Themen der Woche im Landtag NRW 9. Kalenderwoche 2021

  • Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung – vorsichtige Öffnungsschritte in Nordrhein-Westfalen
  • Wechselunterricht für weitere Jahrgänge ab dem 15. März
  • Nordrhein-Westfalen stellt Impfplan für die Priorisierungsgruppe 2 vor
  • Nordrhein-Westfalen regelt Einzelfallentscheidungen bei Coronaschutzimpfungen
  • Betreuungsentschädigung: Digitaler Antrag kann ab sofort gestellt werden
  • Verlängerung der Förderung zusätzlicher Schulbusse bis zu den Sommerferien
  • Pilotprojekt gegen gewaltbereiten Salafismus in Flüchtlingseinrichtungen
  • Mehr als 50 Millionen Euro: Rekordförderung für Rad- und Fußverkehr in den Kommunen
  • Referenten-Entwurf für das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
  • Inklusionsscheck NRW wird fortgesetzt: Land fördert in 2021 bis zu 300 inklusive Vorhaben
  • Landtag beschließt „Gesetz zur Stärkung religiöser und weltanschaulicher Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen“

Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung – vorsichtige Öffnungsschritte in Nordrhein-Westfalen

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird zunächst bis zum 28. März 2021 verlängert und an die Beschlüsse der Beratungen zwischen Bund und Ländern angepasst. Ein Konzept mit mehreren Öffnungsschritten sorgt für Planungssicherheit und Klarheit für die kommenden Wochen. Danach können weitere Öffnungen bereits am 22. März erfolgen. Die in diesem Rahmen festgelegten Öffnungsschritte orientieren sich grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz. Das Land prüft darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.

Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und der Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder auf weitere Öffnungsschritte in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen geeinigt. Für Nordrhein-Westfalen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeutet das, dass ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist. Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen.

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

  • Maskenpflicht

Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

  • Handel

Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

  • Kultur und Freizeitstätten

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

  • Sport

Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

  • Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

  • Musik- und Kunstschulen

Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

Wechselunterricht für weitere Jahrgänge ab dem 15. März

Ab dem 15. März 2021 wird in einem weiteren Schritt der Präsenzunterricht auf alle Jahrgänge ausgeweitet. Für diese Schülerinnen und Schüler, die sich aufgrund der Pandemie seit Mitte Dezember 2020 durchgängig im Distanzunterricht befinden, ist die Rückkehr in den anteiligen Präsenzunterricht im Rahmen eines Wechselmodells ein wichtiges Signal auf dem Weg zu mehr schulischer Normalität. Es gelten nach wie vor strenge Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben und durch den Wechselunterricht wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schulen und Klassen deutlich reduziert.

Die Regelungen für die Schulformen

Das Land beabsichtigt, über den bisherigen Schulbetrieb hinaus ab Montag, 15. März 2021, für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen Phasen des Präsenzunterrichts zu ermöglichen.

Nach der langen Zeit des Distanzunterrichts für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge, die ab dem 15. März 2021 anteilig wieder neu in den Präsenzunterricht kommen werden, soll zunächst nicht die Leistungsüberprüfung im Mittelpunkt der ersten Präsenzunterrichtstage stehen, sondern die Aufarbeitung der Erfahrungen der vergangenen Wochen, die Fortführung des fachlichen Lernens und eine Vorbereitung auf einen zunehmenden Präsenzunterricht nach den Osterferien.

Im Rahmen der konkreten Möglichkeiten vor Ort organisieren die Schulen mit Sekundarstufe I und II ihren Unterricht so, dass der Unterricht in den Abschlussklassen bis zu den Osterferien in unverändertem Maße fortgesetzt und gleichzeitig für alle übrigen Schülerinnen und Schüler in größtmöglichem Umfang Präsenzunterricht angeboten werden kann. Mit dieser Regelung können schulspezifische Gegebenheiten und Herausforderungen Berücksichtigung finden, die sich vor allem daraus ergeben, dass Schulen mit Sekundarstufe I und Sekundarstufe II schon jetzt mehr Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen in Präsenz unterrichten.

Regelungen für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

Die Rahmenbedingungen für den Unterricht in den Abschlussklassen gelten unverändert fort.

Ab Montag, den 15. März 2021, kehren Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I sowie die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der entsprechenden Semester der Weiterbildungskollegs wieder in einen eingeschränkten Präsenzunterricht im Wechselmodell zurück.

Bei der Einführung des Wechselmodells sind aus Gründen der Kontaktreduzierung die Klassen beziehungsweise Kurse in der Regel in zwei Gruppen zu teilen, so dass es in den verbleibenden beiden Wochen bis zu den Osterferien zu einem Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht kommt. Bei kleinen Klassen und Kursen kann die Schulleitung entscheiden, auf eine Teilung zu verzichten.

Die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen außerhalb der Abschlussklassen sollen in annährend gleichem Umfang im Rahmen der räumlichen und personellen Möglichkeiten der Schulen am Präsenzunterricht teilnehmen. Keine Schülerin und kein Schüler soll länger als eine Woche ohne Präsenzunterricht sein.

Die Schulleitung entscheidet über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells. Bei der Entscheidung über die Einführung und Ausgestaltung des Wechselmodells sind die Schulmitwirkungsgremien beziehungsweise die Schulkonferenz im Rahmen der geltenden Regelungen einzubeziehen.

Regelungen für die Grundschulen

Die derzeit geltenden Vorgaben für die Ausgestaltung des Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht werden unverändert bis zu den Osterferien 2021 fortgesetzt.

Regelungen für die Förderschulen

Angesichts der Tatsache, dass die Schüler-/Lehrer-Relation insbesondere in den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen die Bildung vergleichsweise kleiner Klassen erlaubt, ist durch die Schulleitungen zu prüfen, ob ein Präsenzunterricht auch in voller Klassenstärke erfolgen kann. Dies hat den Vorteil, dass auf die Notwendigkeit paralleler Betreuungsangebote verzichtet werden kann.

Bei entsprechenden räumlichen Voraussetzungen ist ein Präsenzunterricht in Klassenstärke auch in den Förderschulen der anderen Förderschwerpunkte grundsätzlich möglich.

Eltern, die aus begründeter Sorge vor einer Infektion ihr Kind nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, können es unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests davon befreien lassen.

Regelungen für die Berufskollegs

Ab dem 15. März 2021 gilt voraussichtlich bis zum Schuljahresende für alle Bildungsgänge und Jahrgangsstufen, dass Unterricht auch wieder in Präsenz aufgenommen wird.

Mit Blick auf den Infektionsschutz soll von der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht Gebrauch gemacht werden. Der Distanzunterricht unterliegt hierbei den rechtlichen Vorgaben der Distanzlernverordnung.

Hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht sind unter Berücksichtigung der frühestens anstehenden Prüfungen und Abschlüsse folgende Prioritäten zu setzen:

  1. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie der Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen beziehungsweise Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) im April oder Mai 2021 ablegen.
  2. Alle anderen Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie der Fachklassen des dualen Systems.
  3. Die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase.
  4. Schülerinnen und Schüler in 3,5-jährigen oder 2,5-jährigen dualen Ausbildungsverhältnissen, die im Herbst 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen.
  5. Schülerinnen und Schüler im 2. Jahr dreijähriger und im 1. Jahr zweijähriger dualer Ausbildungsberufe sowie diejenigen im 2. Jahr dreijähriger Bildungsgänge und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge mit Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Vollzeit sowie im 2. und 3. Jahr in Teilzeit.
  6. Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums, im 1. Jahr drei- und 3,5-jähriger dualer Ausbildungsberufe und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge ohne Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Teilzeit.

Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Mit dieser maßvollen, aber sehr wichtigen Ausweitung des Präsenzunterrichts auf weitere Jahrgangsstufen in der Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzphasen wird unter angemessener Berücksichtigung des Infektionsgeschehens ab dem 15. März 2021 für alle Kinder und Jugendlichen anteilig wieder ein Unterricht in der Schule ermöglicht. Hiermit kann nicht nur dem erfolgreichen schulischen Lernen und der bestmöglichen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, sondern auch den psychosozialen Bedürfnissen der Schülerinnen, Schüler und Familien stärker entsprochen werden.

Nordrhein-Westfalen stellt Impfplan für die Priorisierungsgruppe 2 vor

Am Montag, 1. März 2021, wurde der weitere Impfplan für das Land Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Demnach wird das Land nun beginnen, auch Menschen, die gemäß Coronavirus-Impfverordnung des Bundes in der Priorisierungsgruppe 2 stehen, sukzessive ein Impfangebot zu unterbreiten.

Bereits seit letzter Woche können Krankenhäuser ihr nicht in Priorisierungsgruppe 1 genanntes Personal impfen lassen. Zudem hat das Gesundheitsministerium am Freitag die Kommunen gebeten, folgenden Personengruppen ein Impfangebot zu unterbreiten:

  • ambulant tätiges medizinisches Personal mit regelmäßigem und unmittelbaren Patientenkontakt. Hierzu gehören zum Beispiel (Zahn-)Ärzte, deren medizinisches Praxispersonal, Heilmittelerbringer sowie Hebammen
  • Personen, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind
  • Personal von Blut- und Plasmaspendediensten
  • Personal in SARS-CoV-2-Impf- und Testzentren

Ab 8. März erhalten folgende Gruppen ein Impfangebot:

  • Kitabetreuerinnen und -betreuer, Kindertagespflegepersonen
  • Lehrerinnen und -lehrer an Grund- und Förderschulen
  • Polizisten mit direkten Kontakt zu Bürgern – angefangen mit den Mitgliedern der Einsatzhundertschaften
  • Personal, Bewohner und Beschäftigte der Werkstätten für behinderte Menschen und in besonderen Wohnformen

Das Gesundheitsministerium geht davon aus, dass den genannten Personenkreisen insgesamt über 750.000 Menschen angehören, darunter 275.000 im Bereich Schule und Kita, etwa 300.000 Personen im ambulanten medizinischen Bereich und 150.000 Menschen in der Eingliederungshilfe. Personen unter 65 Jahren erhalten regelhaft AstraZeneca. Das Land setzt dabei die neuesten medizinischen Erkenntnisse um und verschiebt die Zweitimpfung von der neunten auf die zwölfte Woche. Die Impfangebote werden durch die koordinierenden Einheiten der Impfzentren mit den Arbeitgebern, Dienstherren bzw. Einrichtungsleitungen abgestimmt und erfolgen sowohl in Impfzentren als auch vor Ort. Ende März erhalten Personen mit einer Vorerkrankung im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung ein Impfangebot.

Der Beginn der Impfungen der über 70-Jährigen hängt maßgeblich von der Verfügbarkeit von BioNTech-Impfstoff und dem Impffortschritt bei den über-80-jährigen Menschen ab. „Ich gehe davon aus, dass wir spätestens im Mai mit der Impfung der Über-70-Jährigen beginnen können“, so der Minister.

Darüber hinaus wurde angekündigt, dass so schnell wie möglich – also in den nächsten Wochen – die Impfungen von schwer pflegebedürftigen Personen in der eigenen Häuslichkeit beginnen werden. Dabei werden entweder Ärzte des Impfzentrums mehrere Impflinge abfahren und verimpfen oder die Kassenärztlichen Vereinigungen organisieren eine Impfung über das Hausärztesystem. Zu Beginn werden in einem Modellprojekt zunächst 18.000 Menschen im Pflegegrad 5 geimpft.

Nordrhein-Westfalen regelt Einzelfallentscheidungen bei Coronaschutzimpfungen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung geregelt. Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem beziehungsweise der die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses.

Für eine Einzelfallentscheidung kommen Personen in Frage, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer SARS-CoV-2 Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss.

Voraussetzung für eine Impfberechtigung ist das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärzte. Das ärztliche Zeugnis darf nicht vor dem 8. Februar 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der CoronaImpfV) datiert sein.

Im Anschluss ist ein entsprechender Antrag inklusive des ärztlichen Zeugnisses bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständige Behörde ist der jeweilige Kreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt, in dem die antragstellenden Personen ihren Erstwohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bestehen Zweifel an der ärztlichen Beurteilung, kann die zuständige Behörde den entsprechenden Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen weiterleiten. Wichtig zu wissen: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen kann keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand der jeweiligen Anträge erteilen.

Das jeweilige Ergebnis wird der beantragenden Personen zeitnah mitgeteilt. Bei positiver Prüfung wird ein Impftermin im jeweiligen Impfzentrum vereinbart.

Zu betonen ist: Ausgenommen von diesem Verfahren sind ausdrücklich diejenigen chronisch Kranken, die in der CoronaImpfV des Bundes bereits anderweitig genannt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen muss kein Antrag auf Einzelfallentscheidung gestellt werden. Diejenigen werden ein gesondertes Impfangebot ebenfalls im März erhalten. Dies sind bei Schutzimpfungen mit hoher Priorität zum Beispiel Personen nach Organtransplantation, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression, Personen mit chronischer Nierenerkrankung und anderes mehr, und bei Personen mit erhöhter Priorität Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen, Personen mit Asthma bronchiale oder chronisch entzündlicher Darmerkrankung und anderes mehr.

Betreuungsentschädigung: Digitaler Antrag kann ab sofort gestellt werden

Die Corona-Pandemie stellt gerade Familien mit jüngeren Kindern vor enorme Herausforderungen. Für gesetzlich Versicherte ist daher die Zahl der Kinderkrankentage bundesgesetzlich verdoppelt worden. Sie können zudem nicht nur dann genommen werden, wenn das Kind erkrankt ist, sondern auch, wenn die Schule oder Kindertagesbetreuung pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet ist.

Nordrhein-Westfalen hat mit der „Betreuungsentschädigung NRW“ ein eigenes Programm aufgelegt, um auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. In diese Gruppe fallen privat Versicherte (beispielsweise Selbständige und Freiberufler) ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld und Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten.

Ab sofort besteht nun die Möglichkeit, den Antrag auf Betreuungsentschädigung online bei der Bezirksregierung zu stellen. Die Anträge können rückwirkend bis zum 5. Januar 2021 geltend gemacht werden.“

Auch im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs können Eltern weiter auf die bundesweit für 2021 verdoppelten Kinderkrankentage zurückgreifen. Pro Elternteil gibt es nun 20, für Alleinerziehende 40 Tage im Jahr – und zwar nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern auch, wenn das Kindertagesbetreuungsangebot coronabedingt im eingeschränkten Betrieb ist. Dies gilt in Nordrhein-Westfalen auch für Landesbeamte und aufgrund des Betreuungsentschädigungsprogramms des Landes auch für Selbständige und Freiberufler.

Insgesamt sind für die „Betreuungsentschädigung NRW“ neun Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.

Unter dem Link https://url.nrw/Betreuungsentschaedigung kann der Antrag ab sofort aufgerufen, ausgefüllt und elektronisch an die zuständige Bezirksregierung geschickt werden.

Verlängerung der Förderung zusätzlicher Schulbusse bis zu den Sommerferien

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Förderung für zusätzliche Schulbusse bis zum Beginn der Sommerferien verlängert. Zuletzt war das Schulbusprogramm durch den Erlass neuer Richtlinien im Dezember 2020 bis zu den Osterferien verlängert worden.

Insgesamt wurden seit dem Start des Förderprogramms im August 33,5 Millionen Euro bereitgestellt. Für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts am 22. Februar haben 137 Kommunen und Ersatzschulträger Anträge für zusätzliche Schülerverkehre gestellt. Zusammen mit den im vergangenen Schulhalbjahr gewährten Mitteln sind rund 21 Millionen Euro bewilligt worden.

Das Land hat die Möglichkeit geschaffen, auch die Kosten für zusätzliche Fahrten mit Bestandsbussen zu finanzieren. Gefördert werden außerdem zusätzliche Fahrten in Kleinbussen zu Förderschulen, wenn in einzelnen Fahrzeugen Förderschüler zum Beispiel aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können oder dürfen.

Die Förderrichtlinie zum Schulbusprogramm sieht eine Vollfinanzierung der Mehrausgaben vor. Antragsteller können die Kommunen in ihrer Funktion als Aufgabenträger des ÖPNV oder Schulträger sein. Darüber hinaus können Anträge durch Träger von Ersatzschulen oder die Landschaftsverbände gestellt werden. Nach Angaben des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO) stehen im Land bis zu 1000 zusätzliche Busse zur Verfügung.

Der NWO bietet Unterstützung bei der Suche nach freien Kapazitäten an. Schulträger können sich direkt an den NWO wenden und erhalten von ihm eine aktuelle Liste von Unternehmen mit Linien- und Reisebussen, die verfügbar sind – inklusive Fahrpersonal.

Die Förderrichtlinien finden Sie unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Corona-Virus-in-NRW/Corona-Virus-Massnahmen-im-Bereich-OePNV_Nahverkehr/20210303_Richtlinien_Schuelerverkehrsfoerderung_2021.pdf und die zugehörigen Antragsformulare unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Corona-Virus-in-NRW/Corona-Virus-Massnahmen-im-Bereich-OePNV_Nahverkehr/20210303-antragsformular.pdf.

Pilotprojekt gegen gewaltbereiten Salafismus in Flüchtlingseinrichtungen

Die Bekämpfung des gewaltbereiten und verfassungsfeindlichen Salafismus und Extremismus hat für das Land Nordrhein-Westfalen eine hohe Priorität. Das Integrations- und Flüchtlingsministerium hat zusammen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein bundesweit einmaliges Pilot-Präventionsprojekt in allen 30 Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete gestartet, um über die Gefahren des Salafismus aufzuklären und Hilfestellungen in individuellen Fällen zu geben.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen erhalten ein Fortbildungs- und Beratungsangebot. Auch Flüchtlinge können sich beraten lassen und Hilfe in Anspruch nehmen. Ziel ist die Prävention und Intervention gegen islamistische Radikalisierung. Bei konkreten Sorgen um eine mögliche islamistische Radikalisierung einer nahestehenden Person, möglichen Zuwendungen zu einer islamistischen Ideologie oder bei Distanzierungsprozessen bietet das Pilotprojekt Hilfestellung. Die Beratung ist vertraulich und anonym.

Das vom Bund finanzierte Präventionsprojekt soll mehrjährig durch das Beratungsnetzwerk „Grenzgänger“ in Trägerschaft des Vereins für multikulturelle Kinder – und Jugendhilfe – Migrationsarbeit (IFAK e.V.) durchgeführt werden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen in unterschiedlichen Modulen zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“, „Islam und Islamismus“, „Beratungsarbeit“ und „Psychologische Prävention“ schulen. IFAK e.V. ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband; eine Zusammenarbeit mit dem Bund besteht schon seit mehreren Jahren. Mit diesem zusätzlichen Projekt wird das bereits landesweit bestehende Beratungsangebot „Präventionsprogramm Wegweiser“ für Flüchtlinge in Einrichtungen auf kommunaler Ebene ergänzt.

Mehr als 50 Millionen Euro: Rekordförderung für Rad- und Fußverkehr in den Kommunen

Nordrhein-Westfalen fördert in diesem Jahr im ersten Teil des Nahmobilitätsprogramms 156 neue Projekte für einen besseren Fuß- und Radverkehr in Nordrhein-Westfalen. Für die Förderung der Projekte steht die Rekordsumme von insgesamt 50,3 Millionen Euro aus dem Programm zur Förderung der Nahmobilität bereit.

Darin enthalten sind erstmalig 40,2 Millionen Euro vom Bund für die Förderung kommunaler Fahrradinfrastrukturprojekte. Zu den Mitteln aus dem Landesprogramm kommen weitere kommunale Investitionsmittel hinzu. Insgesamt stehen damit rund 59,9 Millionen Euro für eine bessere Nahmobilität zur Verfügung.

Gefördert werden neben Radwegen, Fahrradabstellanlagen und Gehwegen auch Fußgängerüberwege, die den Verkehr sicherer machen. Außerdem ist die Förderung von Wegweisern, Ladestationen für Pedelecs, Öffentlichkeitsarbeit und Modal-Split-Erhebungen Bestandteil des Programms im Jahr 2021.

Hintergrund:

Die Finanzhilfen des Bundes kommen aus dem Sonderprogramm Stadt und Land, das wiederum Bestandteil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung ist. Der Bund unterstützt dabei Investitionen der Länder, Städte, Gemeinden und Kreise in den Radverkehr. Aus dem Sonderprogramm stehen rund 97 Millionen Euro für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen bis 2023 bereit. Damit unterstützt der Bund das Ziel, in Nordrhein-Westfalen ein landesweites Netz hochwertiger Radwege zu schaffen.

Im Nahmobilitätsprogramm 2021 beteiligt sich der Bund an 76 Maßnahmen mit einem Fördersatz von in der Regel 80 Prozent. Das Land stockt diese Förderung jeweils um zehn Prozent auf. Strukturschwache Kommunen erhalten darüber hinaus einen Zuschlag von fünf Prozent und erreichen damit eine Förderquote von insgesamt 95 Prozent.

Der zweite Teil des Nahmobilitätsprogrammes 2021 wird voraussichtlich nach der Einbringung des Haushaltsentwurfs für das Jahr 2022 in den Landtag veröffentlicht.

Referenten-Entwurf für das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz

Aktuell wurde der Referentenentwurf für das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) beschlossen und zur Verbändeanhörung freigegeben. Die Förderung des Radverkehrs wird jetzt im Gesetz verankert. Damit wird die Grundlage für den weiteren systematischen Ausbau eines landesweiten Radwegenetzes geschaffen.

Die Volksinitiative „Aufbruch Fahrrad“ mit über 200.000 Unterstützern hatte sich für die Einführung eines Gesetzes für Radfahrer stark gemacht. Daraufhin hat der Landtag die Landesregierung beauftragt, ein Gesetz zu erarbeiten, das sich an den Forderungen der Volksinitiative orientiert.

Kernpunkte des neuen Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes:

  • Radvorrangnetz

Mit dem Gesetz wird ein Radvorrangnetz von landesweiten Verbindungen definiert. Das Radvorrangnetz wird mit Priorität geplant und gebaut. Städte, Gemeinden und Kreise sollen ihre örtlichen und überörtlichen Radnetze in das Radvorrangnetz integrieren.

  • Bedarfsplan für Radschnellverbindungen

Zum Bau von Radschnellverbindungen wird ein Bedarfsplan erstellt. Das schafft Planungssicherheit für bestehende und zukünftige Planungen von Radwegen.

  • Vernetzung des Fahrrades

Das FaNaG NRW schafft die gesetzliche Grundlage für die Förderung vernetzter Mobilität. Gefördert werden Radstationen, Fahrrad-Garagen auch mit Lademöglichkeiten für E-Bikes, Mobilstationen als Verknüpfungspunkt für verschiedene Verkehrsmittel, etwa Bus und Bahn, E-Scooter, On-Demand-Shuttle oder Leih-Räder.

  • Gleichrangigkeit im Straßenverkehr

Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz macht das Fahrrad erstmals zu einem gleichrangigen Verkehrsmittel neben allen anderen. Zur Nahmobilität gehört nicht nur der Radverkehr. So sieht das Gesetz attraktive und barrierefreie Gehwege vor. Ampelschaltungen sollen Fußgängern künftig gleiche Rechte wie Rad- und Autofahrern einräumen.

  • 25 Prozent Radanteil

In Nordrhein-Westfalen sollen künftig 25 Prozent der Verkehrswege (Modal Split) auf das Rad entfallen.

  • Sicherheit

Verkehrssicherheit wird im Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz ein herausragender Stellenwert beigemessen. Die „Vision Zero“ – also das Bestreben, dass niemand im Straßenverkehr zu Schaden kommt – ist fest verankert. Die Förderung der Landesverkehrswacht wird zur gesetzlichen Pflichtaufgabe. In den nächsten fünf Jahren sollen alle landeseigenen Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen und größere Busse mit Abbiegeassistenten ausgerüstet werden.

  • Kommunale Unterstützung

Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz stärkt die Beratung der Kommunen. Die Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise (AGFS) und des Zukunftsnetzes Mobilität Nordrhein-Westfalen wird im Gesetz festgeschrieben.

Hintergrund:

Der Landtag hat die Landesregierung beauftragt, noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz zu erarbeiten und in den Landtag einzubringen, das die Forderungen der Volksinitiative „Aufbruch Fahrrad“ aufgreift. Nach der nun eingeleiteten Verbändeanhörung ist der nächste Schritt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag.

Inklusionsscheck NRW wird fortgesetzt: Land fördert in 2021 bis zu 300 inklusive Vorhaben

Auch im Jahr 2021 fördert das Land Nordrhein-Westfalen mit dem „Inklusionsscheck NRW“ Maßnahmen zur Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Insgesamt werden dafür 600.000 Euro bereitgestellt. Vereine, Organisationen oder Initiativen können ab sofort eine Pauschalförderung von 2.000 Euro für ihre Aktionen in Nordrhein-Westfalen beantragen. Insgesamt können auf diese Weise landesweit bis zu 300 Maßnahmen gefördert werden. Finanziert werden zum Beispiel der Einsatz von Gebärdendolmetschern, die Erstellung von Informationsmaterialien in Leichter Sprache, die barrierefreie Umgestaltung von Webseiten, die Anschaffung mobiler Rampen sowie weitere Maßnahmen zur besseren Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Der Inklusionsscheck NRW kann unkompliziert und barrierefrei online auf der Internetseite www.inklusionsscheck.nrw.de beantragt werden. Fördervoraussetzungen sind, dass die Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen stattfinden, sich an einen möglichst großen Personenkreis richten, im Jahr des Antrags umgesetzt und nicht von anderer Stelle öffentlich gefördert werden.

Unter folgendem Link finden sich weitere Informationen zum Inklusionsscheck, beispielsweise FAQs zum Antragsverfahren und die zugrundeliegende Förderrichtlinie: https://www.mags.nrw/inklusionsscheck

Landtag beschließt „Gesetz zur Stärkung religiöser und weltanschaulicher Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen“

In dieser Woche hat der Landtag mehrheitlich das Gesetz zur Stärkung religiöser und weltanschaulicher Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beschlossen. Damit dürfen Beschäftigte der Justiz in NRW in Gerichten und bei Ausübung hoheitsrechtlicher Tätigkeiten keine religiös geprägten Symbole oder Kleidungstücke – etwa Kreuz, Kopftuch, Kippa – tragen.

Das Verbot umfasst auch Symbole oder Kleidung, die weltanschauliche Positionen zum Ausdruck bringen. Die Neuregelung gilt für Richter, Staatsanwälte, Rechtsreferendare und alle anderen Justizbeschäftigten bei dienstlichen Tätigkeiten.

Zudem weitet das Gesetz das Gesichtsverhüllungsverbot aus. Alle Beschäftigten der Justiz dürften «ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies». Für Richter und Beamte galt das Verbot schon zuvor.