des Infektionsschutzes Besuche wieder möglich gemacht werden können und müssen.

Konkret sehen die Neuregelungen für die stationären Pflegeeinrichtungen vor, dass Besuche in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich erfolgen können. Bei Vorliegen entsprechender Schutzmaßnahmen und insbesondere auch Schutzkleidung können die Besuche auch innerhalb der Einrichtung, zum Beispiel in separaten Räumen oder bei bettlägerigen Personen im Bewohnerzimmer stattfinden.

Möglich sind Besuche von bis zu zwei Personen in den separat eingerichteten Räumen. Direkt auf dem Bewohnerzimmer kann der Besuch durch eine Person erfolgen. Die Dauer ist je Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.

In den Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben häufig jüngere und weniger risikobehaftete Menschen, die allerdings in besonderem Maße auf Kontakte zu ihren Angehörigen angewiesen sind. Deshalb werden die Einrichtungen Öffnungen vorbereiten müssen, die gegebenenfalls über die in den Pflegeheimen hinausgehen.

Alle Besucher sollen registriert und einem Kurzscreening unterzogen werden, bei dem unter anderem auch Fragen zum eigenen Gesundheitszustand und zu möglichen Covid-19-Kontakten innerhalb der letzten 14 Tage beantwortet werden müssen. Dadurch soll das Risiko des Besuchs von Infizierten, Kontaktpersonen und von Personen mit Erkältungszeichen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Auch müssen Besucherinnen und Besucher die erforderlichen Schutzmaßnahmen erklärt und sie gegebenenfalls begleitet werden.

Klar ist darüber hinaus auch: Bei allen Maßnahmen müssen die aktuellen Empfehlungen des RKI berücksichtigt werden. Die Einrichtungen, egal ob in der stationären Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe, werden nun über die konkrete Umsetzung informiert, um entsprechende Konzepte und Vorarbeiten auf den Weg bringen zu können.

In den tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind ab dem 10. Mai 2020 für die dort lebenden Personen ebenfalls Lockerungen vorgesehen.

Auch die Werkstätten für behinderte Menschen sollen dann wieder mehr Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Selbstverständlich müssen auch dort die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden und der Gesundheitsschutz für die Beschäftigten steht an erster Stelle. Die Einrichtungen können also beginnen, Öffnungskonzepte zu erarbeiten, die sich im Rahmen der Empfehlungen des RKI zu den Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie zu den besonders gefährdeten Personengruppen und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bewegen und die Gegebenheiten in der Region, der jeweiligen Werkstatt und ihre Beschäftigten, aber zum Beispiel auch die Arbeitsumgebung berücksichtigen.

Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen seit Montag wieder möglich

Seit Beginn dieser ist in Nordrhein-Westfalen der Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben wieder möglich. Dazu zählen etwa Museen und Galerien und Gedenkstätten oder Zoologische Gärten und Garten- und Landschaftsparks. Spielplätze sollen in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden nach entsprechender Vorbereitung von den Kommunen ab Donnerstag (7. Mai) wieder geöffnet werden können, zeitgleich zur Wiederaufnahme des Unterrichts für die 4. Klassen in den Grundschulen. Spielplätze dürfen in Nordrhein-Westfalen ab Donnerstag wieder genutzt werden. Hier gelten für Begleitpersonen die bekannten Abstandsregeln von 1,5 Metern.

Museen und Ausstellungen, Musikschulen, Gedenkstätten sowie private und öffentliche Einrichtungen der gemeinwohlorientierten Weiterbildung wie etwa Volkshochschulen können wieder öffnen. Voraussetzung für die Öffnung ist die strikte Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregelungen im Zuge der Corona-Pandemie. In Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten muss zudem die Maskenpflicht eingehalten werden. Im Fall der Musikschulen ist die Öffnung zunächst auf Einzelunterricht beschränkt. Die konkreten Auflagen sind in der neuen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt, die am 4. Mai in Kraft tritt.

Wann und wie die einzelnen Einrichtungen ihren Betrieb wiederaufnehmen, werden sie selbst kommunizieren. Sofern Zoos und Gärten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, entscheiden und kommunizieren sie selbst, wann und wie sie öffnen.

Nordrhein-Westfalen setzt damit die gemeinsamen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel um, festgeschrieben in der aktualisierten Coronaschutzverordnung des Landes. Die Änderungen treten – mit Ausnahme der Spielplätze – zum 4. Mai 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 10. Mai 2020.

Die Regelungen

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks und Zoologische Gärten seit Montag wieder öffnen dürfen. Das gilt auch für Garten- und Landschaftsparks wie etwa die Landesgartenschau in Kamp-Lintfort. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen.

Voraussetzung für die Öffnungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen. In Museen, Kunstausstellungen sowie Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten der Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten und der Landesgartenschau ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Ausgenommen davon sind Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Außerdem ist die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern auf eine Person pro zehn Quadratmeter der Besucherflächen beschränkt.

Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege können ebenfalls seit Montag unter Hygieneauflagen wieder tätig werden.

Folgende Bildungsangebote dürfen stattfinden, sofern Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sind:

  • Volkshochschulen
  • Musikschulen
  • Sonstige öffentliche, behördliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen
  • Berufsaus-, -fort und -weiterbildungen sowie das zugehörige Prüfungswesen

Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres mit wenigen Ausnahmen untersagt. Zulässig sind nur Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von beispielweise Institutionen oder Vereinen. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August komplett untersagt. Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals sowie Schützen- oder Weinfeste.

Neue Betrugsmasche bei der NRW-Soforthilfe 2020: Kriminelle versuchen Rückzahlungen abzugreifen

Neuer Betrugsversuch mit der NRW-Soforthilfe: Über eine gefälschte E-Mail-Adresse versuchen Kriminelle aktuell Daten von Soforthilfe-Empfängern abzufischen. Die mit Absender „Landesregierung Nordrhein-Westfalen“ getarnte Mail fordert dazu auf, persönliche Daten in ein vermeintliches Formular der Landesregierung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung einzugeben und zurückzusenden. Ebenfalls angehängt ist eine angebliche Rechtsbelehrung, die unzutreffende Informationen zur Rückzahlung der NRW-Soforthilfe enthält. Ziel ist es, diese Zahlungen auf eigene Konten zu lenken. Vergleichbare Betrugsfälle werden auch aus anderen Bundesländern gemeldet.

In der Nachricht mit dem Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung“ werden die Empfänger aufgefordert, eine angebliche Bescheinigung für das Finanzamt auszufüllen. Darüber hinaus bitten die Betrüger in der sogenannten Rechtsbelehrung um eine Antwort, um Bankdaten für die Rückerstattung zu erhalten. Zielgruppe sind auch Unternehmen, die die NRW-Soforthilfe gar nicht beantragt oder erhalten haben.

Das Wirtschaftsministerium hat umgehend Innenministerium und Landeskriminalamt informiert und bittet Betroffene nicht auf die Mail zu reagieren. Absender ist die gefälschte E-Mail-Adresse corona-zuschuss@nrw.de.com. Offizielle Mailadressen der Landesregierung enden immer auf nrw.de.

NRW fördert Europäisches Blockchain-Institut mit 7,7 Millionen Euro

Die Digitalisierung der Wirtschaft führt zu neuen Geschäftsmodellen und effizienteren Arbeitsprozessen. Dabei spielt die Blockchain-Technologie eine entscheidende Rolle. Um die technische Anwendung insbesondere in der Logistik voranzubringen, entsteht in Dortmund das Europäische Blockchain-Institut. Der Förderbescheid über 7,7 Millionen Euro wurden an Vertreter der Fraunhofer-Gesellschaft und der Technischen Universität Dortmund überreicht.

Die Blockchain-Technologie speichert Daten dezentral, sicher und transparent. Dies ermöglicht es Unternehmen, Daten untereinander auf Augenhöhe zu teilen und jederzeit die volle digitale Souveränität zu wahren. Das Europäische Blockchain-Institut erforscht die praxisnahe Anwendung der Technologie in der Logistik. Ziel ist es, vielfältige Anwendungsbeispiele über eine Open-Source-Plattform der gesamten Branche in Nordrhein-Westfalen zugänglich zu machen.

Ein Beispiel für eine Anwendung der Blockchain in der Logistik ist die smarte Euro-Palette: Anstelle von Papier-Frachtbriefen und langwieriger, manueller Rechnungsprozesse können Güter mithilfe einer Blockchain in Echtzeit abgerechnet werden. Bei mehreren hundert Millionen Euro-Paletten und tausenden Logistikdienstleistern in der Region bietet die Blockchain-Technologie hier einen echten Mehrwert. Das Institut ist international ausgerichtet und soll 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Das exzellente Ökosystem der Region, das erst kürzlich den ersten Platz in der Champions Challenge der europäischen Digital Innovation Hubs für den Digital Hub Logistics gewann, wird so weiter gestärkt.

Die Landesförderung schlüsselt sich wie folgt auf die Partner des Projektkonsortiums auf:

  • Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik (IML) 6.778.121,80 €
  • Fraunhofer-Institut für Software- und Systemtechnik (ISST) 280.366,10 €
  • Technische Universität Dortmund, Lehrstuhl für Unternehmenslogistik 261.641,24 €
  • Technische Universität Dortmund, Lehrstuhl für Förder- und Lagerwesen 354.273,01 €

Land fördert Verbraucherforschung: Rund 125.000 Euro für Projekte der Universitäten Bochum, Hagen und Siegen

Mit 125.000 Euro fördert das Land Nordrhein-Westfalen vier Projekte zur Verbraucherforschung an den Universitäten Siegen, Bochum und Hagen. Die Forscherinnen und Forscher waren in der aktuellen Ausschreibungsrunde des bei der Verbraucherzentrale NRW angesiedelten Kompetenzzentrums Verbraucherforschung NRW (KVF NRW) erfolgreich. In ihren Projekten geht es um digitale Märkte, Datenschutz und Geldanlage – und Hindernisse im Verbraucheralltag.

Die Universität Siegen konnte sich gleich mit zwei Anträgen durchsetzen. Ein Forscherteam der Uni beschäftigt sich mit den Herausforderungen, die Online-Shopping-Angebote für Geflüchtete mit sich bringen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese in Deutschland mitunter erstmalig mit digitalen Einkaufsmöglichkeiten konfrontiert sind. Im Fokus des zweiten Siegener Projekts steht der Umgang der Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Datenschutzgrundverordnung.

Ein Projektteam der Fernuniversität Hagen unterzieht die EU-Verordnung über die Verbraucherinformationen bei Finanzprodukten einer kritischen Prüfung und untersucht, ob die Informationen der Banken objektiv, transparent und vergleichbar sind.

Forscher des Instituts für Kredit- und Finanzwirtschaft e.V. an der Ruhr-Universität Bochum wiederum beschäftigen sich mit der produkt- und provisionsunabhängigen Honorarberatung, bei der der Berater ausschließlich seine Zeit und sein Fachwissen in Rechnung stellt. Die Bochumer Forscher untersuchen dabei u.a. die Frage, ob Provisionen der Produktanbieter zu vermehrten Fehlberatungen der Kunden führen.

Das KVF NRW ist ein Kooperationsprojekt der Ministerien für Kultur und Wissenschaft (MKW) und für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) sowie der Verbraucherzentrale NRW. Durch die Förderung von Projekten soll unabhängige, verbraucherrelevante Forschung in Nordrhein-Westfalen ermöglicht werden. Gefördert werden Vorhaben aus allen Fachrichtungen. Ausschlaggebende Kriterien für die Förderung sind ein innovativer Ansatz, eine hohe Relevanz für die Verbraucherforschung und die wissenschaftliche Exzellenz der Antragstellerinnen und Antragsteller. Die Empfehlungen zur Vergabe und Auszeichnung spricht der Wissenschaftliche Beirat des KVF NRW aus.

Programm „Verkehrshistorische Kulturgüter“ – 500.000 Euro für 14 ehrenamtliche Initiativen und Vereine

Auch im Jahr 2020 werden mit dem Programm ehrenamtliche Initiativen und Vereine, die durch den Erhalt historischer Verkehrsmittel verbinden unterstützt. Damit unterstreicht das Land Nordrhein-Westfalen den Willen, das historisch-kulturellen Erbe unseres Landes zu bewahren.

Mit dem „Förderprogramm verkehrshistorische Kulturgüter 2020“ hat das Land ehrenamtlichen Initiativen und Vereinen aus dem Bereich der historischen Mobilität bereits das zweite Mal Fördermittel in Höhe von insgesamt 500.000 Euro zur Verfügung gestellt. Das Programm wird auch im kommenden Jahr fortgesetzt.

Folgende Projekte werden 2020 gefördert:

  • Sanierung eines Eilzugwagens (Hamm)
  • Wiederherstellung eines Personenwagens aus den 1930er Jahren (Herscheid)
  • Instandsetzung eines Straßenbahnwagens (Dortmund)
  • Restaurierung einer Feldbahn (Lage)
  • Restaurierung einer Kleinbahn (Enger)
  • Sanierung einer Dampflok (Gütersloh)
  • Restaurierung eines Reisezugwagens (Wesel)
  • Aufarbeitung eines Personenwagens (Wesseling)
  • Restaurierung einer Dampflokomotive (Gangelt)
  • Sanierung eines Personenwagens (Radevormwald)
  • Instandhaltung eines Schienenbusses (Stolberg)
  • Arbeiten am Getriebe einer Diesellok (Bergheim)
  • Instandsetzungsarbeiten an einem Schienenbus (Dorsten)
  • Neuer Wasseranschluss zur Befüllung von Dampfloks (Lengerich)

Sprengmeister räumten im vergangenen Jahr 2.160 Bomben

Die Experten der Kampfmittelbeseitigung in Nordrhein-Westfalen haben im vergangenen Jahr 2.160 Bomben geräumt und unschädlich gemacht. Das waren 651 Bomben oder rund 23 Prozent weniger als im Jahr 2018 (2.811 Bomben). 307 dieser Bomben wogen mehr als 50 Kilogramm, im Jahr zuvor mussten die Sprengmeister 291 Mal wegen dieser schweren Blindgänger tätig werden, ein Plus von rund fünf Prozent. Die Beseitigung von Kampfmitteln ist auch 75 Jahre nach Kriegsende eine Aufgabe für Generationen.

Insgesamt räumten die Expertinnen und Experten im vergangenen Jahr knapp 15.000 Kampfmittel. Neben den erwähnten Bomben, handelte es sich hierbei um Granaten, Minen, Handgranaten, Munition und andere Sprengmittel mit einem Gewicht von knapp 123 Tonnen, drei Tonnen mehr als im Jahr 2018. Zum Glück kam auch im vergangenen Jahr keiner der Sprengmeister bei einer Entschärfung oder Sprengung zu Schaden.

Insgesamt wurden während des Zweiten Weltkrieges auf das Gebiet des Deutschen Reiches 1,3 Millionen Tonnen Sprengmittel abgeworfen. Experten gehen davon aus, dass bis zu 15 Prozent der Bomben Blindgänger waren. Rund die Hälfte der Luftangriffe haben sich auf das heutige Nordrhein-Westfalen konzentriert. 22,7 Millionen Euro mussten aus dem Landeshaushalt 2019 für die Kampfmittelbeseitigung aufgewendet werden. Vor 71 Jahren – am 1. Mai 1949 – nahm die Kampfmittelbeseitigung ihre Arbeit auf und leistet bis heute einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit im Land. Sie ist bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf angesiedelt. Rund 90 Männer und Frauen arbeiten in der Kampfmittelbeseitigung.