Themen der Woche im Landtag NRW 36. Kalenderwoche 2020

  • Nordrhein-Westfalen verlängert Coronaschutzverordnung: Einführung einer lokalen Corona-Bremse und klare Regeln für Schulen und Veranstaltungen
  • Zehn-Millionen-Hilfspaket für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche
  • Vereidigungen von 2.500 Polizistinnen und Polizisten
  • Harsewinkel wird zum 1. Januar 2022 zur Mittleren kreisangehörigen Stadt
  • Förderprogramm „Guter Lebensabend NRW“ für kultursensible Altenhilfe und Altenpflege startet
  • Kinderwunschbehandlung – Bilanz nach einem Jahr: Förderung durch das Land stark nachgefragt
  • Zubau bei LTE und 5G macht Nordrhein-Westfalen zur digitalen Nr. 1

 

Nordrhein-Westfalen verlängert Coronaschutzverordnung: Einführung einer lokalen Corona-Bremse und klare Regeln für Schulen und Veranstaltungen

Nach den Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. Gleichzeitig werden die  Coronaverordnungen bis zum 15. September 2020 verlängert.

Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, gelten seit dem 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierfür werden die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgelände verlängert. Die zunächst vorsorglich eingeführte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterführenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, konnte angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angekündigt mit Ablauf des 31. August 2020 auslaufen.

Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die Verordnung aufgenommen. Danach gilt folgende Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

Mit der Verlängerung der Coronaschutzverordnung regelt die Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss.

Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.

Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen neuen Öffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. In Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird.

Ebenfalls bis zum 15. September verlängert wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die die Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb enthält. Die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände werden verlängert, die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, konnte hingegen auslaufen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen und die bisherigen positiven Erfahrungen an den Schulen haben diesen Schritt möglich gemacht.

Das Schutzkonzept für Schulen besteht aus drei Säulen: Hygienekonzepte, qualifizierte Rückverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei Säulen gelten weiterhin. Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Bei der Coronaeinreiseverordnung bleiben die Regelungen zunächst weitestgehend unverändert. Die Testpflicht und das Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. Änderungen soll es hier erst Mitte September geben. Bis dahin harmonisiert das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf Grenzpendler und auf die Erfüllung der Meldepflicht durch Ausfüllen der sogenannten Aussteigerkarten.

Die Änderungen in allen Verordnungen sind am Dienstag, 1. September 2020, in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Rechtliche Verankerung des Infektionsgeschehen-Monitorings (neuer § 15a)

Es wird rechtlich verankert, dass die Gesundheitsämter mit Unterstützung des Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen beobachten, wobei die 7-Tage-Inzidenz ein wesentlicher Indikator ist. Sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das LZG und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen.

Wenn das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückzuführen und einzugrenzen ist, können dabei auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In diesen Fällen muss auch das Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden.

  • Umgang mit Veranstaltungen (Änderungen in den §§ 2b)

Über die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt. Wie bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw.) gewährleistet werden.

Neu ist auch: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das bedeutet: Die lokalen Behörden zeigen dem Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie der Ansicht sind, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die Veranstaltung normalerweise genehmigen würden.

Das Gesundheitsministerium kann das Einverständnis verweigern, wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Das Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das Infektionsgeschehen durch steigende Infektionszahlen oder aus anderen Gründen eine Durchführung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt.

Diese Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 12. September 2020 stattfinden, um den Behörden die Umstellung des Verfahrens zu ermöglichen.

Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt. Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals etc.). Zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt.

  • Betriebsausflüge und Betriebsfeiern

Die Regeln der bislang untersagten Betriebsausflüge und Betriebsfeiern werden an die Regelungen für den privaten Bereich angeglichen. Künftig sind Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben und Behörden, die aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen, unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen erlaubt, die auch für den privaten Bereich gelten.

  • Coronabetreuungsverordnung

Es besteht weiterhin Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände. Die vorläufig bis zum 31. August 2020 geltende Pflicht, ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird für das Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben. Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.

Zehn-Millionen-Hilfspaket für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Das Land unterstützt die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit einem speziellen Hilfspaket. Damit will das Land seinen Beitrag dazu leisten, die in diesen Einrichtungen entstandenen coronabedingten Mindereinnahmen auszugleichen. Insgesamt stehen dafür etwas mehr als zehn Millionen Euro zur Verfügung.

Wesentlicher Grund für die Initiative: Durch die dynamische Weiterverbreitung des Coronavirus hatte die Landesregierung am 19. März die vorübergehende Schließung aller Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen veranlasst. Ab dem 9. Juni 2020 konnten die Betretungsverbote zwar wieder aufgehoben werden. In der Zwischenzeit waren die für die betroffenen Einrichtungen ansonsten fest kalkulierten Einnahmen jedoch in der Regel komplett weggefallen. Auch heute noch fallen weiterhin Mindereinnahmen an, da die Angebote nach wie vor nicht im gewohnten Umfang genutzt werden können.

Die Anträge können ab sofort bei den Kreisen und kreisfreien Städten gestellt werden. Antragsberechtigt sind die Träger von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche. Diese haben inzwischen ein Schreiben mit den für das Antragsverfahren notwendigen Informationen erhalten. Bei Fragen rund um die Antragstellung und das Verfahren können sich die Einrichtungen an den zuständigen Kreis bzw. die zuständige kreisfreie Stadt wenden, in dem bzw. der sich die Einrichtung befindet.

Vereidigungen von 2.500 Polizistinnen und Polizisten

Weil die zentrale Vereidigungsfeier für die 2.500 Kommissaranwärterinnen und -anwärter der nordrhein-westfälischen Polizei in der Kölnarena wegen der Corona-Pandemie ausfallen muss, wird es in Nordrhein-Westfalen in diesem Jahr dezentrale Feiern zu diesem Anlass geben. Die Vereidigungen auf die Landesverfassung werden an fünf unterschiedlichen Orten an verschiedenen Tagen stattfinden. „Freiheit, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie – auf diese Werte werden die Polizistinnen und Polizisten eingeschworen, wenn sie auf das Fundament unseres Landes und die Grundlage ihres eigenen Handelns vereidigt werden: die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Den Anfang machen die Frauen und Männer im Bereich Köln, Bonn und Aachen am 9. September 2020 am Schloss Augustusburg in Brühl. Es folgen die Vereidigungen in Düsseldorf am 13. Oktober 2020 im Apollotheater. In Dortmund feiern die Kommissaranwärterinnen und – anwärter am 14. Oktober im Schalthaus 101 auf dem Phönixgelände. In Gelsenkirchen und Duisburg wird am 15. Oktober gefeiert. Hier steht der Ort noch nicht fest.

Den Abschluss bilden die Vereidigungsfeiern für die neuen Polizistinnen und Polizisten aus Münster und Bielefeld am 16. Oktober im Speicher 10 in Münster. Alle Veranstaltungen finden nach den Regeln der aktuell geltenden Fassung der Corona-Schutz-Verordnung statt. An jeder Veranstaltung werden höchstens 300 Personen teilnehmen, alle Abstände können so eingehalten werden.

Kommissaranwärterinnen und Kommisssaranwärter absolvieren ein duales Bachelor-Studium an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV). Die Ausbildung dauert drei Jahre. Neben der Theorie lernen die Studenten die Praxis beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP). Außerdem werden sie in Polizeibehörden eingesetzt.

Nach dem Studium gehen die neuen Kommissarinnen und Kommissare für ein Jahr in den Streifendienst. In Behörden mit Bereitschaftspolizei folgen zwei Jahre in einer Hundertschaft. Danach haben sie die Möglichkeit, sich zu spezialisieren, zum Beispiel als Ermittler bei der Kriminalpolizei oder in der Hubschrauberstaffel der nordrhein-westfälischen Polizei. Wer sich für den Polizeiberuf interessiert, findet weitere Informationen unter www.genau-mein-fall.de.

Harsewinkel wird zum 1. Januar 2022 zur Mittleren kreisangehörigen Stadt

Die „Mähdrescherstadt“ Harsewinkel wurde zum 1. Januar 2022 zur Mittleren kreisangehörigen Stadt. Was zunächst wie ein formaler Verwaltungsakt erscheinen mag, hat in der Praxis tatsächlich große Bedeutung: Denn mit der Entscheidung können vor Ort mehr Entscheidungen getroffen werden. Das ergibt einen größeren Gestaltungsspielraum der Verantwortlichen in Harsewinkel.

Voraussetzung für die Aufwertung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt ist, dass die Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen ab dem 31. Dezember 2017 über 25.000 lag. Harsewinkel führt die Bezeichnung „Stadt“ schon aus historischen Gründen, so dass kein Namenszusatz erfolgt.

Förderprogramm „Guter Lebensabend NRW“ für kultursensible Altenhilfe und Altenpflege startet

Die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Nordrhein-Westfalen ist ein zentrales Anliegendes Landes Nordrhein-Westfalen. Dazu gehört auch die kultursensible Altenhilfe und Altenpflege für Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte. Dafür stellt das Land bis zu 22 Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Förderprogramms „Guter Lebensabend NRW“ allein in diesem Jahr bis zu drei Millionen Euro zur Verfügung. Die ausgewählten Modellkommunen sollen in den kommenden zweieinhalb Jahren Erfahrungen sammeln, wie den spezifischen Bedürfnissen von Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte bei der Altenhilfe und Altenpflege Rechnung getragen werden kann.

Das Modellprogramm soll dazu beitragen, Zugangsbarrieren abzubauen und Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte und ihren Angehörigen den Zugang zu bestehenden Regelangeboten zu erleichtern. Sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden, die Angebote der Regelversorgung in gleichem Maße zu nutzen wie die Seniorinnen und Senioren der Mehrheitsgesellschaft.

Die Modellkommunen erhalten dabei Unterstützung durch eine wissenschaftliche Begleitung. Die Ergebnisse der Arbeit werden durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration evaluiert. Bis zum 16. Oktober 2020 können die Kommunen ihr Interesse bekunden, am Förderprogramm teilzunehmen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.mkffi.nrw/modellprojekt-guter-lebensabend-nrw.

Kinderwunschbehandlung – Bilanz nach einem Jahr: Förderung durch das Land stark nachgefragt

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt seit einem Jahr Paare finanziell dabei, sich im Rahmen eines medizinischen Eingriffs der assistierten Reproduktion einen Kinderwunsch zu erfüllen. Das Angebot, eine Förderung über einen Online-Antrag zu erhalten, wurde im ersten Jahr sehr gut angenommen. Seit Beginn des Förderprogramms am 30.08.2019 wurden von 4.174 bearbeiteten Anträgen rund 95 Prozent (3.964) bewilligt.

Mit dem Förderprogramm beteiligt sich das Land am Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion. Unterstützt werden Ehepaare und unverheiratete Paare mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen bei den ersten vier Versuchen einer in Nordrhein-Westfalen durchgeführten IVF- oder ICSI-Behandlung. Bisher hat das Land Mittel in Höhe von rund 3,4 Millionen Euro bewilligt.

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Ein eigens hierfür aufgebautes Team nimmt dort die Anträge entgegen und steht bei Fragen zum Förderprogramm zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Förderprogramm gibt es auf www.chancen.nrw sowie auf der Website der Bezirksregierung Münster (https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/kinderwunsch/index.html).

Starker Zubau bei LTE und 5G macht Nordrhein-Westfalen zur digitalen Nr. 1

Zwei Jahre nach Unterzeichnung des Mobilfunkpaktes wurde in Nordrhein-Westfalen mit Vertretern der Netzbetreiber Bilanz gezogen: Mit einer Haushaltsversorgung je nach Netzbetreiber von 97,3 – 99,4 Prozent und einer Flächenversorgung über alle Anbieter hinweg von 98,5 Prozent mit LTE-Mobilfunk steht Nordrhein-Westfalen unter den Flächenländern an der Spitze. Mehr als zwei Drittel der zugesagten Ausbaumaßnahmen wurden bereits umgesetzt. Als erstes Bundesland ermöglicht Nordrhein-Westfalen den Bürgerinnen und Bürgern, mit einem neuen digitalen Dashboard die Ausbaufortschritte in ihrer Region nachzuvollziehen und bietet damit maximale Transparenz.

Seit Unterzeichnung des Mobilfunkpaktes haben die Netzbetreiber in zwei Jahren fast 12.000 Ausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Durch das Erfolgsmodell Mobilfunkpakt ist Nordrhein-Westfalen nicht nur bei der LTE-Versorgung unter den Flächenländern führend, sondern auch beim 5G-Ausbau

Die bisherigen Erfolge auf Basis der Daten der Mobilfunknetzbetreiber seit Unterzeichnung des Mobilfunkpaktes im Juni 2018 im Überblick:

  • Nach Berechnungen von IT.NRW lag der Anteil der mit LTE versorgten Fläche in Nordrhein-Westfalen Mitte 2020 über alle Anbieter hinweg bei 98,46 Prozent. Die einzelnen Mobilfunknetze erreichen eine LTE-Flächenversorgung von bis zu 93,6 Prozent.
  • Mitte 2020 lag der Anteil der mit LTE versorgten Haushalte in Nordrhein-Westfalen bei Deutsche Telekom und Vodafone bei jeweils 99,4 Prozent. Telefónica kommt auf 97,3 Prozent und verbesserte die LTE-Haushaltsversorgung in den letzten sechs Monaten deutlich (Ende 2019: 94,3 Prozent).
  • Den Angaben der Mobilfunknetzbetreiber zufolge wurden rund 970 LTE-Standorte neu errichtet und fast 3.700 Standorte auf LTE umgerüstet.
  • Zusätzlich zu den im Mobilfunkpakt gegebenen Zusagen haben die Mobilfunknetzbetreiber fast 5.700 LTE-Kapazitätserweiterungen vorgenommen. Diese sind neben der Neuerrichtung und Umrüstung von Standorten besonders wichtig, um die ständig steigende Nachfrage nach mobilen Daten zu decken.
  • Insgesamt sind landesweit derzeit 1.550 5G-Erweiterungen im Einsatz. Auch ländliche gelegene Städte und Gemeinden wie Hiddenhausen (Kreis Herford) oder Sundern (Hochsauerlandkreis) profitieren bereits von dem neuen Mobilfunkstandard.

Zudem startete die zweite Runde des Förderwettbewerbs 5G.NRW. In der ersten Runde hat das unabhängige Gutachtergremium 13 Projekte mit einer Gesamtfördersumme von rund 26 Millionen Euro zur Förderung empfohlen. Für die zweite Runde stellt das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 64 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.5g-wettbewerb.nrw.