Themen der Woche im Landtag NRW 32. Kalenderwoche 2020

  • Angepasster Schulbetrieb in Corona Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021
  • Unterstützung der Schulen bei den Herausforderungen des neuen Schuljahres
  • Nordrhein-Westfalen stattet alle Lehrerinnen und Lehrer mit digitalen Endgeräten aus
  • Regelbetrieb der Kindertagesbetreuung in der Pandemie
  • Kostenlose Corona-Tests für Beschäftigte in Schulen und in der Kindertagesbetreuung
  • Arbeit der Tafeln auch in der Corona-Pandemie sicherstellen
  • Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheitsarchitektur in Nordrhein-Westfalen und Deutschland
  • Land finanziert 2020 rund 39 Kilometer neue Radwege
  • „kinderstark – NRW schafft Chancen“: Nordrhein-Westfalen unterstützt Präventionsarbeit der Kommunen mit 14,3 Millionen Euro

 

Angepasster Schulbetrieb in Corona Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021

Der Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen soll im Schuljahr 2020/21 für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen wieder weitgehend im Präsenzunterricht erfolgen – bei klaren und weitreichenden Maßnahmen zum Infektionsschutz sowie mit bereits in Kraft getretenen Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung, Unterricht auf Distanz und Digitalisierung.

Der Unterricht nach Stundentafel und in Präsenz ist das Ziel. Zum Schutz aller am Schulleben Beteiligten bleibt die Grundvoraussetzung dafür die Einhaltung der Anforderungen an Hygiene und Infektionsschutz. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und der mit der Reisesaison verbundenen Unsicherheiten und besonderen Herausforderungen bei der Kontaktverfolgung geht Nordrhein-Westfalen mit den Schutzmaßnahmen so weit wie kein anderes Land. Damit wird die Gesundheit geschützt und gleichzeitig sichergestellt, dass dauerhaft dem Recht der Kinder auf Bildung und Erziehung auch in der Pandemie vollumfänglich Geltung verschafft wird.

Auf Grundlage des nun vorliegenden Gesamtkonzepts für einen angepassten Schulbetrieb können die rund 5.500 Schulen in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Schulträgern die Organisation des kommenden Schuljahres abschließend vornehmen. Das Konzept umfasst unter anderem Vorgaben, Hinweise und konkrete Maßnahmen zu Hygiene und Infektionsschutz, zum Einsatz und zur Unterstützung der Lehrkräfte sowie zum Unterrichtsbetrieb und stützt sich auf den Rahmenplan zum Schul- und Unterrichtsbetrieb. Darauf aufbauend und unter Beachtung des Infektionsgeschehens wurden die aktuellen Vorgaben entwickelt.

Grundsätzlich gilt im Schuljahr 2020/21: Der Schulbetrieb soll für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen möglichst vollständig in Präsenz unter Beachtung strenger Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben erfolgen. Angesichts derzeit steigender Infektionszahlen wird der Infektionsschutz an Schulen weiter verstärkt.

Insbesondere wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen deutlich ausgeweitet. So soll – zunächst bis zum 31. August 2020 – an allen Schulen eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände gelten. Diese umfasst für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 grundsätzlich auch die Zeit des Unterrichts.

Darüber hinaus wird die Rückverfolgbarkeit im Corona-Bedarfsfall sichergestellt und die Möglichkeit für Corona-Testungen für das Personal an Schulen eingeführt. Sollte aufgrund des Infektionsgeschehens auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten an einer Schule phasenweise kein Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler möglich sein, findet verpflichtender Unterricht auf Distanz statt.

Dafür wird die digitale Ausstattung an Schulen verbessert: Bund, Land und Kommunen haben umfangreiche Finanzmittel bereitgestellt, um sowohl alle rund 200.000 Lehrkräfte als auch die Schülerinnen und Schüler, die bislang nicht über ein digitales Endgerät verfügen, mit einem solchen auszustatten. Das Paket der Landesregierung sieht insgesamt Investitionen in Höhe von rund 350 Millionen Euro in das Lehren und Lernen mit digitalen Medien vor. Diese ist die größte digitale Ausstattungsoffensive für Schulen, die es je in Nordrhein-Westfalen gegeben hat. Damit profitieren neben den Lehrkräften auch die Schülerinnen und Schüler. Alle Informationen finden Sie hier.

Das Land hat vor wenigen Tagen ein weiteres Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Personalsituation an den Schulen in Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Durch die zusätzlichen Lehrkräfte soll unter anderem der Präsenzunterricht im kommenden Schuljahr 2020/21 sichergestellt werden. Die nötigen rechtlichen Regelungen wurden mittlerweile umgesetzt und die einzelnen Maßnahmen können nun in Schulen angewendet werden.

Unterstützung der Schulen bei den Herausforderungen des neuen Schuljahres

Nach den Sommerferien beginnt für die Schulen in Nordrhein-Westfalen ein angepasster Schulbetrieb in Corona-Zeiten, der möglichst in Präsenzunterricht stattfinden soll. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland neue Handreichungen zum Lernen auf Distanz veröffentlicht, um die Schulen im kommenden Schuljahr didaktisch-pädagogisch zu begleiten und das Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele sicherzustellen.

Die „Handreichung zur Lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht für allgemeinbildende Schulen“ sowie die „Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg“ unterstützen die Schulen im Umgang mit dem neuen rechtlichen Rahmen für den Distanzunterricht.

Mit dem zusätzlichen Konzept für einen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten sowie der geplanten Verordnung für das Lernen auf Distanz wurden für das Schuljahr 2020/21 umfassende Vorkehrungen getroffen, um das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung und Erziehung zu sichern sowie Unterricht nach Stundentafel stattfinden zu lassen. Wenn Präsenzunterricht nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des notwendigen Infektionsschutzes nicht vollständig möglich ist, findet Distanzunterricht statt. Hier setzen die Handreichungen an:

Die Handreichung für die allgemeinbildenden Schulen stellt dar, wie die Verknüpfung zwischen Präsenz- und Distanzunterricht lernförderlich gestaltet werden kann. Neben organisatorischen Hinweisen wird in der Handreichung ein Schwerpunkt auf Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts gelegt. Die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW) wird ergänzend zu dieser Handreichung zu Beginn des neuen Schuljahres Unterrichtsvorhaben für einzelne Fächer und Schulformen anbieten, die die lernförderliche Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht illustrieren. Das Angebot wird im Laufe des Schuljahres sukzessive ausgebaut.

Die Handreichung für Berufskollegs enthält zudem Beispiele guter Unterrichtspraxis und gibt einen Ausblick auf die zunehmende Nutzung digitalisierter Lernformate, die chancengerechte und individuelle Bildungsverläufe ermöglichen. Als Erweiterung der Handreichungen ist ein Webangebot der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule geplant. Zudem unterstützt das Land NRW diese Formate durch die Schulplattform LOGINEO NRW und das Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS, die durch einen Messengerdienst und ein Videokonferenztool vervollständigt werden.

Nordrhein-Westfalen stattet alle Lehrerinnen und Lehrer mit digitalen Endgeräten aus

Das Land Nordrhein-Westfalen stattet die rund 200.000 Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen mit digitalen Endgeräten aus. Dafür werden 103 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Eine entsprechende Förderrichtlinie, die den Abruf der Mittel regelt, ist aktuell veröffentlicht worden.

Die Schulträger können die Mittel bei den Bezirksregierungen beantragen. Antragsberechtigt sind alle Schulträger von öffentlichen Schulen sowie von Ersatzschulen. Die Anzahl der zur Verfügung gestellten Endgeräte berechnet sich aus der Anzahl der Lehrkräfte der Schulträger im jeweiligen Einzugsbereich. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 500 Euro pro mobilem Endgerät: Dazu zählen Laptops, Notebooks und Tablets. Die Endgeräte verbleiben im Besitz der Schulträger und werden den Lehrkräften für die Dauer ihres Dienstes zur Verfügung gestellt.

Die Mittel aus dem Ausstattungsprogramm für Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten sind von den Schulträgern möglichst bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abzurufen. Mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie gilt ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ab dem 16. März 2020. Das heißt, auch Anschaffungen, die ab dem Zeitpunkt der Schulschließungen getätigt wurden, sind förderberechtigt, sofern sie bereitgestellt wurden, um Lehrkräften die Aufgabenerledigung für dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit Unterricht und anderen dienstlichen Tätigkeiten zu ermöglichen.

Die Förderrichtlinie finden Sie hier: https://digitalpakt-nrw.de

Zuletzt war bereits die Förderrichtlinie zur digitalen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bedarf in Kraft gesetzt worden. Beide Förderrichtlinien bilden den rechtlichen Rahmen der Ausstattungsoffensive, die Teil des bislang größten Investitionspakets für die Digitalisierung an den Schulen in Nordrhein-Westfalen ist. Insgesamt investieren Bund, Land und Kommunen rund 350 Millionen Euro in die Digitalisierung der Schulen in Nordrhein-Westfalen sowie für das Lehren und Lernen mit digitalen Medien.

Regelbetrieb der Kindertagesbetreuung in der Pandemie

Nordrhein-Westfalen setzt seinen stufenweisen, verantwortungsvollen Kurs in der Kindertagesbetreuung fort. Ab dem 17. August erfolgt die Rückkehr in den Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung unter den Bedingungen der Pandemie. Alle Kinder können dann – unter ständiger Berücksichtigung des Infektionsgeschehens, der Bedürfnisse der Kinder, der Interessen der Beschäftigten und der Belange der Familien – ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege wieder im vertraglich vereinbarten Umfang besuchen. Für den Kita-Alltag bedeutet das vor allem, dass bewährte pädagogische Konzepte wieder umgesetzt werden können.

Grundsätzlich ist klar: Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens, Empfehlungen des RKI oder weiteren wissenschaftlichen und empirischen Erkenntnissen kann es aber auch immer zu erneuten Einschränkungen kommen. Auch landesweite Regelungen können derzeit nicht ausgeschlossen werden.

Dieser weitere Öffnungsschritt ist im Vorfeld mit Trägern und Kommunen, Gewerkschaften, Kinderärztinnen und -ärzten beraten worden. Wissenschaftliche Ergebnisse wurden dabei ebenso berücksichtigt wie die Erfahrungen aus dem eingeschränkten Regelbetrieb. In enger Absprache mit den Trägern und Kommunen hat das Ministerium sich darauf verständigt, nicht unmittelbar mit dem Ende der Sommerferien den Regelbetrieb aufzunehmen, sondern am 17. August zu starten.

In der Kindertagesbetreuung können wesentliche Schutzmaßnahmen, die außerhalb der Kindertagesbetreuung gelten, nicht umgesetzt werden. Die Einhaltung des Abstandsgebots von Kindern untereinander sowie zwischen Kindern und pädagogischem Personal oder Kindertagespflegepersonen ist nicht möglich. Auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Kinder nicht umsetzbar. Daher ist die Umsetzung von Hygienemaßnahmen in der Kindertagesbetreuung weiter von besonderer Bedeutung.

Die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die die Ausbreitung des Virus verhindern sollen, gelten weiterhin und werden gesondert geregelt. Das betrifft das Abstandsgebot zwischen den Erwachsenen, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Erwachsenen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann und die Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit möglichen Infektionsgeschehens und besondere Hygienemaßnahmen.

Um den Bedürfnissen des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten nachzukommen und für mehr Sicherheit im Umgang mit dem Corona-Virus zu sorgen, hat das Land beschlossen, dass alle Beteiligten sofort und umfänglich getestet werden, wenn vor Ort in der Kindertagesbetreuung ein Infektionsgeschehen auftritt. Zusätzlich können sich alle Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung und die Kindertagespflegepersonen bis zu den Herbstferien freiwillig alle 14 Tage testen lassen. Die Kosten dafür übernimmt das Land. Sollte bei diesen Testungen eine Infektion festgestellt werden, werden von den Gesundheitsämtern weitere Maßnahmen ergriffen.

Um den gestiegenen Anforderungen zur Umsetzung der Hygienevorgaben (Desinfektion, Händewaschen, Essenszubereitung, Einhaltung von Abständen) Rechnung zu tragen, erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen kurzfristig finanzielle Unterstützung. Die Leistungen sollen insbesondere der Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte im nichtpädagogischen Bereich sowie der Entlastung der Träger für die nicht vorhersehbaren gesteigerten Kosten für Arbeitsschutz- und Hygieneausrüstung dienen.

Das Programm des Landes ist zunächst bis zum Jahresende vorgesehen.

Rechtliche Vorgaben für den Regelbetrieb ab dem 17. August:

Die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) gelten uneingeschränkt.

Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die die Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhindern sollen und gesondert geregelt werden.

Für den Einsatz des Personals in Kindertageseinrichtungen ist die neue Personalverordnung anzuwenden, die sich derzeit in der abschließenden Abstimmung befindet. Sie soll zeitnah im August veröffentlicht werden. Die vorzunehmende individuelle Risikobewertung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Begutachtung kann zu eingeschränkten Personalressourcen im pädagogischen Alltag der Kindertagesbetreuung führen. Um diese besondere Situation zu berücksichtigen, sieht die Personalverordnung eine befristete Öffnung bzw. die Möglichkeit von Abweichungen bestehender Standards vor.

Für die Umsetzung bedeutet dies:

  • Die „Handreichung für die Kindertagesbetreuung in einem eingeschränkten Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie“ findet ab dem 17. August 2020 keine Anwendung mehr.
  • Die Vorgaben der Betriebserlaubnis sind einzuhalten.
  • Die für den Regelbetrieb vorgesehenen pädagogischen Konzepte können wieder umgesetzt werden.
  • Die Kinder werden wieder in dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang betreut.
  • Sollte der personelle Mindeststandard in einer Kindertageseinrichtung nicht eingehalten werden können, so ist dieser Umstand, wie im Regelbetrieb ansonsten auch, vom Träger dem jeweiligen Landesjugendamt nach § 47 SGB VIII anzuzeigen und Lösungen für die bestmögliche Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebs zu entwickeln. Soweit nicht anders möglich, kann es hier zu Einschränkungen in der Betreuung kommen.
  • Alle Erwachsenen haben einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Das gilt für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegepersonen untereinander, zwischen den Beschäftigten bzw. Kindertagespflegepersonen und den Eltern und den Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen und Externen.
  • Im Umgang mit anderen Erwachsenen muss immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist.
  • Eine Rückverfolgbarkeit von möglicherweise eintretendem Infektionsgeschehen muss weiterhin gewährleistet werden.
  • Notwendige Hygienemaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.

Kostenlose Corona-Tests für Beschäftigte in Schulen und in der Kindertagesbetreuung

Alle Beschäftigten an den öffentlichen und privaten Schulen sowie die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen können sich seit Montag, 3. August 2020, kostenlos und freiwillig auf das Coronavirus testen lassen. Die Testungen sind vorerst bis zum 9. Oktober 2020 alle 14 Tage und in abwechselndem Turnus bei niedergelassenen Vertragsärzten (insbesondere Hausärzten) und in Testzentren möglich.

Voraussetzung dafür ist, dass zur Testung ein Bestätigungsschreiben des jeweiligen Arbeitgebers bzw. für Kindertagespflegepersonen des Jugendamtes vorgelegt wird. Ein entsprechendes Schreiben wird noch in dieser Woche vom Schul- sowie vom Familienministerium versandt. Die Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen können sich zur Terminvereinbarung und bei Fragen jederzeit an ihre Ärztinnen und Ärzte wenden.

Wesentliche Informationen im Überblick:

Eine kostenlose und freiwillige Testung auf das Coronavirus ist alle 14 Tage möglich.

Das Testangebot gilt ausdrücklich für alle Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und alle Kindertagespflegepersonen sowie für die Beschäftigten in Schulen (Lehrpersonal, Beschäftigte des Offenen Ganztags sowie sonstiges sozial-/pädagogisches und nichtpädagogisches Personal)

Um die Testkapazitäten nicht zu überfordern, ist ein wöchentlich abwechselnder Turnus der Beschäftigten von Kindertagesbetreuung und Schulen vorgesehen.

Testmöglichkeiten für Kita-Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen: KW 32, KW 34, KW 36, KW 38, KW 40

Testmöglichkeiten für Schulbeschäftigte: KW 33, KW 35, KW 37, KW 39, KW 41

Für die Testung ist ein Bestätigungsschreiben notwendig. Dieses erhalten die Berechtigten von Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise bei der Schulleitung oder dem Jugendamt

Fragen Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt, ob sie oder er eine Testmöglichkeit anbietet und vereinbaren Sie einen Termin. Bei entsprechenden Absprachen können die Testungen auch in der Kindertageseinrichtung bzw. Schule durchgeführt werden.

Informationen zu regionalen Testmöglichkeiten erhalten Sie auch bei der Arztrufzentrale der Kassenärztlichen Vereinigungen unter der Telefonnummer 116 117 (keine Terminvereinbarung).

Arbeit der Tafeln auch in der Corona-Pandemie sicherstellen

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Arbeit der Tafeln in der Corona-Pandemie. Das Land stellt den rund 170 Tafeln in Nordrhein-Westfalen ein Notfallpaket in Höhe von insgesamt 900.000 Euro zur Verfügung.

Die Tafeln können mit den Landesmitteln beispielsweise Plexiglastrennwände (sog. „Spuckschutz“), Masken, Desinfektionsmittel, Verpackungsmaterial für Lebensmittel oder die Kosten für den zusätzlichen Organisationsaufwand (etwa für Bringedienste) finanzieren. Pro Tafel können jeweils 5.000 Euro beim Landesverband der Tafeln beantragt werden.

Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheitsarchitektur in Nordrhein-Westfalen und Deutschland

Wolfgang Bosbach, Vorsitzender der Regierungskommission „Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“, hat den Abschlussbericht seiner Kommission überreicht. Der Abschlussbericht enthält über 150 konkrete Empfehlungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsarchitektur in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus. So schlägt die Kommission zum Beispiel die Optimierung der Öffentlichkeitsfahndung, die Vermessung der Funkzellen, die Schaffung einer Datenbank für Ohrabdrücke oder die Schaffung von mehr Frauenhausplätzen vor.

Die unabhängige 16-köpfige Expertenkommission hatte mehr als zwei Jahre lang an ihrem Auftrag gearbeitet, Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheitsarchitektur in Nordrhein-Westfalen und Deutschland sowie der Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden aller Ebenen – Europa, Bund, Land und Kommune – zu entwickeln. Dabei hatte sie sich unter anderem mit der Bekämpfung besonders besorgniserregender Kriminalitätsformen wie Extremismus, Organisierte Kriminalität oder Cyberkriminalität beschäftigt. Sie hat besondere Täter-  und Opfergruppen analysiert und entsprechende Empfehlungen formuliert.

Die 16-köpfige unabhängige Kommission aus Sicherheitsexperten mit Wolfgang Bosbach an der Spitze wurde im Dezember 2017 berufen und hat ihre Arbeit im Januar 2018 aufgenommen. Die renommierten Experten aus unterschiedlichen Feldern der Inneren Sicherheit haben zwei Jahre lang bestehende Prozesse und mögliche Defizite in der Sicherheitsstruktur analysiert und substantielle Vorschläge zur Verbesserung entwickelt.

Dafür ist die Kommission zu insgesamt 26 internen Sitzungen zusammengekommen und hat zahlreiche Außentermine und externen Austausch wahrgenommen, so etwa beim Präsidenten des Bundeskriminalamtes, beim Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, beim Generalbundesanwalt und bei der Zentralstelle Terrorismusverfolgung NRW. Zudem wurden 48 externe Fachleute angehört.

Land finanziert 2020 rund 39 Kilometer neue Radwege

Nordrhein-Westfalen hat jetzt das Radwegeprogramm für 2020 vorgestellt. Das Gesamtinvestitionsvolumen liegt in 2020 wie im Vorjahr bei 12,4 Millionen Euro. In diesem Jahr stehen unter anderem Mittel für über 18 Kilometer Bürgerradwege und mehr als 20 Kilometer Radwege auf stillgelegten Bahnstrecken bereit.

Damit es auch bei der Planung schneller geht, hatte das Land in 2018 das Straßen- und Wegegesetz geändert. Seitdem fällt beim Bau von Radschnellwegen das förmliche Linienbestimmungsverfahren weg.

Im Radwegebauprogramm stellt das Land insgesamt 12,4 Millionen zur Verfügung. Davon sind für den Radwegebau an bestehenden Landesstraßen rund 7,4 Millionen Euro vorgesehen. Für drei Radwegeprojekte auf stillgelegten Bahnstrecken mit einer Gesamtlänge von 20,8 km stehen in 2020 rund 1,5 Mio. Euro zur Verfügung. 3,5 Millionen Euro stehen für 17 Bürgerradwegeprojekte mit einer Gesamtlänge von 18,6 km bereit.

Zusätzlich zu den Mitteln für den Radwegebau an Landesstraßen, auf stillgelegten Bahnstrecken und Bürgerradwegen stellt das Land in diesem Jahr weitere 34,85 Millionen Euro im Rahmen anderer Programme zur Verfügung:

Für die Förderung des kommunalen Radwegebaus sind 17,1 Millionen Euro eingeplant, für Radwege an Bundesstraßen 8,5 Millionen Euro ür Planung und Bau von Radschnellwegen in der Baulast des Landes 9,25 Millionen Euro.

Hintergrund

Für den Bau der Radwege an bestehenden Landesstraßen entscheiden die Regionalräte bei den Bezirksregierungen auf Vorschlag des Landesbetriebes Straßenbau NRW, mit welcher Dringlichkeit und in welcher Reihenfolge die einzelnen Projekte umgesetzt werden. Informationen zur Projektliste können bei den Geschäftsstellen der Regionalräte abgefragt werden.

Radwege-Projekte, die mit einer niedrigen Dringlichkeit eingestuft werden, können über das Modellprojekt „Bürgerradwege“ beschleunigt werden. Dabei sind neben Land und Gebietskörperschaft auch Bürger am Bau der Radwege beteiligt, die ihr Projekt unter anderem finanziell oder durch „Hand- und Spanndienste“ unterstützen. Bei Bürgerradwegen können Ausbaustandards reduziert werden. Insgesamt lassen sich diese Radwege so kurzfristiger und kostengünstiger realisieren.

Seit 2005 sind durch dieses Modell rund 350 km Radwege entstanden. Zahlreiche Vereinbarungen für die beabsichtigten Bürgerradwege mit den Städten und Gemeinden sind bereits vorabgestimmt und sollen kurzfristig abgeschlossen werden.

„kinderstark – NRW schafft Chancen“: Nordrhein-Westfalen unterstützt Präventionsarbeit der Kommunen mit 14,3 Millionen Euro

Mit dem neuen Förderprogramm „kinderstark – NRW schafft Chancen“ unterstützt das Land die Kommunen dabei, Kinder und Jugendliche besser vor Armut zu schützen und ihre Chancen auf einen Aufstieg durch Bildung weiter zu erhöhen. Vor allem sozial benachteiligte Familien sollen in ihren Bildungs- und Teilhabechancen gestärkt werden.

Mit dem Programm „kinderstark“ wird die Präventionspolitik des Landes neu ausgerichtet. Alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen bekommen die Möglichkeit, Maßnahmen zu fördern, die an Schnittstellen wie Jugendhilfe/Schule oder Gesundheit/Jugendhilfe entstehen und bisher in keine Förderstruktur passten. Insgesamt stellt das Land dafür rund 14,3 Millionen Euro in diesem Jahr zur Verfügung. Der Anteil der Fördermittel der jeweiligen Kommune entspricht dabei dem Anteil der in der Kommune lebenden Kinder im SGB II-Bezug.

Damit die Netzwerkbildung und die Angebotsentwicklung gelingen, finanziert „kinderstark“ vor Ort jeweils eine Stelle, die als kommunale Netzwerkkoordination alle Akteure zusammenbringt und die Maßnahmen koordiniert. Daneben können innovative und niedrigschwellige Maßnahmen vor Ort gefördert werden, wie:

  • Familiengrundschulzentren, in denen Unterstützungsstrukturen für Familien mit Kindern aufgebaut werden, die die offene Ganztagsgrundschule besuchen. Ziel ist es, Eltern als kompetente Bildungspartner ihrer Kinder zu stärken und in gemeinsamer Verantwortung von Eltern und Schule den Grundschulkindern eine chancengerechte Bildungsbeteiligung zu ermöglichen.
  • Lotsendienste in Geburtskliniken, in Kinder- und Jugendarztpraxen oder gynäkologischen Praxen, die Familien zu geeigneten Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten vermitteln.
  • Kommunale Familienbüros, die Familien als niedrigschwellige Service-, Informations- und Lotsenstelle zur Verfügung stehen.
  • Aufsuchende Angebote zum Beispiel an Familienzentren oder Kindertageseinrichtungen, um den Zugang zu Familien in belasteten Lebenssituationen wie Armut oder Neuzuwanderung zu verbessern und sie zu unterstützen.

Das Land Nordrhein-Westfalen berät und begleitet die Kommunen bei der Umsetzung des Programms durch das Institut für soziale Arbeit in Münster. Die Antragstellung erfolgt bei den Landesjugendämtern.