Themen der Woche im Landtag NRW 7. Kalenderwoche 2022

  • Nordrhein-Westfalen passt die Coronaschutzverordnung an – Erster Öffnungs-schritt zum 19. Februar 2022
  • Verändertes Testverfahren in den Grund- und Primusschulen sowie Entlastungs- und Unterstützungspaket für die Grundschulen
  • Nordrhein-Westfalen ermöglicht zweite Auffrischungsimpfung für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen und für Beschäftigte in Medizin- und Pflegeeinrichtungen
  • Strafschärfung für Cum-Ex – Nordrhein-Westfalen bringt Antrag auf Änderung der Abgabenordnung erneut ein
  • Digitalisierung, Übungen und Krisenreaktionszentrum: Kompetenzteam Katastrophenschutz legt Abschlussbericht vor
  • NRW-Konjunkturbericht des RWI – Leibniz-Instituts vorgelegt – Wirtschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen auch 2021 besser als im Bund – Wachstum beschleunigt sich 2022
  • Ausbildungsmarkt in Nordrhein-Westfalen erholt sich überdurchschnittlich
  • Land fördert erneut 18 Konzepte für digitale Lehr- und Lernformate an Hochschulen mit mehr als zehn Millionen Euro
  • Nordrhein-Westfalen stärkt Cybersicherheit in den Kommunen mit neuem Warn- und Informationsdienst

 

Nordrhein-Westfalen passt die Coronaschutzverordnung an – Erster Öffnungsschritt zum 19. Februar 2022

Nordrhein-Westfalen setzt die von Bund und Ländern am Mittwoch, 16. Februar 2022, gemeinsam beschlossene Öffnungsperspektive in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung unverzüglich um. Die neuen Regelungen treten bereits am Samstag, 19. Februar 2022, in Nordrhein-Westfalen in Kraft.

In einem ersten Schritt der verantwortungsvollen, achtsamen Öffnung entfallen mit Inkrafttreten der Verordnung ab Samstag die persönlichen Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen im privaten Bereich. Die Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen blieben dagegen zunächst noch bestehen.

Darüber hinaus werden die 2G-Zugangsbeschränkungen im gesamten Einzelhandel aufgehoben, abgesichert durch Basisschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese ist verbunden mit der dringenden Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem ist künftig unter anderem die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wieder unter den Maßgaben von 3G möglich, gleiches gilt für Fahrschulen sowie körpernahe Dienstleistungen und Sonnenstudios.

Die weiteren Schutzmaßnahmen bleiben bis auf Weiteres bestehen. Das Infektionsgeschehen soll auf diese Weise weiterhin so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche und die medizinische Versorgungsstruktur nicht gefährdet werden.

Weitere Lockerungen sind im Einklang mit den Beschlüssen der MPK zum 4. März geplant, soweit sich das Infektionsgeschehen weiterhin wie erwartet positiv entwickelt.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

  • Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel

Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.

  • Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte

Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.

  • Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G

Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen.

Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.

  • Publikumsmessen

Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.

  • Reduzierung der Maskenpflichten im Freien

Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.

Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der weiteren verantwortungsvollen Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.

Verändertes Testverfahren in den Grund- und Primusschulen sowie Entlastungs- und Unterstützungspaket für die Grundschulen

Das über viele Monate an den Grundschulen erfolgreich umgesetzte Lolli-Test-Verfahren musste mit den steigenden Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung Ende Januar verändert werden. Diese Veränderung war anlässlich der Priorisierung in der Test-Auswertung in Folge der neuen Bundestestverordnung sowie von Engpässen bei den auswertenden Laboren in einigen Regionen unausweichlich. Aufgrund der Situation in den Laboren kann nach wie vor nicht verlässlich garantiert werden, dass eine Auflösung positiver PCR-Pooltests zeitnah erfolgt, daher wird das Testverfahren verändert. Begleitend dazu wurde für die Grundschulen in der aktuellen Lage der Pandemie ein Entlastungs- und Unterstützungspaket geschnürt.

Mit Wirkung zum 28. Februar 2022 wird es Veränderungen bei der Testpflicht und beim Testverfahren für Schülerinnen und Schüler geben. Zudem wurde ein Entlastungs- und Unterstützungspaket für die Grundschulen geschnürt:

  1. Aufhebung der Testpflicht für immunisierte Personen

Weiterhin gilt, dass am Unterricht sowie an allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden nur immunisierte oder getestete Personen (3G-Regelung) teilnehmen dürfen. Ab dem 28. Februar 2022 wird die Testpflicht an allen Schulen, die für immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen, dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte), die aufgrund der Omikron-Welle zum Jahresbeginn eingeführt wurde, wieder aufgehoben. Getestet werden müssen künftig wie in anderen Lebensbereichen auch lediglich diejenigen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen bzw. nicht genesen sind. Dennoch können auch immunisierte Personen weiterhin freiwillig an den Schultestungen teilnehmen, sofern sie dies wünschen.

  1. Verändertes Testverfahren in den Schulen

Das Testverfahren in den Schulen in Nordrhein-Westfalen wird künftig mit Ausnahme der Förderschulen vollständig mit Antigen-Selbsttests durchgeführt: Bei den weiterführenden Schulen bleibt es beim bestehenden Testsystem mit dreimal wöchentlich stattfindenden Antigen-Selbsttests, die in den Schulen vor dem Unterricht durch die Schülerinnen und Schüler selbstständig durchgeführt werden. Für alle Förderschulen, unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt, bleibt aufgrund der strukturell höheren Vulnerabilität dieser Schülergruppe das bestehende „Lolli“-PCR-Testsystem in seiner jetzigen Form erhalten.

Nach einer Übergangszeit kommen ab dem 28. Februar 2022 für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen dreimal wöchentlich Antigen-Selbsttests zur Anwendung. Die Testungen auf das Coronavirus finden zur Erleichterung für die Familien und zur Entlastung der Grundschulen nicht in den Schulen statt, sondern zuhause, da es gerade jüngeren Kindern mit Unterstützung der Eltern im häuslichen Umfeld einfacher fällt, die Tests ordnungsgemäß durchzuführen. Die hierfür notwendigen Tests erhalten die Eltern bzw. die Kinder über die Schulen.

Die Schnelltests können zuhause in Ruhe vor dem Gang zur Schule oder schon am Vorabend durchgeführt werden. Die Eltern versichern einmalig schriftlich mit einer Bescheinigung, an dem Testverfahren teilzunehmen und die Tests mit ihren Kindern zuhause durchzuführen.

In begründeten Fällen, bspw. wenn Kinder Symptome aufweisen oder Lehrkräfte davon Kenntnis erhalten, dass Schülerinnen und Schüler die dreimaligen Antigen-Schnelltests nicht oder nur unzureichend durchgeführt haben, können in den Schulen einzelne Kinder verpflichtend nachgetestet werden.

Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen – wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert – vor Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden. Diese Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.

Die Schulen in Nordrhein-Westfalen werden auch mit den Veränderungen des strengen Testverfahrens weiterhin engmaschig überwacht. Das Testen bietet allen Beteiligten die Sicherheit, dass mit den Antigen-Schnelltests die Schülerinnen und Schüler direkt identifiziert werden können, die sich mit Corona infiziert haben und zum Testzeitpunkt ansteckend sind. Die Testpflicht für Immunisierte und die zusätzlichen Pooltestungen an den Grundschulen werden abgeschafft. Außerdem werden die Antigen-Schnelltests in den Grundschulen künftig zuhause zusammen mit den Eltern durchgeführt, was dazu führt, dass die Testergebnisse nicht erst am Morgen nach den Testungen in den Schulen vorliegen. Dadurch können die Eltern bei einem positiven Testergebnis rechtzeitig in gewohnter Umgebung unterstützen und weitere notwendige Maßnahmen in die Wege leiten.

  1. Entlastungs- und Unterstützungspaket

Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Grundschulen in Nordrhein-Westfalen weiter unterstützen und entlasten. Die Landesregierung nimmt die Meldungen aus den Grundschulen sehr ernst und hat daher weitere Maßnahmen beschlossen, um die Grundschulen wirksam zu unterstützen. Für die Entlastungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die das Ministerium für Schule und Bildung beschlossen hat, sind rund 9,5 Millionen Euro vorgesehen. Das Maßnahmenpaket umfasst eine ganze Reihe von Maßnahmen, u.a. folgende Punkte:

Die Schulleitungen erhalten Supervisions- und Coachingangebote, die das Ministerium für Schule und Bildung in Zusammenarbeit mit der Schulpsychologie entwickelt.

Die Schulen können die für das Frühjahr 2022 geplanten Vergleichsarbeiten in Klasse 3 auf den Schuljahresbeginn 2022/23 verschieben.

Das Helferprogramm für die Ganztags- und Betreuungsangebote wird noch einmal durch eine Ergänzungspauschale verstärkt.

Nordrhein-Westfalen ermöglicht zweite Auffrischungsimpfung für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen und für Beschäftigte in Medizin- und Pflegeeinrichtungen

Das Land Nordrhein-Westfalen ermöglicht Personen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus haben, und Beschäftigten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine zweite Auffrischungsimpfung. Die Kreise und kreisfreien Städte weiten ihre stationären und mobilen Impfangebote entsprechend aus. Nordrhein-Westfalen setzt damit die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) unmittelbar um.

Die Kreise und kreisfreien Städte organisieren im Rahmen ihrer stationären sowie mobilen Impfangebote die zweite Auffrischungsimpfung gemäß der STIKO-Empfehlung für folgende Personengruppen:

  • Personen ab dem Alter von 70 Jahren,
  • Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten
  • Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Personen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
  • Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten beziehungsweise zur Bewohnerschaft.

Voraussetzung für die zweite Auffrischungsimpfung ist eine abgeschlossene Grundimmunisierung und eine erfolgte erste Auffrischungsimpfung.

Entsprechend der STIKO-Empfehlung soll der Abstand zwischen erster und zweiter Auffrischungsimpfung für die Personengruppen unter Nr. 1 bis 3 mindestens drei Monate betragen. Für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen beträgt der Abstand mindestens sechs Monate, da die STIKO davon ausgeht, dass bei immungesunden Personen ein längerer Impfabstand den Langzeitschutz erhöht. In Ausnahmefällen kann eine zweite Auffrischungsimpfung der Beschäftigten nach ärztlichem Ermessen auch bereits nach mindestens drei Monaten erfolgen. Die Impfungen erfolgen mit den gegenwärtig verfügbaren mRNA-Impfstoffen. Wenn möglich, sollte der gleiche mRNA-Impfstoff zum Einsatz kommen, der auch bei der ersten Auffrischungsimpfung genutzt wurde.

In den Pflegeeinrichtungen erfolgen die aufsuchenden Impfangebote durch die niedergelassene Ärzteschaft. Hierzu nehmen die Einrichtungen zu den ihnen bekannten Ärztinnen und Ärzten Kontakt auf und vereinbaren entsprechende Termine für ihre Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten. Die Koordinierenden COVID-Impfeinheiten (KoCI) der Kreise und kreisfreien Städte werden die Einrichtungen hierbei unterstützen und bei Bedarf mobile Impfteams beauftragen.

Strafschärfung für Cum-Ex – Nordrhein-Westfalen bringt Antrag auf Änderung der Abgabenordnung erneut ein

Die gezielte und wirksame Bekämpfung krimineller Finanzströme und der Steuerhinterziehung ist ein besonderes Anliegen des Landes Nordrhein-Westfalen. Erstmals wurde im Oktober 2020 einen Antrag zur Änderung der Abgabenordnung in den Bundesrat eingebracht. Ziel war die umfassende Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung, unabhängig von der Steuerart. Dieser Antrag fand im Bundesratsplenum eine Mehrheit, wurde durch die Diskontinuität jedoch im vorherigen Bundestag nicht mehr behandelt. Daher bringt Nordrhein-Westfalen den Antrag nun erneut in den Bundesrat ein. Nach der geltenden Abgabenordnung werden Cum-Ex und ähnliche Fälle nicht ohne Weiteres als sog. besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingestuft. Eine Beschränkung dieser Strafschärfung auf bandenmäßig begangene Delikte im Bereich Umsatz- und Verbrauchssteuern ist nicht hinnehmbar und nicht zeitgemäß. Allein in den bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Cum-Ex-Verfahrenskomplexen wird inzwischen gegen über 1.300 Beschuldigte ermittelt.

Der Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen beseitigt Schwachstellen, indem er

  • die Beschränkung der Strafschärfung auf die bandenmäßige Steuerhinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern aufhebt,
  • sämtliche bandenmäßig begangene Steuerhinterziehungen mit einer erhöhten Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt,
  • eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende teilweise Erweiterung der Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung und somit eine bessere Aufklärung ermöglicht.

 

Digitalisierung, Übungen und Krisenreaktionszentrum: Kompetenzteam Katastrophenschutz legt Abschlussbericht vor

Sieben Monate nach der größten Naturkatastrophe der Landesgeschichte hat das Kompetenzteam Katastrophenschutz seinen Abschlussbericht vorgelegt. Auf knapp 30 Seiten finden sich detaillierte Empfehlungen, wie sich der nordrhein-westfälische Katastrophenschutz neu aufstellen könnte. Das Kompetenzteam wurde im September 2021 eingesetzt. Ziel war – ausgehend von den Erfahrungen aus der Flutkatastrophe, aber nicht darauf beschränkt – Probleme im Katastrophenschutz zu benennen und Verbesserungsvorschläge zu machen.

Unter anderem sieht der 15-Punkte-Plan Folgendes vor:

  • Digitalisierungsoffensive Katastrophenschutz: Landesweit einheitliche Vernetzung und Digitalisierung aller lagerelevanten Daten mit dem Ziel, ein „Landeslagebild Brand- und Katastrophenschutz“ inklusive Risikoprognose einzuführen.
  • Mehr Koordinierung durch das Land: Gründung einer Crisis Response Unit und eines nicht-polizeilichen, operativ-taktischen Führungsstabs auf Landesebene. Diese Struktur könnte stärkere Steuerungsaufgaben übernehmen; auch könnte aus ihr im Katastrophenfall der Krisenstab der Landesregierung samt der zentralen Einrichtung zum Lagemanagement aufwachsen.
  • Bessere Risikoabschätzung durch verbindliche Planung: Einführung einer Katastrophenschutzbedarfsplanung mit verbindlichen Risikoanalysen, Szenarien und Warnkonzepten auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte.
  • Informationen auf Knopfdruck: Schaffung direkter und unmissverständlicher Eingriffsmöglichkeiten in den Hörfunk durch Änderung des WDR-Gesetzes und des Landesmediengesetzes.
  • Verbesserung der administrativen Führungsfähigkeit: Die Verwaltung soll auf Katastrophen vorbereitet werden. Dazu zählen die Einrichtung von Stäben für außergewöhnliche Ereignisse, Rahmenalarm- und Einsatzpläne sowie die regelmäßige Durchführung von Krisenmanagementübungen.

Insgesamt 13 Experten aus verschiedenen Organisationen und Verbänden gehörten dem Kompetenzteam an. Vor allem drei Probleme galt es zu lösen: Katastrophen verlässlicher vorherzusagen, Warnungen zu verbessern, ebenso wie die Kräfteverteilung zu optimieren. Die Arbeit des Kompetenzteams beschränkte sich dabei nicht nur auf die Analyse der Unwetterkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021. Neben Hochwasserlagen und Starkregenereignissen berücksichtigten die Experten auch andere Extremereignisse wie Waldbrände, Stürme, Dürren, Ausfälle kritischer Infrastrukturen und auch „neue“ Bedrohungen wie etwa Cyberangriffe.

NRW-Konjunkturbericht des RWI – Leibniz-Instituts vorgelegt – Wirtschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen auch 2021 besser als im Bund – Wachstum beschleunigt sich 2022

Die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen ist 2021 besser durch die Corona-Krise gekommen als der Bund. Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hat für 2021 ein Wirtschaftswachstum von 2,9 Prozent berechnet, etwas mehr als im Bundesdurchschnitt (2,8 Prozent). Materialmangel und die Entwicklung der Pandemie haben die Erholung noch verzögert. Im laufenden Jahr erwartet das RWI eine Entspannung und einen Zuwachs der Wirtschaftsleistung von 3,6 Prozent (Bund 3,9 Prozent). Damit liegt Nordrhein-Westfalen 2022 bereits wieder 2,2 Prozent über dem Vorkrisenniveau von 2019, der Bund 1,9 Prozent.

Erfreulich entwickelt sich auch der nordrhein-westfälische Arbeitsmarkt, die Unternehmen im Land wollen mehr Personal einstellen als im Bund. Das RWI rechnet damit, dass die Arbeitslosenquote dieses Jahr von derzeit 7,0 auf 6,7 Prozent sinkt. Die Beschäftigung wächst damit schneller als im Bund. In den vergangenen vier Jahren sind im Land 400.000 zusätzliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze entstanden – trotz Corona. In diesem Jahr sollen nach Berechnung der Wissenschaftler weitere 100.000 dazukommen.

Das RWI – Leibniz Institut für Wirtschaftsforschung veröffentlicht im Auftrag des Wirtschafts- und Digitalministeriums jährlich drei Konjunkturberichte. IHK Nordrhein-Westfalen stellt dazu die aktuellen Ergebnisse der IHK-Konjunkturumfragen und Sonderumfragen für Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.

Ausbildungsmarkt in Nordrhein-Westfalen erholt sich überdurchschnittlich

Der nordrhein-westfälische Ausbildungsmarkt zeigt nach zwei pandemiegeprägten Jahren erste Anzeichen der Erholung: Anfang Februar endete die Frist für die Nachvermittlung in die duale Berufsausbildung für das Ausbildungsjahr 2021. Insgesamt schlossen landesweit 107.265 junge Menschen einen neuen Ausbildungsvertrag ab. Das sind 3.756 mehr als im Vorjahr (plus 3,6 Prozent / Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung zum 30. September 2021). Diese Bilanz für Nordrhein-Westfalen kann sich auch im Bundesvergleich sehen lassen: In den 15 anderen Bundesländern blieb die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Schnitt auf Vorjahresniveau (plus 0,5 Prozent).

Allerdings bleibt die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse trotz der Aufhellung noch deutlich hinter denen vor der Pandemie zurück. Im letzten „Vor-Corona-Jahr“ 2019 wurden noch 118.560 Ausbildungsverhältnisse neu abgeschlossen.

Land fördert erneut 18 Konzepte für digitale Lehr- und Lernformate an Hochschulen mit mehr als zehn Millionen Euro

Um die aktuellen Fortschritte in Bezug auf die digitale Lehre an den Hochschulen nachhaltig und qualitätsgesichert auszubauen, fördert das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit der Digitalen Hochschule NRW (DH.NRW) in der Förderlinie „OERContent.nrw“ (Open Education Resources) zum zweiten Mal 18 Konzepte für digitale Lehr- und Lernformate mit mehr als zehn Millionen Euro. Die Resonanz auf die Ausschreibung war groß – insgesamt wurden 58 Anträge von Hochschulen gestellt. Die erfolgreichen Anträge, bei denen mindestens drei Hochschulen an E-Learning-Formaten zusammenarbeiten, werden mit bis zu 1,5 Millionen Euro gefördert. E-Learning-Formate können zum Beispiel Online-Kurse, Lern-Videos oder virtuelle Labore sein. Die Projekte starten ab 1. April 2022. Die Hochschulen haben insgesamt zwei Jahre Zeit, um die Projekte durchzuführen.

Ein ausgewähltes Konzept ist beispielsweise das Projekt eKommMed.nrw (E-Learning-Ressourcen für eine kompetenzorientierte Kommunikationsausbildung im Gesundheitswesen in Nordrhein-Westfalen). Hier haben sich alle sieben medizinischen Fakultäten in Nordrhein-Westfalen zusammengefunden mit dem Ziel, ein freies E-Learning-Angebot zur Kommunikation in medizinischen Behandlungssituationen zu entwickeln. Den multimedialen Schwerpunkt bilden interaktionsfähige Videos, die im Selbststudium sowie in klassischen Lehr-und Lernszenarien und Prüfungen einsetzbar sind. Das Projekt DRAGON Ruhr (Diversitätsoffene digitale Geländearbeit im Geoingenieurwesen der Universitätsallianz Ruhr) der Ruhr-Universität Bochum, der Universität Duisburg-Essen und der Technischen Universität Dortmund hat zum Ziel, die bislang ausschließlich physisch offerierte Geländearbeit und Baustellenvisitation in Studieninhalten um digitale Angebote zu erweitern. So werden beispielsweise Augmented Reality- und 3D Virtual Reality-Elemente einbezogen, um Geländeerlebnisse dreidimensional erfahrbar zu machen.

OERContent.nrw ist die größte bundesweite Förderlinie für offene Bildungsressourcen. Nach Abschluss der jeweiligen Projekte müssen die E-Learning-Angebote auf dem Landesportal für Studium und Lehre ORCA.nrw (Open Resources Campus NRW) eingestellt werden. Hier können Lehrende freie Bildungsressourcen untereinander austauschen und Studierende diese im Selbststudium nutzen. Antragsberechtigt sind alle hauptamtlich selbstständig Lehrenden der staatlichen Kunst- und Musikhochschulen, der Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Förderdauer beträgt maximal zwei Jahre.

Im Rahmen der Digitalisierungsoffensive des Landes wurden den Hochschulen über die Digitale Hochschule NRW im Zeitraum von 2019 bis 2021 jährlich zusätzlich 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Seit dem Jahr 2022 sind es bis auf Weiteres jeweils 35 Millionen Euro zusätzlich.

Nordrhein-Westfalen stärkt Cybersicherheit in den Kommunen mit neuem Warn- und Informationsdienst

Um Kommunen und kommunale Rechenzentren noch widerstandsfähiger gegen Cyberrisiken wie Hackerangriffe zu machen und sensible Daten besser zu schützen, startet das Land einen neuen Kommunalen Warn- und Informationsdienst (KWID). Darüber können Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sämtliche IT-Sicherheitshinweise abrufen, die auch die Landesverwaltung selbst erhält. Damit legen Land und Kommunen den Grundstein für eine langfristige IT-Sicherheitskooperation.

Der neue Warn- und Informationsdienst wird vom Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik (CIO), Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke, verantwortet und über den Landesbetrieb IT.NRW durch das Computer Emergency Response Team (CERT NRW) betrieben.

Nordrhein-Westfalen treibt die digitale Verwaltung mit Nachdruck voran. Die Kommunen setzen die Digitalisierung einer Vielzahl von Verwaltungsservices mit Unterstützung des Landes vor Ort um. Aktuell beläuft sich die Anzahl der mindestens lokal angebotenen Online-Dienste für Einzelleistungen in den Städten und Gemeinden von NRW auf 2282.