Themen der Woche im Landtag NRW 24. Kalenderwoche 2019

  • Land fördert Kommunen: 9,5 Millionen Euro für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement
  • Digitale Hochschule NRW: 23 Millionen Euro für Aufbau digitaler Lehr- und Lernorte und Modernisierung der WLAN-Netze
  • Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen für Strafbarkeit des „Upskirting“
  • Tariflich Beschäftigten und Minijobbern steht auch Urlaubsgeld zu
  • Land fördert Erneuerung auf der Güterstrecke „Versmold – Harsewinkel – Hö-velhof“ der Teutoburger Wald Eisenbahn (TWE)

 

Land fördert Kommunen: 9,5 Millionen Euro für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement

Die Richtlinie für das Förderprogramm der Landesregierung für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement ist in Kraft getreten. Kommunen können ab sofort Anträge auf Förderung einreichen. Die neue Richtlinie für vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement umfasst Förderungen in vier Bereichen:

  1. Mobilstationen und ergänzende Infrastrukturen

In diesem Bereich ermöglicht die neue Richtlinie die Förderung

  • von Mobilstationen (auch in Quartieren ohne Verknüpfung mit dem ÖPNV)
  • der Erweiterung von Mobilstationen um ergänzende Mobilitätsangebote wie zum Beispiel Carsharing-Stellplätze oder Abstellmöglichkeiten für Elektrokleinstfahrzeuge
  • von Kauf und Herstellung von Flächen für ergänzende Angebote
  • der Aufwertung von Stationen und die Erhöhung der Aufenthaltsqualität.

Mobilstationen sind ein wichtiger Baustein für die Vernetzung unterschiedlicher Mobilitätsangebote. Hier setzen Mobilstationen als Übergangspunkte für die lückenlose Verbindung von Auto, „Bike-Sharing“ mit „Car-Sharing“, Bus und Bahn an und ermöglichen ein komfortables Umsteigen.

  1. Maßnahmen zur Digitalisierung

Eine weitere Möglichkeit zur Förderung besteht insbesondere für digitale Informations-, Buchungs- und Zahlungssysteme (auch als App-Lösungen), sowie das Schaffen von Schnittstellen zu bestehenden Systemen. Gefördert werden außerdem Systeme zur Erfassung der Parkraumbelegung. Ergänzend ist die Förderung der Erhebung von Daten für Mobilitätsangebote möglich.

  1. Mobilitätskonzepte und Studien

Die Förderung von Mobilitätskonzepten für die Vernetzung von Verkehrsmitteln ist ein weiterer Schwerpunkt der Richtlinie. Ziel der Konzepte soll die Definition von Modellvorhaben mit einer konkreten Zeit- und Kostenplanung sein. Die Richtlinie sieht vor, insbesondere regionale und interkommunale Zusammenarbeit zu fördern. Hintergrund dieser Schwerpunktsetzung ist die Einschätzung, dass verkehrliche Probleme nur in Stadt-Umland-Zusammenhängen gelöst werden können. Förderfähig sind Konzepte sowohl für den Personen- als auch für den innerstädtischen Güterverkehr. Auch Nutzerstudien und Forschungsvorhaben zu Zukunftsfragen der Mobilität werden gefördert.

Beispiel für ein innerstädtisches Güterverkehrskonzept sind sogenannte City Hubs. Die Hubs funktionieren in der Lieferkette als Zwischenstationen. Lieferanten können Waren von dort sozusagen auf der „letzten Meile“ zum Kunden mit kleineren Lieferfahrzeugen wie Lastenfahrrädern transportieren. Die Landesregierung fördert bereits aktuell eine Studie zur Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit von City Hubs in Krefeld, Neuss und Mönchengladbach.

  1. Maßnahmen des Mobilitätsmanagements

Ein weiterer Bereich der neuen Richtlinie umfasst Beratungen für Maßnahmen des Mobilitätsmanagements. Ziel dieser Maßnahmen ist es, Einfluss auf das Mobilitätsverhalten bestimmter Zielgruppen wie Neubürger, Schüler oder Angestellte in Betrieben zu nehmen. Im schulischen Mobilitätsmanagement liegt ein Schwerpunkt auf Maßnahmen, die den Schulweg für Kinder attraktiver machen. Eine sichere Infrastruktur, die Einrichtung von Elternhaltestellen oder die Beteiligung von Kindern bei der Schulweggestaltung können dazu beitragen.

Hintergrund

Die Richtlinie zur Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements wurde am Freitag, 24. Mai 2019 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Seit 01. Juni ist sie in Kraft. Zuwendungsempfänger sind Kreise, Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände und sonstige Zusammenschlüsse und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent. Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 9,5 Millionen Euro bereit. Nicht förderfähig sind reine ÖPNV-Maßnahmen, Straßen- und Radwegebau sowie rein städtebauliche Maßnahmen – hierfür existieren andere Förderzugänge des Landes.

Digitale Hochschule NRW: 23 Millionen Euro für Aufbau digitaler Lehr- und Lernorte und Modernisierung der WLAN-Netze

Nordrhein-Westfalen schreibt im Rahmen der landesweiten Digitalisierungsoffensive zwei weitere Förderprogramme an den nordrhein-westfälischen Hochschulen aus: Mit den beiden Förderlinien „Digitale Lehr-/Lerninfrastruktur“ und „CampusWLAN.nrw“ unterstützt das Land die Hochschulen etwa beim Aufbau digitaler Lehr- und Lernlabore und dem Ausbau leistungsstarker WLAN-Netze. Insgesamt stehen dafür rund 23 Millionen Euro zur Verfügung.

Neben digitalen Lehr- und Lernlaboren, in denen Studierende digitale Kompetenzen auf- und ausbauen können, fördert das Programm „Digitale Lehr-/Lerninfrastrukturen“ zum Beispiel Investitionen in E-Assessments zur Durchführung digital unterstützter Übungen und Klausuren. Auch Lernorte, die es Studierenden ermöglichen, digitale Technologien in ihr Selbststudium zu integrieren – etwa Videoanalysen zur Vorbereitung eigener Präsentationen oder eigene Medienproduktionen – sind Teil des Programms.

Mit der zunehmenden Nutzung von Smartphones, Tablets und Notebooks steigt an den Hochschulen der Bedarf an leistungsfähigen WLAN-Zugängen. „CampusWLAN.nrw“ soll eine stabile und leistungsfähige WLAN-Versorgung an den Hochschulen sicherstellen – und so Studierenden und Lehrenden auf dem gesamten Campus das Arbeiten mit mobilen Apps, Clouddiensten oder Onlineportalen ermöglichen. In beiden Programmen können die Hochschulen bis zum 31. Juli 2019 Förderanträge stellen.

Die landesweite Digitalisierungsoffensive wird gemeinsam mit der Digitalen Hochschule NRW durchgeführt – einem bundesweit einmaligen Zusammenschluss von 42 Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und Musikhochschulen in Nordrhein-Westfalen. Zusammen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft arbeiten sie daran, die Digitalisierung der nordrhein-westfälischen Hochschulen zu koordinieren und zu fördern. Im Rahmen der Digitalisierungsoffensive stellt das Ministerium für Kultur und Wissenschaft den Hochschulen bis 2021 jährlich zusätzlich 50 Millionen Euro und danach jeweils 35 Millionen Euro zur Verfügung.

Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen für Strafbarkeit des „Upskirting“

„Upskirting“ – das unbefugte Fotografieren unter Röcke und Kleider von Frauen und Mädchen – soll unter Strafe gestellt werden. Darauf haben sich Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen am Rande der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister im schleswig-holsteinischen Travemünde verständigt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz bereitet derzeit gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesentwurf für eine entsprechende Bundesratsinitiative vor.

Bei der gegenwärtigen Rechtslage hängt das Vorliegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von eher zufälligen Sachverhaltsumständen ab. Daher unterstützt Nordrhein-Westfalen den Vorstoß, eine klare Gesetzeslage zu schaffen, denn Upskirting ist immer ein als demütigend und verletzend empfundener Eingriff in die Privatsphäre von Frauen. Eine eigene Verbotsnorm kann hier ein eindeutiges Zeichen der Unterstützung sein.

Hintergrund:

Nach geltendem Recht sind entsprechende Aufnahmen in der Regel nicht strafbar. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn sich das Opfer in einer Wohnung aufhält und die unbefugte Bildaufnahme deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzte. Eine Strafbarkeit des sog. „Upskirtings“ ist daher nicht gegeben, wenn die Tat (wie wohl in der Regel) außerhalb von besonders geschützten Räumen begangen wird. Eine Online-Petition zweier junger Frauen, die eine Strafbarkeit des „Upskirtings“ fordert, wurde bereits von über 50.000 Unterstützern unterschrieben.

Tariflich Beschäftigten und Minijobbern steht auch Urlaubsgeld zu

Der Sommer ist da und damit auch für viele Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens die Urlaubszeit. Was viele nicht wissen: Tariflich Beschäftigten – auch Minijobbern – steht neben Urlaub vielfach auch Urlaubsgeld zu! Das Arbeitsministerium hat für über 80 Branchen – vom Abbruchgewerbe bis zur Zuckerindustrie – die tariflichen Regelungen zum Urlaubsgeld und zur Urlaubsdauer ausgewertet. Sie können im Internet unter www.tarifregister.nrw.deabgerufen werden.

Das Urlaubsgeld wird je nach Tarifvertrag als Prozentsatz vom Monatseinkommen oder als fester Betrag geregelt. Einige Branchen haben einen Tagessatz je Urlaubstag vereinbart.

Minijobber haben beim Urlaubsgeld die gleichen Rechte, wie alle anderen Beschäftigten. Sie erhalten pro Urlaubstag eine anteilige Zahlung des Urlaubsgeldes, da sie weniger Stunden im Monat beschäftigt sind.

Laut Gesetz beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage, also vier Wochen. Tarifverträge haben in der Regel bessere Regelungen für die Beschäftigten. So haben tariflich gebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den meisten Tarifbereichen einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. In einer Reihe von Branchen werden die Urlaubstage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, zum Beispiel im Friseurhandwerk zwischen 24 und 26 Arbeitstagen.

Beschäftigte, die einen tariflichen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld haben, sollten die Ausschlussfristen beachten. Das ist die Frist, in der man den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss, damit er nicht verfällt. Diese Fristen findet man in der Regel im Manteltarifvertrag.

Land fördert Erneuerung auf der Güterstrecke „Versmold – Harsewinkel – Hövelhof“ der Teutoburger Wald Eisenbahn (TWE)

Die Teutoburger Wald Eisenbahn (TWE) bekommt für die Sanierung ihrer Gleisanlagen weitere Unterstützung von Bund und Land – fünf Förderbescheide über insgesamt 553.000 Euro. Mit den Fördermitteln von Bund und Land und einem Eigenanteil von nur zehn Prozent wird die TWE die Gleisanlagen auf fünf Teilabschnitten ihrer Güterstrecke zwischen Versmold und Hövelhof erneuern.

Dabei wird großer Wert auf Recycling gelegt: Die alten nicht mehr zu nutzenden Holzschwellen werden gegen noch brauchbare alte Betonschwellen ausgetauscht. Das vorhandene Schienenmaterial kann wiederverwendet werden. Auch der alte Schotter wird gesiebt, gereinigt und mit neuem Material ergänzt.

Allein am Bahnhof Versmold hat die TWE im vergangenen Jahr umgerechnet Güter in der Größenordnung von 1.600 Lkw-Ladungen umgeschlagen. Zu den Hauptkunden gehören die Firma Transgas und Brünighaus in Versmold, die Spedition Kemena und der Landmaschinenhersteller Claas in Harsewinkel. Am Standort Gütersloh verfügt die TWE direkt an der A2 über ein eigenes Terminal mit drei Ladegleisen und einem Schwerlastkran für den kombinierten Verkehr. Hier ist der schnelle Umschlag aller gängigen Ladeeinheiten möglich. Seit 2018 hat das Land Fördermittel von rund 633.000 Euro an die TWE ausgezahlt. Vom Bund flossen rund 792.000 Euro. Insgesamt hat die TWE bereits etwas über 1,4 Millionen Euro an Fördermitteln erhalten.

Hintergrund zum Förderprogramm NE-Bahnen:

Mit dem Förderprogramm werden Investitionen in den Erhalt und den Ausbau von überwiegend für den Güterverkehr genutzten Schienenstrecken und Verladeeinrichtungen der NE-Bahnen finanziell unterstützt. Voraussetzung ist, dass die Infrastrukturen für alle Eisenbahnen zugänglich – also öffentliche Infrastrukturen – sind. Für die Jahre 2018 und 2019 hat die Landesregierung insgesamt 16 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Auch in den Folgejahren soll die Förderung fortgesetzt werden.

Die rund 70 kommunalen und privaten Eisenbahnunternehmen verfügen allein in Nordrhein-Westfalen über ein öffentlich zugängliches Schienennetz von etwa 1.500 Gleiskilometern. Die Bahnen sind sowohl in den Randzonen der Ballungsgebiete als auch in den Ballungsräumen von großer verkehrs- und strukturpolitischer Bedeutung.