Themen der Woche im Landtag NRW 19. Kalenderwoche 2021

  • Land reduziert Einschränkungen und eröffnet Perspektiven – Neue Coronaschutzverordnung ab 15. Mai 2021
  • Impfungen in Priorität 3
  • Kindgerechtere und sichere PCR-Tests für die Primarstufe
  • Impfkampagne Nordrhein-Westfalen: Weiterer Umgang mit dem Impfstoff von AstraZeneca
  • Erlass zu aufsuchenden Impfangeboten in sozial benachteiligten Stadtteilen
  • Neue Einreiseregelungen des Bundes ersetzen Landesregelungen
  • Umweltzustandsbericht zeigt Verbesserungen, aber auch Handlungsbedarf
  • Land legt bundesweit erstes Kulturgesetzbuch vor
  • Termin für Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen steht fest
  • Nordrhein-Westfalen erhält eigenes Institut für Digitalisierungsforschung: Land fördert Gestaltung der digitalen Transformation mit künftig sechs Millionen Euro pro Jahr
  • Pakt für Informatik bereitet Schülerinnen und Schüler auf die digitalen Anforderungen der Arbeitswelt vor
  • Außerschulische Bildungsangebote zum Ausgleich von Lernrückständen
  • Land stärkt Sicherheit an Bahnhöfen und in Zügen
  • Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen

Land reduziert Einschränkungen und eröffnet Perspektiven – Neue Coronaschutzverordnung ab 15. Mai 2021

Die nordrhein-westfälische Landesregierung reduziert angesichts sinkender Infektions- und steigender Impfzahlen zahlreiche Beschränkungen und schafft gleichzeitig einen belastbaren Rahmen für schrittweise Öffnungen. Die bisher in Nordrhein-Westfalen ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Rahmen der Bundesnotbremse gelten für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 fort. Die sinkenden Inzidenzwerte in ganz Nordrhein-Westfalen und die zunehmende Beschleunigung der Impfkampagne lassen jedoch erste vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen unter 100 bzw. unter 50 zu und eröffnen damit klare Perspektiven für den Sommer.

Bei Inzidenzwerten von über 100 gelten wie bisher auch die Regelungen der Bundesnotbremse. Fallen die Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100, erfolgen Öffnungsschritte in einem zweistufigen Verfahren. Die erste Stufe mit vorsichtigen Öffnungen gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten zwischen 100 und 50. Die zweite Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten unter 50. Vor allem in der ersten Stufe sind die Öffnungsschritte weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft, um für weitere Sicherheit zu sorgen und durch ein größeres Testgeschehen Infektionsketten schnell und gezielt unterbrechen zu können. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich, zudem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.

Folgende Stufen sieht die Coronaschutzverordnung künftig vor:

Inzidenz >100
(Bundesnotbremse)
Stufe 1
Inzidenz 100-50
Stufe 2
Inzidenz < 50
Ausgangs-beschränkungen Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen keine Ausgangs-
beschränkungen
keine Ausgangs-
beschränkungen
Kontakt-beschränkungen Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
Außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan)
Sport Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Fitnessstudios geschlossen.
Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre

Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis  wieder erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)

Sport im Freien ohne Personen-begrenzung erlaubt

Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontakt-nachverfolgung, Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen

Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen)

Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen

Freizeit Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen. Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis
Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis
Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung

Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnl. Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis

Einzelhandel Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, geschlossen (Inzidenz über 150) bzw. nur mit click&meet plus negativem Testestergebnis und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 qm (Inzidenz zwischen 150 und 100), Alle Geschäfte geöffnet.
Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung , Reduzierung Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter, Voraussetzung ist negatives Testergebnis
Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Test erforderlich
Gastronomie Betrieb ist nicht zulässig Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, , Abstandsregeln

Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig

Beherbergung Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig,Voraussetzung ist negatives Testergebnis

Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels
Messen/
Märkte
Betrieb ist nicht zulässig Betrieb ist nicht zulässig Unter Hygieneauflagen zulässig, 1 Be-sucher pro 7qm der für Besucher zu-gänglichen Fläche
Tagungen/
Kongresse
Veranstaltung ist nicht zulässig Veranstaltung ist nicht zulässig Zulässig mit Personenbegrenzung und Test
Private
Veranstaltungen
Nicht zulässig Nicht zulässig Im Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis

Impfungen in Priorität 3

Arztpraxen können bereits jetzt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Impfstoffe allen Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes zur erhöhten Priorität gehören (Priorität 3, § 4 CoronaImpfV), ein Impfangebot unterbreiten. Der Impfstoff in den Arztpraxen ist derzeit noch sehr begrenzt und der Andrang in den Praxen ist groß. Daher impfen die Arztpraxen vornehmlich zunächst Patientinnen und Patienten aus den Priorisierungsgruppe 1 und 2 sowie chronisch Erkrankte. Die Priorisierung nehmen die Ärzte eigenverantwortlich vor.

Die Landesregierung hat nun heute eine Musterbescheinigung veröffentlicht, die Arbeitgeber und Einrichtungen denjenigen Personen ausstellen können, die zur Priorität 3 gehören und sich in einer Praxis der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte impfen lassen wollen. Die Priorität 3 umfasst beispielsweise Mitglieder von Verfassungsorganen und Tätige in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, Verwaltungen sowie Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Apothekenwesen, Medien, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft). Darüber hinaus gehören zu dieser Personengruppe auch Tätige in medizinischen Einrichtungen, die ein niedriges Expositionsrisiko gegenüber dem Coronavirus haben (Personal in Laboren und ohne Patientenkontakt), sowie Tätige in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und Schulen, die nicht zur Priorität 2 gehören. Die Musterbescheinigung ist im Internet abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/muster_arbeitgeberbescheinigung_prio3_fuer_arztpraxis_11052021.pdf.

Wichtig zu wissen: Die Musterbescheinigung dient zur Vorlage bei den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, nicht aber für Impftermine in den Impfzentren. Die für den Mai in den Impfzentren vorgesehenen Termine sind aktuell ausgebucht.

Mit Blick auf die Arztpraxen dient die Musterbescheinigung dem Nachweis der Impfberechtigung aufgrund der Priorisierung, garantiert aber ausdrücklich nicht, dass dort auch ein Impftermin zur Verfügung steht.

In den Impfzentren, für die das Land zuständig ist, werden derzeit bestimmte Berufsgruppen nach Terminbuchung geimpft. Dort muss die Zugehörigkeit zu einer der einschlägigen Berufsgruppen über eine gesonderte Bescheinigung erfolgen, für die die Landesregierung ebenfalls eine Musterbescheinigung zur Verfügung gestellt hat (https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_3_arbeitgeberbescheinigung_06052021.pdf). Der vom Bund für den Monat Mai für die Impfzentren zur Verfügung gestellte Impfstoff ist vollständig verplant. Daher können nicht alle Personen der Priorität 3 gleichzeitig ein Impfangebot erhalten.

Kindgerechtere und sichere PCR-Tests für die Primarstufe

Alle Grund- und Förderschulen wurden bereits zu Wochenbeginn über die Details des neuen Testverfahrens informiert. Seit dem 10. Mai werden die Schülerinnen und Schüler an den Grund- und Förderschulen mit dem „Lolli-Test“, einem einfachen Speicheltest, zwei Mal pro Woche in ihrer Lerngruppe auf das Corona-Virus getestet. Die Handhabung des Lolli-Tests ist einfach und kind- bzw. altersgerecht: Die Schülerinnen und Schüler lutschen 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. In einem zweiten Schritt werden die Abstrichtupfer aller Kinder der Lerngruppe in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. „Pool“) noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis. Zudem kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest, sodass auch die Gefahr einer Ansteckung rechtzeitiger erkannt wird.

Das Projekt ist auf landesweit fast 3.800 Schulstandorte ausgerichtet und erfordert täglich rund 35.000 Pooltestungen. Für den Transport der Proben zwischen den Schulen und Laboren sind landesweit über 400 Routen festgelegt worden.

Die Lolli-Tests wurden bereits im März dieses Jahres über einen Zeitraum von drei Wochen in einem vom Land finanzierten und begleiteten Pilotprojekt an 22 Kölner Schulen erfolgreich getestet.

Impfkampagne Nordrhein-Westfalen: Weiterer Umgang mit dem Impfstoff von AstraZeneca

Nordrhein-Westfalen begrüßt die Entscheidungen der Gesundheitsministerkonferenz zum weiteren Umgang mit dem Impfstoff von AstraZeneca. Diese sehen eine Aufhebung der Impfpriorisierung für den Impfstoff vor. Zudem wurde die Empfehlung für das Intervall zur Zweitimpfung mit AstraZeneca auf den Zeitraum von vier bis zwölf Wochen ausgeweitet. Umso länger der gewählte Zeitraum innerhalb dieses Intervalls, desto höher die nachgewiesene Wirksamkeit.

In Nordrhein-Westfalen können bereits seit Anfang der Woche Arztpraxen Personen unter 60 Jahren unabhängig von ihrer Priorisierung mit AstraZeneca impfen. Voraussetzung ist, dass sich die zu impfende Person nach einer individuellen Risikoanalyse und nach sorgfältiger Aufklärung durch den impfenden Arzt oder die impfende Ärztin dafür entscheidet. Die Termine werden mit den jeweiligen Arztpraxen vereinbart. Hier kann in Absprache mit dem Arzt der flexiblere Zeitraum für die Terminierung der Zweitimpfung genutzt werden. Denjenigen, die bereits eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhalten haben, steht es darüber hinaus frei, sich mit ihrem Arzt über eine Verkürzung der Frist bis zur zweiten Impfung auszutauschen.

Auf die Impfzentren in Nordrhein-Westfalen hat der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz derzeitig keine Auswirkungen, da das Land momentan keinen AstraZeneca-Impfstoff für Erstimpfungen in den Impfzentren erhält. Auch können bereits vereinbarte Zweitimpfungstermine aufgrund des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes nicht nach vorne gezogen werden. Sofern die Impfzentren im Land wieder AstraZeneca-Impfstoff für Erstimpfungen erhalten sollten, werden die neuen Regeln angewendet.

Das Gesundheitsministerium weist zudem nochmals darauf hin, dass die Impfungen von Personen über 60 Jahre (Priorität 3) in Nordrhein-Westfalen begonnen haben und im Bereich der niedergelassenen Ärzteschaft ab sofort Impftermine vereinbart werden können. Im Gegensatz zu den Impfungen der Über-80- und Über-70-Jährigen finden die Impfungen nicht in den Impfzentren statt, sondern in den Arztpraxen. Auch hier werden die Termine direkt mit den jeweiligen Arztpraxen vereinbart. Als Impfstoff wird im Normalfall AstraZeneca verimpft.

Erlass zu aufsuchenden Impfangeboten in sozial benachteiligten Stadtteilen

Das Land Nordrhein-Westfalen weist 15 Kreisen und kreisfreien Städten Sonderkontingente mit dem Impfstoff der Firma Johnson & Johnson für aufsuchende Impfangebote in sozial benachteiligten Stadtteilen zu. Die ausgewählten Kreise und kreisfreien Städte sind aufgefordert worden, dem Ministerium bis Montag, 17 Mai, ein Kurzkonzept zu den geplanten Maßnahmen vorzulegen. Insgesamt stehen zum jetzigen Zeitpunkt 33.000 Impfdosen zur Verfügung.

Die folgenden Kreise und kreisfreien Städte wurden auf Grundlage der Mindestsicherungsquote (zusammengefasster Indikator, der den prozentualen Anteil der Empfängerinnen von Mindestsicherungsleistungen an der Gesamtbevölkerung ausweist) und der 7-Tages-Inzidenz ausgewählt und müssen dem Land ein Kurzkonzept einreichen, damit ihnen die zusätzlichen Impfdosen zugeteilt werden können:

Hagen

Dortmund

Gelsenkirchen

Krefeld

Leverkusen

Wuppertal

Herne

Bielefeld

Duisburg

Hamm

Köln

Kreis Mettmann

Solingen

Oberhausen

Remscheid

Das Land wird ein Sonderkontingent in Höhe von 100.000 Impfdosen für aufsuchende Impfangebote in sozial benachteiligten Stadtteilen zur Verfügung stellen. Bislang hat das Land rund 50.000 Impfdosen an Kreise und kreisfreie Städte verteilt, die sowohl für die Impfungen von Wohnungs- und Obdachlosen als auch für Stadtteilimpfungen genutzt werden können. Neben den nun zugesagten 33.000 Impfdosen wird das Land weitere Sonderkontingente für Stadtteilimpfungen zur Verfügung stellen, sobald weitere Impfdosen zur Verfügung stehen.

Neue Einreiseregelungen des Bundes ersetzen Landesregelungen

Seit Donnerstag, 13. Mai 2021, werden neue Einreiseregelungen des Bundes in Kraft treten, die die Quarantäneverordnungen der Länder und damit auch die Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen ersetzen. Dann gilt für Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, grundsätzlich eine zehntägige häusliche Quarantäne, die aber durch die Übermittlung eines negativen Tests an die zuständige Behörde aufgehoben werden kann. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind vollständig geimpfte und genesene Personen. Für die Testung ist ein Corona-Schnelltest ausreichend.

Allerdings ist nach dem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet – wie etwa den Niederlanden –  eine Freitestung erst ab dem fünften Tag nach Einreise möglich. Die Bundesverordnung legt Ausnahmen von dieser Quarantänepflicht fest – unter anderem für Grenzpendler, Familienbesuche und für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden.

Weiterhin gilt für Einreisen auch Hochinzidenzgebieten die Pflicht zum Mitführen eines aktuellen negativen Tests. Hiervon sind nur Durchreisende und Transportpersonal (bei Aufenthalten unter 72 Stunden) ausgenommen. Grenzpendler müssen sich zweimal pro Woche testen lassen. An allen Flughäfen mit Tourismus- und Linienflügen aus Risikogebieten bestehen inzwischen Testmöglichkeiten. Auch in den landesweit über 6.000 Testzentren und anderen Teststellen wie Apotheken oder Ärzten kann die Testung vorgenommen werden. Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet gelten strengere Regelungen.

Die rechtlichen Regelungen sind im Detail der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 12. Mai 2021 zu entnehmen.

Hintergrund:

Die Regelungen beziehen sich nur auf ausländische Risikogebiete und nicht auf innerdeutsche Regionen. Die Einstufung internationaler Risikogebiete erfolgt durch das Robert Koch-Institut unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete

Umweltzustandsbericht zeigt Verbesserungen, aber auch Handlungsbedarf

Der Zustand der Umwelt in Nordrhein-Westfalen hat sich in vielen Bereichen verbessert, in anderen Bereichen ist er weiterhin besorgniserregend. Dies dokumentiert der vorgelegte Umweltzustandsbericht Nordrhein-Westfalen 2020. Zu den positiven Entwicklungen zählen, dass sich die Luftqualität in Nordrhein-Westfalen verbessert hat, deutlich weniger Treibhausgase ausgestoßen werden sowie die Flächenanteile für den Naturschutz und die ökologische Landwirtschaft zunehmen. Anlass zur Sorge bieten unter anderem der schlechte Zustand unserer Wälder und der nach wie vor zu hohe Flächenverbrauch. Deutlich macht der Bericht zudem: Die Klimaänderungen sind bereits deutlich spürbar. So beginnt die Apfelblüte bereits 17 Tage früher als im Jahr 1951.

Beispiel Klimawandel und Treibhausgase:

Der Klimawandel ist auch in Nordrhein-Westfalen längst angekommen. Eine Trendberechnung über den Zeitraum 1881 bis 2020 ergibt einen signifikanten Anstieg der Jahresmitteltemperatur von 1,7 Grad Celsius. Die Anzahl heißer Tage pro Jahr, an denen 30 Grad Celsius überschritten werden, hat sich im 30-Jahreszeitraum 1990 bis 2019 gegenüber 1891 bis 1920 auf 8 Tage mehr als verdoppelt. In den Dürrejahren 2018 und 2019 gab es sogar 17 bzw. 16 heiße Tage in Nordrhein-Westfalen. Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes setzt sich die Landesregierung das Ziel, bis zur Mitte des Jahrhunderts klimaneutral zu wirtschaften. Ebenso bedeutsam wie der Klimaschutz ist die Klimaanpassung. Hier setzt die Landesregierung mit einem ersten eigenständigen Klimaanpassungsgesetz einen starken Akzent: künftig müssen zum Beispiel bei allen kommunalen Planungen Maßnahmen zur Klimaanpassung, wie unversiegelte Versickerungsflächen für Starkregen oder ein Netzwerk aus Grünflächen, mitgedacht werden.

Beispiele Stickstoffdioxid und Feinstaub:

Die städtische Luft in Nordrhein-Westfalen ist sauberer geworden. Dies ist unter anderem der Erfolg einer konsequenten Fortschreibung und Umsetzung der von den Bezirksregierungen erstellten Luftreinhaltepläne. Erstmals konnten im Jahr 2020 in ganz Nordrhein-Westfalen alle Luftqualitätswerte eingehalten werden. Demnach lag 2020 erstmals auch der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid an allen 124 Standorten unter dem EU-weit gültigen Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Auch bei den Feinstaub-Werten lag 2019 die mittlere städtische Hintergrundbelastung mit PM10- und PM2,5-Feinstaub deutlich unter den EU-Jahresgrenzwerten von 40 bzw. 25 Mikrogramm pro Kubikmeter.

Beispiel Ressourceneffizienz:

Die Endenergieproduktivität stieg um 45 Prozent gegenüber dem Bezugsjahr 1991. Auch die Rohstoffproduktivität nahm 2018 gegenüber Bezugsjahr 1994 um 26 Prozent zu, sie stagniert jedoch über die letzten zehn Jahre. Erklärte Ziele der Landesregierung sind die Stärkung der Kreislaufwirtschaft, eine Erhöhung von Recyclingquoten, die Entkoppelung von Wachstum und Ressourcenverbrauch sowie die Förderung der Umweltwirtschaft. Insgesamt arbeiten bereits rund 468.000 Erwerbstätige in der Umweltwirtschaft, das sind immerhin 5 Prozent aller Erwerbstätigen in Nordrhein-Westfalen, sie erwirtschaften rund 6 Prozent der gesamten nordrhein-westfälischen Bruttowertschöpfung.

Beispiel Wald:

Stürme, Dürre und ein massiver Borkenkäferfraß haben die Wälder in Nordrhein-Westfalen bis hinauf in die Mittelgebirgslagen schwer geschädigt. Zur Schadensbewältigung und Wiederbewaldung hat die Landesregierung die Förderungen erheblich aufgestockt, Sondermittel bereitgestellt und Fachkonzepte entwickelt. Betrug die forstliche Förderung in Nordrhein-Westfalen 2018 noch gut 4 Millionen Euro, hat sich diese im Jahr 2020 auf über 57 Millionen Euro vervielfacht. Im Jahr 2021 ist eine weitere Aufstockung auf über 75 Millionen Euro vorgesehen. Ein neues Waldbaukonzept legt die Grundlage für die Entwicklung artenreicher und resilienter Laubmischwälder. Ziel ist ein multifunktionaler, klimastabiler Wald, der dem Schutz des Bodens, des (Grund-)Wassers, der Artenvielfalt und der Kohlendioxid-Fixierung genauso dient wie der Naherholung und der Sicherung einer nachhaltigen Forstwirtschaft.

Beispiel Flächenverbrauch:

Die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Nordrhein-Westfalen umfasst knapp 24 Prozent der Landesfläche, davon sind rund 46 Prozent versiegelt. Pro Tag kommen durchschnittlich 8,1 Hektar Siedlungs- und Verkehrsfläche hinzu, meist auf Kosten landwirtschaftlicher Fläche. Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, dem Verbrauch von Freiflächen, ganz speziell der landwirtschaftlichen Nutzflächen, entgegenzusteuern. Mit einem ressortübergreifenden Maßnahmenpaket zur intelligenten und effizienten Flächenentwicklung will die Landesregierung den Flächenverbrauch weiter eindämmen. Bausteine sind unter anderem die Entwicklung eines Brachflächenkatasters oder eines Flächenzertifikathandels unter Kommunen.

Beispiel Artenvielfalt:

Zusammen mit dem Klimawandel stellt der Verlust der biologischen Vielfalt die gegenwärtig größte ökologische, aber auch ökonomische Bedrohung dar. Der Indikator „Artenvielfalt und Landschaftsqualität“ bewertet anhand von rund 60 charakteristischen Brutvogelarten den Zustand der vier Lebensraumtypen Wälder, Agrarland, Siedlungen und Gewässer. Positive Entwicklungen sind in den Wald- und Siedlungsbereichen zu verzeichnen.  Diese gilt es zu verstetigen und auch in den anderen Lebensräumen eine Trendwende zu erzielen.

Dort, wo die Ursachen bekannt sind, wurden bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen. Ein wichtiger Baustein ist die Förderung von Agrarumwelt- und Vertragsnaturschutz-Maßnahmen.  Darüber hinaus hat das Land beschlossen, die Arbeit der Biologischen Stationen, die Biodiversitätsberatung der Landwirtschaftskammer sowie das Projekt Leitbetriebe Biodiversität zu verstetigen und zu verstärken. Zur Ursachenforschung und Verbesserung des Insektenschutzes erfolgt zudem der Aufbau eines landesweiten Insektenmonitorings. Im Rahmen des neuen Bewirtschaftungsplan für die Flussgebiete Rhein, Weser, Ems und Maas sind in den nächsten Jahren über 10.000 Maßnahmen geplant, um die Qualität der Gewässer in Nordrhein-Westfalen weiter zu verbessern.

Der neue Umweltbericht kann unter folgendem Link heruntergeladen und als Druckversion bestellt werden: www.umweltzustandsbericht.nrw.de

Land legt bundesweit erstes Kulturgesetzbuch vor

Nordrhein-Westfalen bündelt sämtliche die Kultur betreffenden rechtlichen Regelungen und Gesetze in einem eigenen Kulturgesetzbuch (KulturGB NW). Damit nimmt Nordrhein-Westfalen bundesweit eine Vorreiterrolle ein. Ziel des Vorhabens ist es, die Kulturlandschaft Nordrhein-Westfalens durch verbindliche Rahmensetzungen zu stärken und zugleich die Bedeutung der Kultur als zentrales politisches Schlüsselthema hervorzuheben. Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat den Regierungsentwurf des Kulturgesetzbuches in seiner Sitzung am 11. Mai 2021 beschlossen.

Die Kernpunkte des Regierungsentwurfs im Überblick:

  • Soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern verbessern

Künstlerinnen und Künstler bilden das Rückgrat der vielfältigen Kulturlandschaft in Nordrhein-Westfalen. Mit der Festlegung von Honoraruntergrenzen und Vorgaben für mehr Festanstellungen legt das Kulturgesetzbuch nun verlässliche Standards fest, um die sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern zu verbessern. Da es sich um ein Kernanliegen der Landesregierung handelt, finden sich die Regelungen zur Förderung von Künstlerinnen und Künstlern als Querschnittsthema in den unterschiedlichen Bereichen des Kulturgesetzbuches wieder.

  • Provenienzforschung und Sicherung des kulturellen Erbes

Um der großen Verantwortung gerecht zu werden, die Politik und Gesellschaft für den Umgang mit Kunstwerken tragen, die in der Zeit des Nationalsozialismus den rechtmäßigen Besitzern geraubt wurden, findet das Thema Provenienzforschung prominent Eingang ins Kulturgesetzbuch. Entsprechend einer wachsenden Sensibilität und Verantwortung in Bezug auf Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem ursprünglichen Kontext gerissen wurde, wird auch die Erforschung des kolonialen Erbes und von Entziehungen in der Zeit der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und der DDR in den Blick genommen. Eine weitere Regelung sieht die Verpflichtung zum Erhalt des Landes-Kunstbesitzes vor, d.h. die Kunstschätze aus diesen Sammlungen dürfen nicht verkauft werden, um zum Beispiel Haushalte zu sanieren.

  • Gesetzliche Verankerung von Musikschulen und Bibliotheken

Das Kulturgesetzbuch setzt mit der erstmaligen gesetzlichen Verankerung von Musikschulen und Bibliotheken einen wichtigen Akzent und gibt damit ein klares Bekenntnis zu diesen wichtigen Orten kultureller Bildung ab. Im Bereich der Musikschulen werden klare Kriterien zur Qualitätssicherung als Voraussetzung für eine Förderfähigkeit durch das Land definiert. Ein Qualitätskriterium sind zum Beispiel fest angestellte und tariflich bezahlte Musikpädagogen und -pädagoginnen – zum einen, um diese sozial abzusichern und zum anderen, um an den Musikschulen ein solides und nachhaltiges Qualitätsniveau zu garantieren. Die gesetzliche Festlegung flankiert die Musikschuloffensive des Landes, in deren Rahmen den Kommunen ab 2022 rund sieben Millionen Euro mehr Landesmittel zur Verfügung stehen. Damit können kurzfristig 100 neue Stellen an Musikschulen geschaffen werden.

  • Nachhaltigkeit

Auch das Thema Nachhaltigkeit in der Kultur wird erstmalig rechtlich positioniert und zwar in dreifacher Dimension: ökologisch, wirtschaftlich und sozial. Kultureinrichtungen sollen etwa im Bereich Bauen, bei Veranstaltungen oder im internationalen Austausch ihren ökologischen Fußabdruck beachten. Landesförderungen sollen nachhaltig ausgerichtet werden und können entsprechende Kosten berücksichtigen. Berücksichtigt werden soll in der Förderung auch die Nachhaltigkeit in Bezug auf die ökonomischen Rahmenbedingungen für Künstlerinnen und Künstler.

  • Bürokratieabbau und Transparenz

Das Kulturgesetzbuch sieht eine Förderrichtlinie vor, auf deren Grundlage es künftig erheblich einfacher sein wird, Anträge auf Förderung zu stellen. Die Richtlinie soll alle zwei Jahre evaluiert werden, um den Bürokratieabbau auch nachhaltig zu betreiben. Das Kulturgesetzbuch schafft außerdem Rahmenbedingungen, die die Entwicklung der Kultur- und Förderpolitik im Sinne einer lebendigen Beteiligung aller Akteurinnen und Akteure vorsehen. Leitende Kriterien sind Transparenz und Verbindlichkeit.

Termin für Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen steht fest

In fast genau einem Jahr sind rund 13,2 Millionen Nordrhein-Westfalen dazu aufgerufen, einen neuen Landtag zu wählen. Die nächsten Landtagswahlen finden am 15. Mai 2022 statt. Zuvor hatte das Kabinett den vom Innenminister vorgeschlagenen Termin beschlossen.

Der Innenminister hatte den im Landtag vertretenen Parteien die Wahltage, die in Betracht kommen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Festlegung des Wahltermins auf den 15. Mai 2022 berücksichtigt die entsprechenden Rückmeldungen.

Nach der Landesverfassung muss ein neuer Landtag im letzten Vierteljahr der Wahlperiode gewählt werden. Dafür ist der jetzt beschlossene Wahltermin aus Sicht der Landesregierung am besten. Alternativtermine hätten in den Osterferien, kurz danach oder an sogenannten Brückenwochenenden gelegen. Dies hätte sich nachteilig auf die Wahlbeteiligung und auf den Wahlkampf auswirken können. Der Termin kommt demjenigen der vergangenen Landtagswahl am 14. Mai 2017 nahe.

Nordrhein-Westfalen erhält eigenes Institut für Digitalisierungsforschung: Land fördert Gestaltung der digitalen Transformation mit künftig sechs Millionen Euro pro Jahr

Mit dem Ausbau des bisherigen Wissenschaftskolleg „CAIS“ in ein eigenständiges Forschungsinstitut erhält die ganzheitliche Erforschung der Digitalisierung und ihrer Wirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft nun einen festen Ort in Nordrhein-Westfalen: Das Land unterstützt das neue, in Bochum angesiedelte Forschungsinstitut CAIS mit zunächst 2,1 Millionen Euro im Jahr 2021 und im Endausbau ab 2024 mit jährlich sechs Millionen Euro.

Das CAIS wird sich im Rahmen von inter- und transdisziplinären Forschungsprogrammen der digitalen Transformation in all ihren Facetten widmen. Erforscht werden soll unter anderem, wie digitale Innovationen die Demokratie verändern, inwiefern Künstliche Intelligenz (KI) für das Gemeinwohl eingesetzt werden kann sowie welche Rolle KI künftig im Bildungsbereich spielt oder wie die Digitalisierung bei der Bekämpfung des Klimawandels helfen kann. Das CAIS verfolgt dabei einen ganzheitlichen Forschungsansatz, der Geistes- und Sozialwissenschaften mit technikwissenschaftlichen Überlegungen verzahnt. Auch anwendungsorientierte Fragestellungen sowie ethische Grundfragen der Digitalisierung spielen dabei eine Rolle. Ziel des CAIS ist es, den Prozess der Digitalisierung aktiv zu gestalten und ihre enormen Chancen gesellschaftlich breit nutzbar zu machen.

Der Trägerkreis des CAIS besteht aus der Ruhr-Universität Bochum, der Universität Duisburg-Essen, der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, dem GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, dem RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und dem Grimme Institut.

Nordrhein-Westfalen verfügt in der Region Bochum über einen starken digitalen Kompetenzschwerpunkt. Neben dem CAIS gehören auch das Max-Planck-Institut für Sicherheit und Privatsphäre, an der Ruhr-Universität Bochum das Horst-Görtz-Institut für IT-Sicherheit (HGI), das Exzellenzcluster CASA: Cyber Security in the Age of Large-Scale Adversaries und das Center of Computer Science (CCS) sowie an der TU Dortmund das Dortmund Data Science Center (DoDSc) und das KI-Kompetenzzentrum Maschinelles Lernen Rhein-Ruhr (ML2R) dazu.

Pakt für Informatik bereitet Schülerinnen und Schüler auf die digitalen Anforderungen der Arbeitswelt vor

Das Programmieren einer App, digitale Fertigungsmethoden oder der Einsatz von Virtual Reality: Im Pakt für Informatik arbeiten Unternehmen und Schulen außerhalb des Unterrichts praxisnah zusammen, um die Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Informatik und Digitalisierung zu unterstützen. In insgesamt fünf Netzwerken in ganz Nordrhein-Westfalen erwerben die Fachkräfte von morgen so bereits frühzeitig IT-Kenntnisse.

Im Pakt für Informatik arbeiten Schul- und Wirtschaftsministerium gemeinsam mit der IHK Nordrhein-Westfalen, unternehmer.nrw, dem Branchenverband Bitkom und der Landesinitiative Zukunft durch Innovation daran, dass Kinder und Jugendliche ab Sekundarstufe I das Programmieren erlernen und mit Hilfe von Algorithmen Probleme lösen. Grundlage der außerschulischen Bildungsmaßnahme sind Elemente informatischer Grundbildung gemäß dem Medienkompetenzrahmen NRW des Schulministeriums.

Die Pilotprojekte in Köln, Kamp-Lintfort, Bottrop und Oberhausen, Gütersloh und Südwestfalen haben nach den Sommerferien 2020 begonnen und sind zunächst auf zwei Schuljahre ausgelegt. Die Pilotphase unterstützt das Land mit 500.000 Euro.

Kurzbeschreibungen der Pilotprojekte:

  • Hochschule Rhein-Waal– zdi-Zentrum Kamp-Lintfort

In dem Vorhaben „FabStore“ entsteht eine Online-Börse, auf der Open-Source-Produkte zum Nachbau angeboten werden. Diese Produkte können in Workshops oder Projektkursen sowie in Schulen und Schülerlabors verwendet werden. Auch Produkte, die zuhause nachgebaut werden können, sind geplant. Mit dem Nachbau erlernen die Kinder und Jugendlichen digitale Fertigungsmethoden: Das sind Design- und Fertigungsverfahren, bei denen Daten direkt zur Steuerung von Anlagen (3D-Drucker, CNC-Fräsen, Lasercutter) verwendet werden, um verschiedene Teilchen zu erschaffen. Die Projektumsetzung erfolgt in Unternehmen, an Schulen im Rahmen außerunterrichtlicher Projektkurse oder im Schülerlabor an der Hochschule.

  • Lernende Region – Netzwerk Köln e.V. – zdi-Zentrum Köln: „DigiGeeksCGN – Dein Pakt für Informatik“

In dem Vorhaben lernen Jugendliche anhand verschiedener Programmiersprachen die Grundsätze der Softwareentwicklung: Die Schülerinnen und Schüler lösen mit einem selbstprogrammierten Roboter Aufgaben, konzipieren und programmieren im Team eine Chat-App gegen Vereinsamung in Corona-Zeiten oder programmieren ihre eigene Virtual Reality-Anwendung. Expertinnen und Experten aus der IT-Branche geben ehrenamtlich Einblicke in ihren Berufsalltag und entwickeln gemeinsam mit den Jugendlichen Praxislösungen für konkrete Fragestellungen.

  • „MI(N)T IT in die Zukunft – DigITal für SWF“ des Technikzentrums Südwestfalen gGmbH – zdi-Netzwerk technik_mark und Ennepe-Ruhr

Das Vorhaben setzt sich aus zwei wesentlichen Bausteinen zusammen: Zum einen wird eine Online-Befragung durchgeführt zum Ist-Zustand der Digitalisierung an Schulen. Zum anderen setzen die Schülerinnen und Schüler praxisnahe Projekte um: Gemeinsam mit IT-Experten aus Unternehmen und der Fachhochschule programmieren sie eine CO2-Ampel und bauen eine App, über die die Daten ausgelesen werden können. In einem anderen Format konzipieren sie eine Produktionsstraße mit vollautomatischen Steuerungsprozessen am Beispiel der Papierherstellung. Darüber hinaus erhalten die Jugendlichen einen Einblick in Ausbildungs-, Berufs- und Studienmöglichkeiten im Bereich Digitalisierung und IT. Die Lernangebote sollen als Teil der MINT-Förderung einen festen Platz an den Schulen erhalten. Durchgeführt werden die Projekte am Technikzentrum Südwestfalen in Lüdenscheid und am sich im Aufbau befindenden Technikzentrum in Hagen.

  • Digital4u – Finde deinen Traumberuf! – zdi-Zentren Bottrop und Oberhausen

Digital4u weckt durch praktische Mitmachangebote die Begeisterung junger Menschen für die digitalisierte Arbeitswelt. In Zusammenarbeit mit Experten aus der Wirtschaft bekommen die Jugendlichen über Apps, programmierbare Roboter oder Mikrocontroller Einblicke in unterschiedliche Anwendungsfelder wie Künstliche Intelligenz, Virtual Reality, Energieinformatik oder Softwareentwicklung. In einem Projekt etwa programmieren die Schülerinnen und Schüler mit Hilfe einer Blockprogrammiersprache eine Ampelschaltung und erlernen damit grundlegende Programmierkenntnisse.

  • „Pakt für Informatik im Kreis Gütersloh“ der pro Wirtschaft GT GmbH – zdi-Zentrum pro MINT GT:

Das Vorhaben fördert durch vielfältige Maßnahmen das interdisziplinäre Arbeiten an den Schulen und verknüpft das Fach Informatik mit anderen Fächern. Die Erfahrungen aus den bereits vorhandenen Online-Angeboten nutzt das Netzwerk mit Partnern aus Unternehmen, Hochschulen und Schülerlaboren, um weitere hybride Bildungsangebote zu entwickeln. Derzeit entwickeln die Projektpartner zum Beispiel gemeinsam mit der Stadt Gütersloh ein Projekt, in dem sie die Gütersloher Geschichte durch den Einsatz von virtueller Realität erlebbar machen: ein Geschichtskurs liefert die Inhalte, der Informatikkurs übernimmt die technische Umsetzung. Durch die hybriden Formate können sich die Schülerinnen und Schüler auch zuschalten. So ist es etwa möglich, einen Einblick in den Arbeitsalltag von Servicetechnikern zu geben, die sich durch Fernwartung auf Systeme aufschalten und so die Facharbeiterinnen und Facharbeiter unterstützen. Als weiteres Projekt erarbeitet das zdi-Zentrum zurzeit gemeinsam mit ein paar Schulen Angebote in der Spieleprogrammierung über die Blockprogrammierung Scratch.

Außerschulische Bildungsangebote zum Ausgleich von Lernrückständen

Die „Extra-Zeit zum Lernen“ stößt bei den Maßnahmenträgern und bei den Schülerinnen und Schülern auf großes Interesse. Allein in den ersten beiden Monaten (März und April) des Programms zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen wurden rund 1.500 Gruppenmaßnahmen und 122 Individualmaßnahmen bewilligt. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen haben dafür insgesamt bis Ende April über 3,3 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Das Ministerium für Schule und Bildung hat mit der „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ ein Programm gestartet, um mit außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten die individuellen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Schülerinnen und Schüler gezielt auszugeichen. Die Förderrichtlinien für die verschiedenen Angebote aus dem Programm wurden bereits am 9. März veröffentlicht. Nach dem Start des Sommerferienprogramms 2020 und der Fortsetzung der besonderen Unterstützung für Schülerinnen und Schüler auch im Herbst 2020 wurde das Unterstützungspaket unter dem Namen „Extra-Zeit zum Lernen“ bis zum Sommer 2022 weiter ausgeweitet: Für den Zeitraum März 2021 bis Sommer 2022 hat die Landesregierung insgesamt 36 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Die flexible Gestaltung des Programms erlaubt es, die außerschulischen Bildungsangebote auch jenseits der Schulferien zum Beispiel an Wochenenden durchzuführen. Zudem sind die Angebote offen für Schülerinnen und Schüler aller Leistungsniveaus, aller Schulformen und aller Jahrgänge. Die Angebote werden vor Ort von Trägern geplant und durchgeführt. Neu hinzugekommen als Träger sind die Universitäten, die ebenfalls zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen im Bildungsbereich beitragen und Förderanträge stellen können. Grundsätzlich finden die Angebote in Präsenz statt. Falls Präsenzangebote pandemiebedingt nicht möglich sind, können Anbieter auch umsteuern und geeignete Konzepte für Distanzlernangebote umsetzen. Anträge können weiterhin wie gewohnt bei den Bezirksregierungen gestellt werden.

Das Programm sieht wie bislang für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Förderbedarf individuelle Bildungs- und Betreuungsangebote im häuslichen Umfeld als Einzelmaßnahme vor. Dieses Individualangebot gewährleistet, den spezifischen Bedürfnissen dieser Schülerinnen und Schüler gerecht werden zu können.

Weitere Informationen zur „Extra-Zeit zum Lernen“ finden Sie hier im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung.

Land stärkt Sicherheit an Bahnhöfen und in Zügen

Der Fahrgast steht im Mittelpunkt der Mobilitätspolitik in Nordrhein-Westfalen. Daher hat das Land  im Rahmen seiner breit angelegten ÖPNV-Offensive bereits rund zehn Millionen Euro bis 2024 zur Verfügung gestellt, um 100 Bahnhöfe in Nordrhein-Westfalen mit modernster Videotechnik auszustatten. Ziel des Programms ist es, die Sicherheit für die Pendler deutlich zu erhöhen. Jetzt hat das Land gemeinsam mit den Aufgabenträgern im Schienenpersonennahverkehr, der Bundespolizei und dem Kompetenzcenter Sicherheit (KCS) festgelegt, an welchen Bahnhöfen in allen Landesteilen die moderne Videotechnologie installiert wird.

In seiner insgesamt über zwei Milliarden Euro starken Offensive bündelt das Land verschiedene Maßnahmen, die den ÖPNV einfacher zugänglich, leistungsstärker, verlässlicher, vernetzter, flexibler und sicherer machen. Dazu gehört auch, die objektive und subjektive Sicherheit an den Bahnhöfen zu verbessern.

Zu den Bahnhöfen, die mit neuer stationärer Videotechnik ausgestattet werden, gehören Standorte in allen Landesteilen Nordrhein-Westfalens, unter anderem die Hauptbahnhöfe Oberhausen, Gütersloh und Siegen sowie mehrere Standorte in Köln, unter anderem Köln-West, -Worringen und -Nippes. Die notwendigen Installationsarbeiten an den Bahnhöfen beginnen in Kürze.

Um die Sicherheit an den Stationen in Nordrhein-Westfalen zu steigern, stellt die DB gemeinsam mit dem Bund 20 Millionen Euro bereit, um hiermit zusätzlich rund 60 Bahnhöfe mit moderner Videotechnik auszustatten. Zusammen mit den zehn Millionen Euro des Landes werden nun bis 2024 insgesamt 160 Bahnhöfe in Nordrhein-Westfalen mit moderner Videotechnik ausgerüstet sein.

Hintergrund ÖPNV-Offensive:

Das Land hat 2019 eine ÖPNV-Offensive mit einem Volumen von bislang mehr als 2 Milliarden Euro aufs Gleis gesetzt. Davon profitieren Städte und ländliche Regionen: Unter anderem steht 1 Milliarde Euro für ein Systemupgrade zur Verfügung, das heißt für die Grunderneuerung von Stadt- und Straßenbahnnetzen. 280 Millionen Euro werden für das Programm „Robustes Netz“ gemeinsam mit der Deutschen Bahn investiert, 120 Millionen Euro für On-Demand-Verkehre (ÖPNV auf Abruf) und 100 Millionen Euro für regionale Schnellbuslinien. Zudem stellt das Land mit 22,5 Millionen Euro eine neue Förderung zum Aufbau eines Planungsvorrates für notwendige Stadtbahn- und Eisenbahninfrastrukturprojekte bereit, damit Kommunen und Aufgabenträger des ÖPNV schneller und besser Bundesmittel für geplante Schienenprojekte abrufen können.

Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen wird nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen. Damit gilt das Bundesmodell – wie in der Mehrzahl der Länder – auch für Nordrhein-Westfalen.

Von den Eigentümerinnen und Eigentümern wird man nur relativ wenige Angaben benötigen, wie zum Beispiel bei Wohngrundstücken, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr. Dazu hat auch wesentlich beigetragen, dass Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern bereits bei der Erstellung des Bundesmodells mitgewirkt hat und deutliche Vereinfachungen erreicht werden konnten. Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung der Reform sämtliche Kommunen öffentlich über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt, um Transparenz darüber zu ermöglichen, ob seitens der Kommune mit den Hebesätzen Steuern erhöht, gesenkt oder gleich gelassen werden.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund über einen langen Zeitraum nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen. Deshalb musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten, sogenannten Bundesmodell nachgekommen, welches bundesweit gilt, sofern ein Land nicht von der im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

Die Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen erfolgt ohne ein eigenes Gesetzgebungsverfahren.